Artikel 15
Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen
Die Institute legen die in Artikel 449 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 14 „Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen“ offen.