Aktualisiert 19/04/2025
In Kraft

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Artikel 15 - Durchführungsverordnung 2024/3172

Artikel 15

Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen

Die Institute legen die in Artikel 449 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 14 „Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen“ offen.