Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

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Artikel 15 - Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen

Artikel 15

Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen

Die Institute legen die in Artikel 449 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 14 „Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen“ offen.