Aktualisiert 05/05/2026
In Kraft

Fassung vom: 16/04/2026
Änderungen (1)
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Artikel 24a - Durchführungsverordnung 2024/3172

Artikel 24a

Datenaustauschformate und Begleitinformationen für die Übermittlung von Angaben an den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten

(1)  
Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln die nach Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden Informationen im PDF-Format und im XBRL-CSV-Format.
(2)  

Die Institute übermitteln einen einzigen umfassenden PDF-Bericht, der sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar ist und die folgenden Angaben enthält:

a) 

sämtliche nach Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden quantitativen und qualitativen Angaben, mit Ausnahme der in Artikel 450 genannten Angaben,

b) 

etwaige qualitative Angaben, die laut den einschlägigen Meldebögen den quantitativen Angaben beizufügen sind,

c) 

etwaige weitere Zusatzinformationen, die erforderlich sind, um den Offenlegungspflichten nach Artikel 431 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen,

d) 

die schriftliche Bescheinigung und die wichtigsten Elemente der förmlichen Verfahren des Instituts, die erforderlich sind, um den Offenlegungspflichten nach Artikel 431 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen,

e) 

etwaige relevante Angaben zu ausgelassenen Datenpunkten, im Einklang mit den entsprechenden Leitlinien und Anweisungen der EBA.

(3)  
Die in Absatz 1 genannten Institute übermitteln einen separaten einzigen PDF-Bericht, der sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar ist und die in Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben enthält.
(4)  
Die in Absatz 1 genannten Institute übermitteln separat im XBRL-CSV-Format die in den einzelnen quantitativen Modulen aufgeführten quantitativen Angaben nach den Vorgaben der IT-Lösungen auf der Website der EBA.
(5)  
Die Übermittlung der einschlägigen PDF-Berichte und XBRL-CSV-Dateien sowie deren etwaige erneute Übermittlung erfolgt im Einklang mit den Benennungskonventionen und praktischen Anweisungen, die die EBA in den auf ihrer Website veröffentlichten Bereitstellungsvorschriften festlegt.
(6)  
Falls die Institute Angaben im Sinne der Absätze 1 bis 5 erneut übermitteln müssen, so übermitteln sie das gesamte Modul, das diese Angaben enthält, erneut.