Artikel 24a
Datenaustauschformate und Begleitinformationen für die Übermittlung von Angaben an den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten
Die Institute übermitteln einen einzigen umfassenden PDF-Bericht, der sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar ist und die folgenden Angaben enthält:
sämtliche nach Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden quantitativen und qualitativen Angaben, mit Ausnahme der in Artikel 450 genannten Angaben,
etwaige qualitative Angaben, die laut den einschlägigen Meldebögen den quantitativen Angaben beizufügen sind,
etwaige weitere Zusatzinformationen, die erforderlich sind, um den Offenlegungspflichten nach Artikel 431 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen,
die schriftliche Bescheinigung und die wichtigsten Elemente der förmlichen Verfahren des Instituts, die erforderlich sind, um den Offenlegungspflichten nach Artikel 431 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen,
etwaige relevante Angaben zu ausgelassenen Datenpunkten, im Einklang mit den entsprechenden Leitlinien und Anweisungen der EBA.