Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

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Artikel 25 - Allgemeine Bestimmungen über die einheitlichen Offenlegungsformate

Artikel 25

Allgemeine Bestimmungen über die einheitlichen Offenlegungsformate

(1)   Sieht ein Institut gemäß Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Offenlegung einer oder mehrerer Informationen ab, wird die Nummerierung der Zeilen oder Spalten der in Anhang I genannten einheitlichen Offenlegungsformate, die in den von der EBA entwickelten IT-Lösungen verwendet werden, nicht geändert.

(2)   Die Institute weisen in dem zum betreffenden Meldebogen oder zur betreffenden Tabelle der IT-Lösung gehörenden Freitextkommentar ausdrücklich darauf hin, welche Zeilen oder Spalten nicht ausgefüllt und warum die betreffenden Informationen nicht offengelegt wurden.

(3)   Die in Artikel 431 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen müssen klar und umfassend sein, sodass die Nutzer dieser Informationen die quantitativen Offenlegungen verstehen können, und müssen neben den Meldebögen platziert werden, auf die sich die jeweiligen Informationen beziehen.

(4)   Numerische Werte werden folgendermaßen dargestellt:

a)

quantitative monetäre Daten werden mit einer Mindestpräzision offengelegt, die Millionen Einheiten entspricht;

b)

quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen anzugeben.

(5)   Die Institute veröffentlichen überdies die folgenden Informationen:

a)

den Offenlegungsstichtag und Bezugszeitraum,

b)

die Meldewährung,

c)

den Namen und gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Instituts,

d)

gegebenenfalls den verwendeten Rechnungslegungsstandard,

e)

gegebenenfalls den Konsolidierungskreis.