Artikel 26
Offenlegungszeitraum und -häufigkeit
(1) Die Offenlegungszeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 sind als vierteljährliche Zeiträume definiert.
(2) Die Zeilen oder Spalten in den im Anhang I genannten einheitlichen Offenlegungsformaten, die in den von der EBA entwickelten IT-Lösungen verwendet werden, sind mit der in Artikel 433a, 433b und 433c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Häufigkeit auszufüllen.
(3) Institute, die der Offenlegungspflicht unterliegen, legen Informationen mit folgender Häufigkeit offen:
a) |
Institute, die die in Anhang I enthaltenen Informationen vierteljährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 aus; |
b) |
Institute, die die in Anhang I enthaltenen Informationen halbjährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T, T-2 und T-4 aus; |
c) |
Institute, die die in Anhang I enthaltenen Informationen jährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T und T-4 aus. |
(4) Die Institute geben an, auf welches Datum sich die betreffenden Offenlegungszeiträume beziehen.
(5) Bei der erstmaligen Offenlegung von Daten müssen keine Daten für frühere Zeiträume offengelegt werden.