Artikel 9
Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 fallen, sowie andere Kreditinstitute, die die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden
(1) Zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute die in Anhang III genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:
die in Anhang III Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
die in Anhang III Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;
die in Anhang III Teil 4 genannten Angaben (außer den in Meldebogen 47 genannten) in jährlichen Intervallen;
die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn das Institut die in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 festgelegte Schwelle überschreitet. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben, wenn sich die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, auf 10 % oder mehr der gesamten in Anhang III Teil 1 Meldebogen 1.1 ausgewiesenen Sachanlagen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben, wenn sich die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen auf 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang III Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen belaufen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
die in Anhang VIII genannten Angaben für Risikopositionen, deren Forderungswert 300 Mio. EUR oder mehr, jedoch weniger als 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts beträgt, in vierteljährlichen Intervallen;
die in Anhang III Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
der Bruttobuchwert der notleidenden Darlehen und Kredite des Instituts macht mindestens 5 % des gesamten Bruttobuchwerts der Darlehen und Kredite aus, die unter die in Anhang V Teil 2 Abschnitt 17 aufgeführte Kategorie der notleidenden Risikopositionen fallen. Für die Zwecke der vorliegenden Ziffer sind dabei zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben sowohl im Zähler als auch im Nenner auszuschließen.
Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.
die in Anhang III Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen, wenn die unter Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Bedingungen beide erfüllt sind. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.