ANHANG XV
Validierungsregeln
Für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.
Die Validierungsregeln erfüllen die folgenden Kriterien:
a)
sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,
b)
sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,
c)
sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,
d)
sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,
e)
sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.