Artikel 13
(1) Zur Meldung von Großkrediten an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(2) Zur Meldung der zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Institute, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(3) Zur Meldung der zehn größten Kredite gegenüber Instituten sowie der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen gemäß Artikel 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.