Aktualisiert 22/12/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

Fassung vom: 01/06/2020
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ANHANG XIV

ANHANG XIV

Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:

a) 

es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI aufgeführten Daten,

b) 

es erfasst alle in den Anhängen I bis XIII, XVI und XVII aufgeführten Geschäftskonzepte,

c) 

es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,

d) 

es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,

e) 

es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,

f) 

es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.