Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

Fassung vom: 01/06/2020
Änderungen
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Artikel 4 - Meldeschwellen — Ein- und Austrittskriterien

Artikel 4

Meldeschwellen — Ein- und Austrittskriterien

(1)  Institute melden Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die Schwelle an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten haben.

(2)  An den beiden ersten Meldestichtagen, an denen die Institute die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müssen, melden die Institute Angaben, für die Meldeschwellen gelten, dann, wenn sie die betreffenden Schwellen am selbigen Meldestichtag überschreiten.

(3)  Institute können die Meldung von Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag einstellen, wenn sie die betreffenden Schwellen an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unterschritten haben.