ANHANG II
MELDUNGEN ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Inhaltsverzeichnis |
|
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN |
|
1. |
AUFBAU UND KONVENTIONEN |
1.1. |
AUFBAU |
1.2. |
NUMMERIERUNGSKONVENTION |
1.3. |
VORZEICHENKONVENTION |
1.4. |
ABKÜRZUNGEN |
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN |
|
1. |
ANGEMESSENHEIT DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG (‚CA‘) |
1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
1.2. |
C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1) |
1.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
1.3. |
C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2) |
1.3.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
1.4. |
C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3) |
1.4.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
1.5. |
C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4) |
1.5.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
1.6. |
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5) |
1.6.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
1.6.2. |
C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1) |
1.6.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
1.6.3. |
C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2) |
1.6.3.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
2. |
GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS) |
2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
2.2. |
DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE |
2.3. |
ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN |
2.4. |
C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (SUMME GS) |
2.5. |
C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS) |
3. |
MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO |
3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.1.1. |
MELDUNG VON KREDITRISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN MIT SUBSTITUTIONSEFFEKT |
3.1.2. |
MELDUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS |
3.2. |
C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA) |
3.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.2.2. |
GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS ZUM KREDITRISIKO CR SA |
3.2.3. |
ZUWEISUNG DER RISIKOPOSITIONEN ZU RISIKOPOSITIONSKLASSEN NACH DEM STANDARDANSATZ |
3.2.4. |
KLARSTELLUNGEN ZUM GELTUNGSUMFANG EINIGER BESONDERER, IN ARTIKEL 112 CRR GENANNTER RISIKOPOSITIONSKLASSEN |
3.2.4.1. |
RISIKOPOSITIONSKLASSE „INSTITUTE“ |
3.2.4.2. |
RISIKOPOSITIONSKLASSE „GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN“ |
3.2.4.3. |
RISIKOPOSITIONSKLASSE „ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN“ |
3.2.5. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.3. |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB) |
3.3.1. |
GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS CR IRB |
3.3.2. |
AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS CR IRB |
3.3.3. |
C 08.01 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1) |
3.3.3.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.3.4. |
C 08.02 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2) |
3.4. |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG |
3.4.1. |
C 09.01 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1) |
3.4.1.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.4.2. |
C 09.02 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2) |
3.4.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.4.3. |
C 09.04 — AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB) |
3.4.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.4.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.5. |
C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2) |
3.5.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.5.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN (GILT SOWOHL FÜR CR EQU IRB 1 ALS AUCH FÜR CR EQU IRB 2) |
3.6. |
C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT) |
3.6.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.6.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.7. |
C 13.01 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN (CR SEC) |
3.7.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.7.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.9. |
DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS) |
3.9.1. |
GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS SEC DETAILS |
3.9.2 |
AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS SEC DETAILS |
3.9.3 |
C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS) |
3.9.4. |
C 14.01 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS 2) |
4. |
MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO |
4.1. |
C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR) |
4.1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
4.1.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
4.2. |
OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN VERLUSTEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS) |
4.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
4.2.2. |
C 17.01: VERLUSTE AUFGRUND VON OPERATIONELLEN RISIKEN UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN (OPR DETAILS 1) |
4.2.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
4.2.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
4.2.3. |
C 17.02: OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN GRÖSSTEN VERLUSTEREIGNISSEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS 2) |
4.2.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
4.2.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5. |
MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO |
5.1. |
C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI) |
5.1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
5.1.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5.2. |
C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC) |
5.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
5.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5.3. |
C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP) |
5.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
5.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5.4. |
C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU) |
5.4.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
5.4.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5.5. |
C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX) |
5.5.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
5.5.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5.6. |
C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM) |
5.6.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
5.6.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5.7. |
C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM) |
5.7.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
5.7.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5.8. |
C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) |
5.8.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
6. |
VORSICHTIGE BEWERTUNG (PRUVAL) |
6.1. |
C 32.01 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1) |
6.1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
6.1.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
6.2. |
C 32.02 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2) |
6.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
6.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
6.3. |
C 32.03 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3) |
6.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
6.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
6.4 |
C 32.04 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4) |
6.4.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
6.4.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
7. |
C 33.00 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV) |
7.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
7.2. |
UMFANG DES MELDEBOGENS ‚RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN‘ |
7.3. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. AUFBAU UND KONVENTIONEN
1.1. AUFBAU
1. Der Melderahmen setzt sich aus fünf Meldebogenblöcken zusammen:
angemessene Eigenkapitalausstattung, Übersicht über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel; Gesamtrisikobetrag;
Solvabilität der Gruppe, Übersicht über die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch sämtliche in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens aufgenommene einzelne Unternehmen;
Kreditrisiko (unter Einschluss des Gegenparteiausfallrisikos, des Verwässerungsrisikos und des Abwicklungsrisikos);
Marktrisiko (unter Einschluss des Positionsrisikos für das Handelsbuch, des Fremdwährungsrisikos, des Warenpositionsrisikos und des CVA-Risikos);
operationelles Risiko.
2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Durchführungsverordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.
3. Die Institute müssen nur die für sie relevanten Meldebögen einreichen. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend.
1.2. NUMMERIERUNGSKONVENTION
4. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 5 bis 8 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
5. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Template; Row; Column}.
6. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Row; Column}.
7. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Template; Row}
8. Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.
1.3. VORZEICHENKONVENTION
9. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als positive Zahl anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
1.4. ABKÜRZUNGEN
9a. Für die Zwecke dieses Anhangs steht „CRR“ für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), „CRD“ für die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), „AD“ für die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) und „BAD“ für die Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( 6 ).
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1. ANGEMESSENHEIT DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG („CA“)
1.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
10. Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und zur Anwendung der Übergangsbestimmungen von CRR und CRD. Sie bestehen aus fünf Meldebögen:
Der Meldebogen CA1 enthält den Eigenmittelbetrag des Instituts, aufgeschlüsselt nach den Positionen, die zum Erreichen dieses Betrags notwendig sind. Der errechnete Eigenmittelbetrag schließt die insgesamt aus der Anwendung der CRR- und CRD-Übergangsbestimmungen entstehenden Auswirkungen für die einzelnen Kapitalarten ein.
Im Meldebogen CA2 werden die Gesamtrisikobeträge gemäß Definition in Artikel 92 Absatz 3 der CRR zusammengefasst.
Der Meldebogen CA3 enthält die Quoten, für die in der CRR Mindesthöhen festgelegt werden, sowie andere, damit zusammenhängende Daten.
Im Meldebogen CA4 finden sich Zusatzinformationen, die u. a. für die Berechnung der in CA1 enthaltenen Positionen erforderlich sind, sowie Angaben zu den Kapitalpuffern gemäß CRD.
Der Meldebogen CA5 enthält die Daten, die zur Berechnung der Auswirkungen der Anwendung der CRR-Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel benötigt werden. Der Bogen CA5 wird nach dem Auslaufen dieser Übergangsbestimmungen nicht mehr weiterbestehen.
11. Die Meldebögen sind von allen berichtenden Unternehmen zu verwenden. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemeldet werden.
12. Die Eigenmittel insgesamt setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen: dem Kernkapital (T1), d. h. der Summe aus hartem Kernkapital (CET1) und zusätzlichem Kernkapital (AT1) sowie dem Ergänzungskapital (T2).
13. Die Anwendung der Übergangsbestimmungen von CRR und CRD wird in den Meldebögen wie folgt behandelt:
In den Posten des Meldebogens CA1 werden im Allgemeinen keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass — mit Ausnahme der Positionen zur Zusammenfassung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen — die Zahlen in den CA1-Posten gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden). Für jede Kapitalart (d. h. das harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital) gibt es drei unterschiedliche Posten, in die sämtliche, auf die Übergangsbestimmungen zurückzuführende Anpassungen aufgenommen werden.
Übergangsbestimmungen können sich auch auf den Fehlbetrag an zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital (d. h. die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j bzw. Artikel 56 Buchstabe e CRR geregelten, von den Positionen des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital bzw. Ergänzungskapital überschreiten) auswirken. Folglich können Posten, die diese Fehlbeträge enthalten, indirekt die Folgen dieser Übergangsbestimmungen widerspiegeln.
Der Meldebogen CA5 dient ausschließlich zur Meldung der Folgen, die sich aus der Anwendung der CRR-Übergangsbestimmungen ergeben.
14. Die Anforderungen der Säule II werden innerhalb der Union unter Umständen unterschiedlich behandelt (Artikel 104 Absatz 2 CRD muss in nationales Recht umgesetzt werden). In die nach der CRR vorgeschriebenen Meldungen über die Solvabilität ist nur aufzunehmen, welche Folgen die Anforderungen der Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten oder die Zielquote haben. Eine detaillierte Meldung zu den Anforderungen der Säule II ist nicht Bestandteil des Mandats des Artikels 99 der CRR.
Die Meldebögen CA1, CA2 bzw. CA5 enthalten nur Daten zu den Fragestellungen der Säule I.
Der Meldebogen CA3 betrifft die Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nach Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten auf aggregierter Basis. In einem Block stehen die Auswirkungen von Beträgen auf die Koeffizienten im Mittelpunkt, während es im anderen Block um den Koeffizienten an sich geht. Zwischen diesen beiden Koeffizientenblöcken und den Meldebögen CA1, CA2 oder CA5 besteht keine weitere Verknüpfung.
Im Meldebogen CA4 ist eine Zelle enthalten, in der es um die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit der Säule II geht. Diese Zelle ist nicht über Validierungsregeln mit den Eigenkapitalkoeffizienten des Meldebogens CA3 verknüpft und spiegelt Artikel 104 Absatz 2 CRD wider, der zusätzliche Eigenmittelanforderungen ausdrücklich als eine Möglichkeit für Entscheidungen im Rahmen von Säule II nennt.
1.2. C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)
1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 |
1. Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. |
015 |
1.1. Kernkapital (T1) Artikel 25 CRR Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. |
020 |
1.1.1. Hartes Kernkapital (CET1) Artikel 50 CRR |
030 |
1.1.1.1. Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR |
040 |
1.1.1.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 CRR Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und Artikel 29 CRR) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 CRR erfüllt sind. |
045 |
1.1.1.1.1* Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente Artikel 31 CRR Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 CRR erfüllt sind. |
050 |
1.1.1.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b, l und m CRR Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
060 |
1.1.1.1.3. Agio Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b CRR Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
070 |
1.1.1.1.4. (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet. |
080 |
1.1.1.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a CRR werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet. |
090 |
1.1.1.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR |
091 |
1.1.1.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR |
092 |
1.1.1.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f CRR sind „eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist“, abzuziehen. |
130 |
1.1.1.2. Einbehaltene Gewinne Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 CRR Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. |
140 |
1.1.1.2.1. Einbehaltene Gewinne der Vorjahre Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c CRR In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 CRR werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert. |
150 |
1.1.1.2.2. Anrechenbarer Gewinn oder Verlust Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR Nach Artikel 26 Absatz 2 CRR dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen. |
160 |
1.1.1.2.2.1. Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust. |
170 |
1.1.1.2.2.2. (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende Artikel 26 Absatz 2 CRR Diese Zeile muss leer bleiben, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat, denn Verluste sind vollständig vom harten Kernkapital abzuziehen. Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 CRR nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden). Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen der abzuziehende Betrag mindestens den Zwischendividenden entsprechen muss. |
180 |
1.1.1.3. Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d CRR Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (1) zu bestimmen. |
200 |
1.1.1.4. Sonstige Rücklagen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e CRR In der CRR werden sonstige Rücklagen als „Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind“ definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
210 |
1.1.1.5. Fonds für allgemeine Bankrisiken Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f CRR Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 BAD als „Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist“ definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
220 |
1.1.1.6. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 1 bis 3 und Artikel 484 bis 487 CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
230 |
1.1.1.7. Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 120 und Artikel 84 CRR Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden. |
240 |
1.1.1.8. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen Artikel 479 und Artikel 480 CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
250 |
1.1.1.9. Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) Artikel 32 bis 35 CRR |
260 |
1.1.1.9.1. (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva Artikel 32 Absatz 1 CRR Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus verbrieften Aktiva ergibt. Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten. |
270 |
1.1.1.9.2. Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge) Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu erwartenden steuerlichen Belastung ausgewiesen. |
280 |
1.1.1.9.3. Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt) und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. |
285 |
1.1.1.9.4. Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. |
290 |
1.1.1.9.5. (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung Artikel 34 und 105 CRR Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 CRR festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind. |
300 |
1.1.1.10. (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 CRR |
310 |
1.1.1.10.1. (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CRR Der Begriff Geschäfts- oder Firmenwert hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angesetzten Betrag identisch sein. |
320 |
1.1.1.10.2. (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 CRR |
330 |
1.1.1.10.3. Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden Artikel 37 Buchstabe a CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würde. |
340 |
1.1.1.11. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a CRR Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. |
350 |
1.1.1.11.1. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CRR Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. Der hier auszuweisende Betrag muss dem in der Bilanz für immaterielle Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert angesetzten Betrag entsprechen. |
360 |
1.1.1.11.2. Mit sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden Artikel 37 Buchstabe a CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem jeweils anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden. |
370 |
1.1.1.12. (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 CRR |
380 |
1.1.1.13. (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, 158 und 159 CRR Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 CRR). |
390 |
1.1.1.14. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 CRR |
400 |
1.1.1.14.1. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e CRR Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als „Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans“. Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angesetzten Betrag (sofern er getrennt angesetzt wird). |
410 |
1.1.1.14.2. Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem jeweils anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden. |
420 |
1.1.1.14.3. Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b CRR Hier ist nur dann ein Betrag auszuweisen, wenn die zuständige Behörde zuvor in die Herabsetzung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage eingewilligt hat. Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte sind mit einem Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen zu belegen. |
430 |
1.1.1.15. (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 CRR Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich aufzublähen. Der auszuweisende Betrag wird auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließt Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. |
440 |
1.1.1.16. (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j CRR Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem CA1-Posten „Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten“ entnommen. Der Betrag ist vom harten Kernkapital abzuziehen. |
450 |
1.1.1.17. (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 CRR Qualifizierte Beteiligungen werden als „das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens“ definiert. Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v CRR können qualifizierte Beteiligungen (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden. |
460 |
1.1.1.18. (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1250 % zugeordnet werden kann Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 Absatz 1 CRR. Hier sind Verbriefungspositionen auszuweisen, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet wird, und die alternativ dazu vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii CRR). |
470 |
1.1.1.19. (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 CRR Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii CRR). Trifft Letzteres zu, sind sie unter vorliegendem Posten zu melden. |
471 |
1.1.1.20. (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, die aber alternativ mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden können Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 CRR Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv der CRR können Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden. |
472 |
1.1.1.21. (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, die alternativ mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden können Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 CRR Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v CRR können Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden. |
480 |
1.1.1.22. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 CRR Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3). |
490 |
1.1.1.23. (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c CRR; Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen latenten Steuerschulden, die gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b CRR den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Dieser Teil ist unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen. |
500 |
1.1.1.24. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, 45, 47, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1 bis 3 und Artikel 79 CRR Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen ist. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1 bis 3 CRR). |
510 |
1.1.1.25. (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag Artikel 48 Absatz 2 CRR Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 2 CRR genannten Schwellenwerts von 17,65 % in Abzug zu bringen ist. |
520 |
1.1.1.26. Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 469 bis 472, Artikel 478 und 481 CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
524 |
1.1.1.27. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital Artikel 3 CRR |
529 |
1.1.1.28. Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital — sonstige Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann. Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen). |
530 |
1.1.2. ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 61 CRR |
540 |
1.1.2.1. Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR |
550 |
1.1.2.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54 CRR In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
560 |
1.1.2.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f CRR Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
570 |
1.1.2.1.3. Agio Artikel 51 Buchstabe b CRR Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
580 |
1.1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5. ausgewiesen. |
590 |
1.1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 144, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR In Posten 1.1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden. |
620 |
1.1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR |
621 |
1.1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR |
622 |
1.1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR Gemäß Artikel 56 Buchstabe a CRR sind die „eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte“, in Abzug zu bringen. |
660 |
1.1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und Artikel 491 CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
670 |
1.1.2.3. Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente Artikel 83, 85 und 86 CRR Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 CRR) ist einzubeziehen. |
680 |
1.1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten Artikel 480 CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
690 |
1.1.2.5. (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 CRR Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich aufzublähen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. |
700 |
1.1.2.6. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, 60 und 79 CRR Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. |
710 |
1.1.2.7. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und 79 CRR Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
720 |
1.1.2.8. (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten Artikel 56 Buchstabe e CRR Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem CA1-Posten „Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)“ entnommen. |
730 |
1.1.2.9. Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 474, 475, 478 und 481 CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
740 |
1.1.2.10. Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j CRR Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner als Null ist. Weist dieser Posten einen positiven Wert auf, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl. |
744 |
1.1.2.11. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital Artikel 3 CRR |
748 |
1.1.2.12. Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital — sonstige Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann. Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen). |
750 |
1.2. ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 71 CRR |
760 |
1.2.1. Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR |
770 |
1.2.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und Artikel 65 CRR In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
780 |
1.2.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 CRR Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
790 |
1.2.1.3. Agio Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 CRR Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
800 |
1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. ausgewiesen. |
810 |
1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR In Posten 1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des Ergänzungskapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden. |
840 |
1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR |
841 |
1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR |
842 |
1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR Gemäß Artikel 66 Buchstabe a CRR sind die „eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte“, in Abzug zu bringen. |
880 |
1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
890 |
1.2.3. Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente Artikel 83, 87 und 88 CRR Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden. Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 CRR) ist einzubeziehen. |
900 |
1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten Artikel 480 CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
910 |
1.2.5. Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess) Artikel 62 Buchstabe d CRR Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, muss dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können, enthalten. |
920 |
1.2.6. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz Artikel 62 Buchstabe c CRR Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, muss dieser Posten die als Ergänzungskapital anrechenbaren allgemeinen Kreditrisikoanpassungen enthalten. |
930 |
1.2.7. (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 CRR Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich aufzublähen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein. |
940 |
1.2.8. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis 70 und Artikel 79 CRR Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. |
950 |
1.2.9. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und 79 CRR Positionen des Instituts in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
960 |
1.2.10. Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 476 bis 478 und 481 CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
970 |
1.2.11. Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital) Artikel 56 Buchstabe e CRR Ergänzungskapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Sollte dies der Fall sein, muss das Ergänzungskapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner als Null ist. Weist dieser Posten einen positiven Wert auf, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl. |
974 |
1.2.12. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital Artikel 3 CRR |
978 |
1.2.13. Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital — sonstige Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann. Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen). |
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8). |
1.3. C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)
1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 |
1. GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, 96 und 98 CRR |
020 |
1* Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR |
030 |
1** Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 CRR Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 CRR |
040 |
1.1. RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR |
050 |
1.1.1. Standardansatz (SA) Meldebogen CR SA und SEC SA zur Summe der Risikopositionen |
051 |
1.1.1* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 CRR Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die den Instituten nach Konsultation der EBA gemäß Artikel 124 Absätze 2 und 5 CRR mitgeteilt wurden) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen. |
060 |
1.1.1.1. Risikopositionsklassen nach Standardansatz ohne Verbriefungspositionen Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 CRR genannten Risikopositionsklassen ohne Verbriefungspositionen. |
070 |
1.1.1.1.01. Staaten oder Zentralbanken Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
080 |
1.1.1.1.02. Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
090 |
1.1.1.1.03. Öffentliche Stellen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
100 |
1.1.1.1.04. Multilaterale Entwicklungsbanken Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
110 |
1.1.1.1.05. Internationale Organisationen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
120 |
1.1.1.1.06. Institute Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
130 |
1.1.1.1.07. Unternehmen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
140 |
1.1.1.1.08. Mengengeschäft Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
150 |
1.1.1.1.09. Durch Hypotheken auf Immobilien besichert Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
160 |
1.1.1.1.10. Ausgefallene Positionen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
170 |
1.1.1.1.11. Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
180 |
1.1.1.1.12. Gedeckte Schuldverschreibungen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
190 |
1.1.1.1.13. Forderungen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
200 |
1.1.1.1.14. Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
210 |
1.1.1.1.15. Beteiligungen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
211 |
1.1.1.1.16. Sonstige Positionen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
240 |
1.1.2. Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz) |
241 |
1.1.2* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 164 CRR Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die den Instituten nach Bekanntgabe an die EBA gemäß Artikel 164 Absätze 5 und 7 CRR mitgeteilt wurden) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen. |
242 |
1.1.2** Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 CRR Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die die zuständigen Behörden nach Konsultation der EBA gemäß Artikel 124 Absätze 2 und 5 CRR in Bezug auf Obergrenzen für den in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe d CRR bestimmten Marktwert der Sicherheit festgelegt haben) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen. |
250 |
1.1.2.1. IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD oder Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden). |
260 |
1.1.2.1.01. Zentralstaaten und Zentralbanken Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
270 |
1.1.2.1.02. Institute Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
280 |
1.1.2.1.03. Unternehmen — KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
290 |
1.1.2.1.04. Unternehmen — Spezialfinanzierungen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
300 |
1.1.2.1.05. Unternehmen — Sonstige Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
310 |
1.1.2.2. IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden). |
320 |
1.1.2.2.01. Zentralstaaten und Zentralbanken Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
330 |
1.1.2.2.02. Institute Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
340 |
1.1.2.2.03. Unternehmen — KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
350 |
1.1.2.2.04. Unternehmen — Spezialfinanzierungen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
360 |
1.1.2.2.05. Unternehmen — Sonstige Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
370 |
1.1.2.2.06. Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
380 |
1.1.2.2.07. Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert, keine KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
390 |
1.1.2.2.08. Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
400 |
1.1.2.2.09. Mengengeschäft — Sonstige KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
410 |
1.1.2.2.10. Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
420 |
1.1.2.3. Beteiligungen nach IRB Siehe Meldebogen zu Beteiligungsrisiken (CR EQU IRB) |
450 |
1.1.2.5. Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag. |
460 |
1.1.3. Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP Artikel 307 bis 309 CRR |
470 |
1.1.4 Verbriefungspositionen Siehe Meldebogen zu Verbriefungsrisiken (CR SEC) |
490 |
1.2. RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR |
500 |
1.2.1. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT) |
510 |
1.2.2. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT) |
520 |
1.3. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR |
530 |
1.3.1. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA) |
540 |
1.3.1.1. Börsengehandelte Schuldtitel Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel (MKR SA TDI) für sämtliche Fremdwährungen |
550 |
1.3.1.2. Beteiligungen Meldebogen für Beteiligungen (MKR SA EQU) für sämtliche nationalen Märkte |
555 |
1.3.1.3. Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA Artikel 348 Absatz 1, Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a CRR Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die Eigenmittelforderungen nach Artikel 348 Absatz 1 CRR berechnet werden, entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c CRR festgelegten Obergrenze. Diese Positionen werden in der CRR nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zugewiesen. Wird nach dem in Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 CRR festgelegten Ansatz verfahren, muss der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betreffenden OGA-Risikoposition, multipliziert mit 12,5 entsprechen. Wird nach dem in Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 CRR festgelegten Ansatz verfahren, muss der auszuweisende Betrag entweder 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition oder — falls niedriger — der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben, jeweils mit 12,5 multipliziert, entsprechen. |
556 |
1.3.1.3.* Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA ausschließlich in mit einem Zinsrisiko behaftete Instrumente investiert sind. |
557 |
1.3.1.3.** Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA entweder ausschließlich in mit einem Beteiligungsrisiko behaftete Instrumente oder in gemischte Instrumente investiert sind oder die Bestandteile der OGA nicht bekannt sind. |
560 |
1.3.1.4. Fremdwährungen Siehe Meldebogen für Fremdwährungen (MKR SA FX) |
570 |
1.3.1.5. Warenpositionen Siehe Meldebogen für Warenpositionen (MKR SA COM) |
580 |
1.3.2. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM) Siehe Meldebogen für interne Modelle (MKR IM) |
590 |
1.4. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR) Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR muss dieser Bestandteil gleich Null sein. |
600 |
1.4.1. Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR). |
610 |
1.4.2. Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR). |
620 |
1.4.3. Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR). |
630 |
1.5. ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a CRR Nur für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR. Siehe auch Artikel 97 CRR. Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 CRR weisen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag mit 12,5 multipliziert aus. Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 CRR weisen wie folgt aus: — Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a CRR genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b CRR genannte, so lautet der auszuweisende Betrag Null. — Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b CRR genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a CRR genannte, so entspricht der auszuweisende Betrag dem Ergebnis der Subtraktion des zuletzt genannten Betrags vom erstgenannten Betrag. |
640 |
1.6. GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d CRR Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA) |
650 |
1.6.1. Fortgeschrittene Methode Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA) |
660 |
1.6.2. Standardmethode Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA) |
670 |
1.6.3. Auf OEM-Grundlage Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA) |
680 |
1.7. GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 CRR |
690 |
1.8. SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Risikopositionsbeträge im Sinne der Artikel 3, 458 und 459 CRR sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können. Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind: von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß den Artikeln 458 und 459 CRR; zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 CRR. Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft. |
710 |
1.8.2. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 CRR Artikel 458 CRR |
720 |
1.8.2* Davon: Anforderungen für Großkredite Artikel 458 CRR |
730 |
1.8.2** Davon: Aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien Artikel 458 CRR |
740 |
1.8.2*** Davon: Aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche Artikel 458 CRR |
750 |
1.8.3. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 CRR Artikel 459 CRR |
760 |
1.8.4. Davon: Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 CRR Artikel 3 CRR Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 CRR ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30). |
1.4. C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)
1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen |
|
010 |
1. Kernkapitalquote (CET1) Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a CRR Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
020 |
2. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (CET1) In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
030 |
3. Kernkapitalquote (T1) Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b CRR Die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
040 |
4. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1) In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b CRR (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
050 |
5. Gesamtkapitalquote Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c CRR Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
060 |
6. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b CRR (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
130 |
13. SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) Die Summe aus i) und ii): i) Gesamtkapitalquote (8 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c CRR; ii) Quote der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen (Anforderung nach Säule 2 — P2R), bestimmt gemäß den Kriterien der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung und aufsichtliche Stresstests (Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process and supervisory stress testing) (EBA SREP GL). Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL definiert. Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
140 |
13* TSCR: in Form von hartem Kernkapital Die Summe aus i) und ii): i) harte Kernkapitalquote (4,5 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR; ii) in Zeile 130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
150 |
13** TSCR: in Form von Kernkapital Die Summe aus i) und ii): i) Kernkapitalquote (6 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b CRR; ii) in Zeile 130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
160 |
14. Gesamtkapitalanforderung (OCR) Die Summe aus i) und ii): i) in Zeile 130 ausgewiesene TSCR; ii) kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist. Dieser Posten muss die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL widerspiegeln. Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen. |
170 |
14* OCR: in Form von hartem Kernkapital Die Summe aus i) und ii): i) in Zeile 140 ausgewiesene TSCR in Form von hartem Kernkapital; ii) kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist. Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen. |
180 |
14** OCR: in Form von Kernkapital Die Summe aus i) und ii): i) in Zeile 150 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital; ii) kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist. Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen. |
190 |
15. Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G) Die Summe aus i) und ii): i) in Zeile 160 ausgewiesene OCR-Quote; ii) gegebenenfalls die Eigenmittelzielkennziffer (P2G) nach Definition in EBA SREP GL. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird. Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
200 |
15* OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital Die Summe aus i) und ii): i) in Zeile 170 ausgewiesene OCR-Quote in Form von hartem Kernkapital; ii) gegebenenfalls in Zeile 190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird. Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
210 |
15** OCR und P2G: in Form von Kernkapital Die Summe aus i) und ii): i) in Zeile 180 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital; ii) gegebenenfalls in Zeile 190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird. Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
1.5. C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)
1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen |
|
010 |
1. Latente Steueransprüche insgesamt Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der letzten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. |
020 |
1.1. Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche Artikel 39 Absatz 2 CRR Latente Steueransprüche, die nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und somit ein Risikogewicht erhalten müssen. |
030 |
1.2. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 CRR Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen). |
040 |
1.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c CRR; Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 CRR genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %. |
050 |
2. Latente Steuerschulden insgesamt Der in diesem Posten ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag, der in der letzten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. |
060 |
2.1. Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können Artikel 38 Absätze 3 und 4 CRR Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 CRR nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen. |
070 |
2.2. Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können Artikel 38 CRR |
080 |
2.2.1. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 CRR Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann, und die nicht gemäß Artikel 38 Absatz 5 CRR den von der künftigen Rentabilität abhängigen und aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen zugewiesen werden. |
090 |
2.2.2. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 CRR Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann, und die gemäß Artikel 38 Absatz 5 CRR den von der künftigen Rentabilität abhängigen und aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen zugewiesen werden. |
093 |
2A Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge Artikel 39 Absatz 1 CRR Der Betrag der Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge, der gemäß Artikel 39 Absatz 1 CRR nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht wird. Der Betrag ist vor der Anwendung von Risikogewichten auszuweisen. |
096 |
2B Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 % Artikel 48 Absatz 4 CRR Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 CRR einem Risikogewicht von 250 % unterliegen, wobei die Wirkung des Artikels 470 CRR zu berücksichtigen ist. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. |
097 |
2C Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 % Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 CRR Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 470 CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 472 Absatz 5 CRR einem Risikogewicht von 0 % unterliegen. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. |
100 |
3. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 CRR Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. |
110 |
3.1. Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können Artikel 159 CRR Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. |
120 |
3.1.1. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Artikel 159 CRR Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. |
130 |
3.1.2. Spezifische Kreditrisikoanpassungen Artikel 159 CRR Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. |
131 |
3.1.3. Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel Artikel 34, 110 und 159 CRR Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. |
140 |
3.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 CRR Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. |
145 |
4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 CRR Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. |
150 |
4.1. Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen Artikel 159 CRR Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. |
155 |
4.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 CRR Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. |
160 |
5. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses Artikel 62 Buchstabe d CRR Bei IRB-Instituten wird der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, gemäß Artikel 62 Buchstabe d CRR auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. |
170 |
6. Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt Artikel 62 Buchstabe c CRR Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze. Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein. |
180 |
7. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen Artikel 62 Buchstabe c CRR Nach Artikel 62 Buchstabe c CRR werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. |
190 |
8. Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. |
200 |
9. 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. |
210 |
10. 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital Artikel 48 Absatz 1 CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden. Der Schwellenwert wird so berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten nicht über 15 % des nach Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten, endgültigen harten Kernkapitals hinausgeht. |
225 |
11.1. Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a CRR |
226 |
11.2. Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b CRR |
230 |
12. Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 44 bis 46 und Artikel 49 CRR |
240 |
12.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44 bis 46 und Artikel 49 CRR |
250 |
12.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44, 46 und 49 CRR Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: a) Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, b) Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und c) Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden. |
260 |
12.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 45 CRR Artikel 45 CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
270 |
12.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 CRR |
280 |
12.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
290 |
12.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 CRR Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
291 |
12.3.1. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 CRR |
292 |
12.3.2. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 CRR |
293 |
12.3.3. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 CRR |
300 |
13. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 58 bis 60 CRR |
310 |
13.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58, Artikel 59 und Artikel 60 Absatz 2 CRR. |
320 |
13.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 CRR. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: a) Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und b) Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden. |
330 |
13.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 59 CRR Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
340 |
13.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 CRR |
350 |
13.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
360 |
13.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 CRR Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
361 |
13.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 CRR |
362 |
13.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 CRR |
363 |
13.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 CRR |
370 |
14. Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 68 bis 70 CRR |
380 |
14.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 2 CRR |
390 |
14.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 CRR. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: a) Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und b) Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden. |
400 |
14.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 69 CRR Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
410 |
14.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 CRR |
420 |
14.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
430 |
14.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 CRR Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
431 |
14.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 CRR |
432 |
14.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 CRR |
433 |
14.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 CRR |
440 |
15. Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 44, 45, 47 und 49 CRR |
450 |
15.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44, 45, 47 und 49 CRR |
460 |
15.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44, 45, 47 und 49 CRR Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: a) Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, b) Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und c) Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden. |
470 |
15.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 45 CRR Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
480 |
15.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 CRR |
490 |
15.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
500 |
15.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 CRR Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
501 |
15.3. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 CRR |
502 |
15.3.1. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 CRR |
503 |
15.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 CRR |
510 |
16. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 58 und 59 CRR |
520 |
16.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58 und 59 CRR |
530 |
16.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58 CRR Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: a) Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 56 Buchstabe d CRR), und b) Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden. |
540 |
16.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 59 CRR Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
550 |
16.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 CRR |
560 |
16.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
570 |
16.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 CRR Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
571 |
16.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 CRR |
572 |
16.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 CRR |
573 |
16.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 CRR |
580 |
17. Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 68 und 69 CRR |
590 |
17.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 und 69 CRR |
600 |
17.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 CRR Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: a) Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 66 Buchstabe d CRR), und b) Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden. |
610 |
17.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 69 CRR Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
620 |
17.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 CRR |
630 |
17.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
640 |
17.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 CRR Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
641 |
17.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 CRR |
642 |
17.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 CRR |
643 |
17.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 CRR |
650 |
18. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 CRR |
660 |
19. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden Artikel 60 Absatz 4 CRR |
670 |
20. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden Artikel 70 Absatz 4 CRR |
680 |
21. Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind. |
690 |
22. Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind. |
700 |
23. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind. |
710 |
24. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind. |
720 |
25. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind. |
730 |
26. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind. |
740 |
27. Kombinierte Kapitalpufferanforderung Artikel 128 Absatz 6 CRD |
750 |
Kapitalerhaltungspuffer Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 CRD Nach Artikel 129 Absatz 1 CRD ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zeile ein Betrag ausgewiesen. |
760 |
Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv CRR In dieser Zeile ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 CRR vorgeschrieben werden. Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
770 |
Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 CRD Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
780 |
Systemrisikopuffer Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 CRD Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
800 |
Puffer für global systemrelevante Institute Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 CRD Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
810 |
Puffer für sonstige systemrelevante Institute Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 CRD Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
820 |
28. Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II Artikel 104 Absatz 2 CRD. Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zeile auszuweisen. |
830 |
29. Anfangskapital Artikel 12 und Artikel 28 bis 31 CRD sowie Artikel 93 CRR |
840 |
30. Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a CRR |
850 |
31. Ausländische ursprüngliche Risikopositionen Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Durchführungsverordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, die ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben wie das Institut. |
860 |
32. Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Durchführungsverordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, die ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben wie das Institut. |
870 |
Anpassungen der Gesamteigenmittel Artikel 500 Absatz 4 CRR In dieser Zeile ist die Differenz zwischen dem in Zeile 880 ausgewiesenen Betrag und den Gesamteigenmitteln nach der CRR auszuweisen. Wird die Alternative zum Standardansatz (SA) (Artikel 500 Absatz 2 CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer. |
880 |
Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze Artikel 500 Absatz 4 CRR Unter diesem Posten auszuweisen sind die nach Artikel 500 Absatz 4 CRR angepassten CRR–Gesamteigenmittel (vollständige Anpassung zur Berücksichtigung der Differenzen, die sich bei der Berechnung der Eigenmittel nach der Richtlinie 93/6/EWG des Rates (1) und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und der Berechnung der Eigenmittel nach der CRR aufgrund der gesonderten Behandlung der erwarteten und unerwarteten Verluste im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 3 ergeben). Wird die Alternative zum Standardansatz (SA) (Artikel 500 Absatz 2 CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer. |
890 |
Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b CRR Unter diesem Posten auszuweisen sind die nach Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. 80 % des Betrags, den das Institut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste). |
900 |
Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze — Alternative zum Standardansatz (SA) Artikel 500 Absätze 2 und 3 CRR Unter diesem Posten auszuweisen sind die nach Artikel 500 Absatz 2 CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. 80 % der Eigenmittel, die das Institut nach Artikel 92 CRR vorhalten müsste, wenn es die risikogewichteten Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 und gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 2 und Kapitel 3 anstatt nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 oder gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 4 CRR berechnen würde). |
910 |
Defizit der Gesamteigenmittel mit Blick auf die Eigenmittelanforderungen der Basel-I-Untergrenze oder Alternative zum Standardansatz (SA) Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 500 Absatz 2 CRR Diese Zeile ist auszufüllen mit: — wenn Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b CRR angewandt wird und Zeile 880 < Zeile 890: der Differenz zwischen Zeile 890 und Zeile 880 — oder wenn Artikel 500 Absatz 2 CRR angewandt wird und Zeile 010 von C 01.00 < Zeile 900 von C 04.00: der Differenz zwischen Zeile 900 von C 04.00 und Zeile 010 von C 01.00 |
(1) Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1). (2) Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). |
1.6. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5)
1.6.1. Allgemeine Bemerkungen
15. Im Meldebogen CA5 wird die Berechnung der Bestandteile der Eigenmittel und der Abzüge zusammengefasst, die den Übergangsbestimmungen nach Artikel 465 bis 491 CRR unterliegen.
16. Der Meldebogen CA5 ist wie folgt aufgebaut:
Meldebogen 5.1 fasst die Anpassungen zusammen, die infolge der Anwendung der Übergangsbestimmungen insgesamt an den verschiedenen Eigenmittelbestandteilen (die in CA1 den endgültigen Bestimmungen entsprechend ausgewiesen werden) vorgenommen werden müssen. Die Elemente dieses Meldebogens werden als „Anpassungen“ an den verschiedenen, im Meldebogen CA1 ausgewiesenen Kapitalbestandteilen dargestellt, um auf diese Weise die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen in den Eigenmittelbestandteilen abbilden zu können.
Meldebogen 5.2 enthält weitere Einzelheiten zur Berechnung der unter Bestandsschutz stehenden Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.
17. In den ersten vier Spalten müssen die Institute die Anpassungen am harten Kernkapital, am zusätzlichen Kernkapital und am Ergänzungskapital sowie den als risikogewichtete Aktiva zu behandelnden Betrag ausweisen. Darüber hinaus müssen die Institute in Spalte 050 den anzuwendenden Prozentsatz und in Spalte 060 den ohne Anerkennung der Übergangsbestimmungen anrechenbaren Betrag angeben.
18. In CA5 müssen die Institute nur während des Zeitraums, in dem die in Teil 10 CRR festgelegten Übergangsbestimmungen gelten, Angaben machen.
19. Einige der Übergangsbestimmungen verlangen einen Abzug vom Kernkapital. Ist dies der Fall, wird der Restbetrag eines Abzugs bzw. mehrerer Abzüge vom Kernkapital abgezogen. Ist nicht genügend zusätzliches Kernkapital vorhanden, um diesen Betrag auszugleichen, wird der Überschuss vom harten Kernkapital abgezogen.
1.6.2. C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)
20. Im Meldebogen CA5.1 haben die Institute die Anwendung der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittelbestandteile gemäß Festlegung in den Artikeln 465 bis 491 CRR im Vergleich zur Anwendung der endgültigen Bestimmungen nach Teil 2 Titel II CRR auszuweisen.
21. In den Zeilen 020 bis 060 sind Angaben zu den Übergangsbestimmungen für unter Bestandsschutz stehende Instrumente zu machen. Die in den Spalten 010 bis 030 der Zeile 060 des Meldebogens CA5.1 auszuweisenden Werte können aus den entsprechenden Abschnitten des Meldebogens CA5.2 abgeleitet werden.
22. In den Zeilen 070 bis 092 sind Angaben zu den Übergangsbestimmungen für Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapital (gemäß den Artikeln 479 und 480 CRR) zu machen.
23. Ab Zeile 100 sind Angaben zu den Übergangsbestimmungen für nicht realisierte Gewinne und Verluste, Abzüge sowie zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten zu machen.
24. Es könnte Fälle geben, in denen die vorübergehenden Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital oder Ergänzungskapital eines Instituts überschreiten. Dieser Effekt ist — sofern er sich aus Übergangsbestimmungen ergibt — mithilfe der entsprechenden Zellen im Meldebogen CA1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass in Fällen, in denen nicht genügend Kapital vorhanden ist, die Anpassungen in den Spalten des Meldebogens CA5 keine Ausstrahlungseffekte beinhalten dürfen.
1.6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
Anpassungen des harten Kernkapitals |
020 |
Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals |
030 |
Anpassungen des Ergänzungskapitals |
040 |
In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen Spalte 040 beinhaltet die maßgeblichen Beträge, um die der Gesamtrisikobetrag im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 CRR aufgrund von Übergangsbestimmungen angepasst wird. Die Beträge sind gemäß Artikel 92 Absatz 4 CRR unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 bzw. Teil 3 Titel IV auszuweisen. Dementsprechend werden Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 unterliegen, als risikogewichtete Positionsbeträge ausgewiesen, während Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel IV unterliegen, die Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 darstellen. Während die Spalten 010 bis 030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für Anpassungen am Gesamtrisikobetrag keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden am Gesamtrisikobetrag Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB, CR EQU IRB, MKR SA, TDI, MKR SA EQU oder MKR IM eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 040 des Meldebogens CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen. |
050 |
Anwendbarer Prozentsatz |
060 |
Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen Spalte 060 beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag. |
Zeilen |
|
010 |
1. Anpassungen insgesamt In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben. |
020 |
1.1. Bestandsgeschützte Instrumente Artikel 483 bis 491 CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben. |
030 |
1.1.1. Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen Artikel 483 CRR |
040 |
1.1.1.1. Nach Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente Artikel 483 Absätze 1, 2, 4 und 6 CRR |
050 |
1.1.1.2. Instrumente, die von Instituten begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss Artikel 483 Absätze 1, 3, 5, 7 und 8 CRR |
060 |
1.1.2. Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 des Meldebogens CA5.2 zu entnehmen. |
070 |
1.2. Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen Artikel 479 und Artikel 480 CRR In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben. |
080 |
1.2.1. Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen Artikel 479 CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt. |
090 |
1.2.2. Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 84 und Artikel 480 CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
091 |
1.2.3. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 85 und Artikel 480 CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
092 |
1.2.4. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 87 und Artikel 480 CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
100 |
1.3. Sonstige Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 467 bis 478 und Artikel 481 CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben. |
110 |
1.3.1. Nicht realisierte Gewinne und Verluste Artikel 467 und Artikel 468 CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf zeitwertbilanzierte, nicht realisierte Gewinne und Verluste wiedergegeben. |
120 |
1.3.1.1. Nicht realisierte Gewinne Artikel 468 Absatz 1 CRR |
130 |
1.3.1.2. Nicht realisierte Verluste Artikel 467 Absatz 1 CRR |
133 |
1.3.1.3. Nicht realisierte Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 Artikel 468 CRR |
136 |
1.3.1.4. Nicht realisierter Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 Artikel 467 CRR |
138 |
1.3.1.5. Gewinne und Verluste aus zeitwertbilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren Artikel 468 CRR |
140 |
1.3.2. Abzüge Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis 478 CRR Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder. |
150 |
1.3.2.1. Verluste des laufenden Geschäftsjahres Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 3 und Artikel 478 CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR. Soweit Firmen nur wesentliche Verluste in Abzug bringen müssen: — soweit der gesamte Nettozwischenverlust „wesentlich“ war, würde der gesamte Restbetrag vom Kernkapital abgezogen oder — soweit der gesamte Nettozwischenverlust nicht „wesentlich“ war, würde kein Abzug des Restbetrags erfolgen. |
160 |
1.3.2.2. Immaterielle Vermögenswerte Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 4 und Artikel 478 CRR Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der immateriellen Vermögenswerte beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 37 CRR. Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CRR. |
170 |
1.3.2.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 38 CRR bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 CRR. |
180 |
1.3.2.4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 6 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des oben genannten, in Abzug zu bringenden, nach dem IRB-Ansatz berechneten negativen Betrags der Rückstellungen für erwartete Verluste berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 40 CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d CRR |
190 |
1.3.2.5. Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 7, Artikel 473 und Artikel 478 CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 41 CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e CRR |
194 |
1.3.2.5.* davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — positiver Posten Artikel 473 CRR |
198 |
1.3.2.5.** davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — negativer Posten Artikel 473 CRR |
200 |
1.3.2.6. Eigene Instrumente Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f CRR. |
210 |
1.3.2.6.1. Eigene Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden eigenen Instrumente des harten Kernkapitals berücksichtigen die Institute Artikel 42 CRR. Da der „Restbetrag“ je nach Art des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird, schlüsseln die Institute ihre Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals in „direkte“ und „indirekte“ Positionen auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f CRR. |
211 |
1.3.2.6.1** davon: Direkte Beteiligungen Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe a CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. |
212 |
1.3.2.6.1* davon: Indirekte Beteiligungen Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe b CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. |
220 |
1.3.2.6.2. Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 56 Buchstabe a, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 2 und Artikel 478 CRR Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der oben genannten Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 57 CRR. Da der „Restbetrag“ je nach Art des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 475 Absatz 2 CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen in „direkte“ und „indirekte“ eigene Positionen des zusätzlichen Kernkapitals auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 56 Buchstabe a CRR |
221 |
1.3.2.6.2** davon: Direkte Beteiligungen In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe a CRR. |
222 |
1.3.2.6.2* davon: Indirekte Beteiligungen In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe b CRR. |
230 |
1.3.2.6.3. Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 66 Buchstabe a, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 2 und Artikel 478 CRR Bei der Bestimmung des Betrags der in Abzug zu bringenden Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 67 CRR. Da der „Restbetrag“ je nach Art des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 477 Absatz 2 CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen in „direkte“ und „indirekte“ eigene Positionen des Ergänzungskapitals auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 66 Buchstabe a CRR. |
231 |
davon: Direkte Beteiligungen In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe a CRR. |
232 |
davon: Indirekte Beteiligungen In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe b CRR. |
240 |
1.3.2.7. Überkreuzbeteiligungen Da die Behandlung des „Restbetrags“ abhängig davon, ob die jeweilige Beteiligung am harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital des Unternehmens der Finanzbranche als wesentlich zu betrachten ist oder nicht (Artikel 472 Absatz 9, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 477 Absatz 3 CRR), variiert, schlüsseln die Institute die Überkreuzbeteiligungen nach wesentlichen und nicht wesentlichen Beteiligungen auf. |
250 |
1.3.2.7.1. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR. |
260 |
1.3.2.7.1.1. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe a und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b CRR. |
270 |
1.3.2.7.1.2. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe b und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b CRR |
280 |
1.3.2.7.2. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR |
290 |
1.3.2.7.2.1. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 CRR |
300 |
1.3.2.7.2.2. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 CRR. |
310 |
1.3.2.7.3. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR |
320 |
1.3.2.7.3.1. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 CRR. |
330 |
1.3.2.7.3.2. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 CRR. |
340 |
1.3.2.8. Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
350 |
1.3.2.8.1. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 10 und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h CRR. |
360 |
1.3.2.8.2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 56 Buchstabe c CRR |
370 |
1.3.2.8.3. Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 66 Buchstabe c CRR. |
380 |
1.3.2.9. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 470 Absätze 2 und 3 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 CRR |
385 |
Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 CRR Teil der von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche, der den in Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a CRR genannten Schwellenwert von 10 % überschreitet. |
390 |
1.3.2.10. Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
400 |
1.3.2.10.1. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 11 und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i CRR |
410 |
1.3.2.10.2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 56 Buchstabe d CRR. |
420 |
1.3.2.10.2. Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug gemäß Artikel 66 Buchstabe d CRR |
425 |
1.3.2.11. Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals Artikel 471 CRR |
430 |
1.3.3. Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge Artikel 481 CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf zusätzliche Korrekturposten und Abzüge wiedergegeben. Gemäß Artikel 481 CRR machen die Institute unter 1.3.3. Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden. |
440 |
1.3.4. Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen Im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften haben die Institute Angaben in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach IFRS 9 zu machen. |
1.6.3. C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)
25. Die Institute haben in Verbindung mit den Übergangsvorschriften Angaben zu unter Bestandsschutz stehenden Instrumenten, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, zu machen (Artikel 484 bis 491 CRR).
1.6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios Artikel 484 Absätze 3 bis 5 CRR Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios. |
020 |
Berechnungsgrundlage für die Obergrenze Artikel 486 Absätze 2 bis 4 CRR |
030 |
Anwendbarer Prozentsatz Artikel 486 Absatz 5 CRR |
040 |
Obergrenze Artikel 486 Absätze 2 bis 5 CRR |
050 |
(-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag Artikel 486 Absätze 2 bis 5 CRR |
060 |
Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens CA5.1 gemeldeten Beträgen. |
Zeilen |
|
010 |
1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente Artikel 484 Absatz 3 CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
020 |
2. Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 CRR — nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind Artikel 484 Absatz 4 CRR |
030 |
2.1. Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 489 CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
040 |
2.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz Artikel 489 CRR |
050 |
2.2.1. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR erfüllen Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
060 |
2.2.2. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR nicht erfüllen Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
070 |
2.2.3. Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR nicht erfüllen Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
080 |
2.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag Artikel 487 Absatz 1 CRR Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals unter Bestandsschutz gestellt werden können. |
090 |
3. Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 CRR — nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind Artikel 484 Absatz 5 CRR |
100 |
3.1. Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt Artikel 490 CRR |
110 |
3.2. Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz Artikel 490 CRR |
120 |
3.2.1. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR erfüllen Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
130 |
3.2.2. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR nicht erfüllen Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
140 |
3.2.3. Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR nicht erfüllen Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
150 |
3.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag Artikel 487 Absatz 2 CRR Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die als Instrumente des Ergänzungskapitals unter Bestandsschutz gestellt werden können. |
2. GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)
2.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
26. Die Meldebögen C 06.01 und C 06.02 sind auszufüllen, wenn die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Meldebogen C 06.02 besteht aus vier Teilen und dient der Erfassung von Angaben zu allen Unternehmen (einschließlich des berichtenden Instituts), die zum Konsolidierungskreis gehören.
zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen;
detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe;
Angaben zu den Beiträgen, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten;
Angaben zu Kapitalpuffern.
27. Institute, die nach Artikel 7 CRR ausgenommen sind, müssen nur die Spalten 010 bis 060 und 250 bis 400 ausfüllen.
28. Die Beträge sind unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Meldestichtag anwendbaren Übergangsbestimmungen der CRR auszuweisen.
2.2. DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE
29. Die Spalten 070 bis 210 des zweiten Teils des Meldebogens C 06.02 (detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe) sind dafür vorgesehen, Angaben über Kreditinstitute und andere beaufsichtigte Finanzinstitute zu erfassen, die auf Einzelbasis effektiv bestimmten Solvabilitätsanforderungen unterliegen. Im Meldebogen sind für jedes dieser unter die Berichtspflicht fallenden Unternehmen die Eigenmittelanforderungen in den einzelnen Risikokategorien sowie die Eigenmittel für Solvabilitätszwecke vorgesehen.
30. Bei einer anteilmäßigen Konsolidierung von Beteiligungen spiegeln die mit den Eigenmittelanforderungen und Eigenmitteln zusammenhängenden Zahlen die jeweiligen anteiligen Beträge wider.
2.3. ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN
31. Die Spalten 250 bis 400 des dritten Teils der Meldebögen C 06.02 und C 06.01 (Angaben über die Beiträge zur Gruppensolvabilität, die alle Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises laut CRR leisten, wobei hierin auch die Unternehmen eingeschlossen sind, die auf Einzelbasis keinen besonderen Solvabilitätsanforderungen unterliegen) dienen der Feststellung, welche Unternehmen innerhalb der Gruppe die Risiken erzeugen und am Markt Eigenmittel beschaffen. Hierbei sind Daten zugrunde zu legen, die ohne Weiteres zur Verfügung stehen oder einfach aufzubereiten sind, ohne dass der Eigenkapitalkoeffizient auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis rekonstruiert werden muss. Auf Ebene der Unternehmen stellen die Zahlen zu den Risiken und den Eigenmitteln Beiträge zu den Zahlen der Gruppe dar und bilden nicht Bestandteil eines Solvabilitätskoeffizienten auf Einzelbasis. Dementsprechend dürfen sie nicht miteinander verglichen werden.
32. Der dritte Teil des Meldebogens enthält auch die Beträge der Minderheitsbeteiligungen, des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des qualifizierten Ergänzungskapitals, die auf die konsolidierten Eigenmittel angerechnet werden können.
33. Da sich dieser dritte Teil des Meldebogens auf „Beiträge“ bezieht, sind die auszuweisenden Zahlen, soweit zutreffend, von den Zahlen abzugrenzen, die in den Spalten mit detaillierten Angaben zur Gruppensolvabilität gemeldet werden.
34. Grundsätzlich sollen innerhalb derselben Gruppe bestehende Überkreuzrisikopositionen sowohl hinsichtlich der Risiken als auch hinsichtlich der Eigenmittel einheitlich gegeneinander aufgehoben werden, um die im konsolidierten CA-Meldebogen der Gruppe ausgewiesenen Beträge mittels Addition der für die einzelnen Unternehmen im Meldebogen „Gruppensolvabilität“ ausgewiesenen Beträge abzudecken. Wird die 1 %-Schwelle nicht überschritten, ist keine unmittelbare Verknüpfung mit dem CA-Meldebogen möglich.
35. Das Institut hat die am besten geeignete Methode zur Aufschlüsselung unter den einzelnen Unternehmen festzulegen, damit mögliche Diversifizierungseffekte für das Marktrisiko und das operationelle Risiko berücksichtigt werden können.
36. Die Aufnahme einer konsolidierten Gruppe in eine andere konsolidierte Gruppe ist möglich. In diesem Fall werden die Unternehmen innerhalb eines Teilkonzerns Unternehmen für Unternehmen im Meldebogen GS der gesamten Gruppe ausgewiesen, auch wenn der Teilkonzern selbst Meldeanforderungen unterliegt. Bestehen für einen Teilkonzern Meldeanforderungen, muss er den Meldebogen GS auch Unternehmen für Unternehmen ausfüllen, auch wenn diese Einzelangaben im Meldebogen GS einer übergeordneten konsolidierten Gruppe enthalten sind.
37. Ein Institut weist Daten über den Beitrag eines Unternehmens aus, wenn dessen Beitrag zum Gesamtrisikobetrag 1 % des Gesamtrisikobetrags der Gruppe übersteigt bzw. wenn der Beitrag des Unternehmens zu den gesamten Eigenmitteln höher als 1 % der gesamten Eigenmittel der Gruppe ist. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Tochterunternehmen oder Teilkonzerne, die der Gruppe Eigenmittel (in Form von Minderheitsbeteiligungen oder in die Eigenmittel eingeschlossenen, qualifizierten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals) zur Verfügung stellen.
2.4. C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (SUMME GS)
Spalten |
Erläuterungen |
250-400 |
UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES Siehe die Erläuterungen zu C 06.02. |
410-480 |
KAPITALPUFFER Siehe die Erläuterungen zu C 06.02. |
Zeilen |
Erläuterungen |
010 |
GESAMTSUMME Die Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar. |
2.5. C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)
Spalten |
Erläuterungen |
010-060 |
UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES Dieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Teil 1 Titel II Kapitel 2 CRR Angaben zu erfassen. |
010 |
NAME Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens. |
020 |
CODE Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Dem zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen zugewiesener Code. Die jeweilige Zusammensetzung des Codes richtet sich nach dem nationalen Berichtssystem. |
025 |
UNTERNEHMENSKENNUNG (LEI CODE) Der LEI-Code (Legal Entity Identification Code) ist die Unternehmenskennung, ein vom Finanzstabilitätsrat (FSB) vorgeschlagener und von der G20 gebilligter Referenzcode, der eine eindeutige weltweite Identifikation der an Finanzgeschäften beteiligten Unternehmen ermöglichen soll. Bis das globale LEI-System voll einsatzfähig ist, werden den Gegenparteien von einer lokalen Dienststelle (Local Operational Unit) vorläufige LEI Codes zugewiesen. Diese lokale Dienststelle wurde vom Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht (Regulatory Oversight Committee — ROC, detaillierte Informationen auf folgender Website: www.leiroc.org) gebilligt: Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist sie für die Identifizierung der jeweiligen Gegenpartei zu verwenden. |
030 |
INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN) „JA“ ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der CRR und der CRD oder Bestimmungen unterliegt, die den Basel-Bestimmungen zumindest gleichwertig sind. In anderen Fällen ist „NEIN“ anzugeben. Minderheitsbeteiligungen: Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii CRR Hinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die über das anwendbare nationale Recht den Anforderungen der CRR unterliegen. |
035 |
ART DES UNTERNEHMENS Die Art des Unternehmens wird auf der Grundlage folgender Kategorien gemeldet: a) Kreditinstitut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR; b) Wertpapierfirma Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 CRR; c) Finanzinstitut (sonstige) Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20, 21 und 26 CRR Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 CRR, die nicht unter die Kategorien d, f oder g fallen; d) (gemischte) Finanzholdinggesellschaft Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20 und 21 CRR e) Anbieter von Nebendienstleistungen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 CRR; f) Verbriefungszweckgesellschaft Artikel 4 Absatz 1 Nummer 66 CRR; g) Emittent gedeckter Schuldverschreibungen Unternehmen, das gegründet wurde, um gedeckte Schuldverschreibungen zu begeben oder Sicherheiten für gedeckte Schuldverschreibungen zu halten, sofern es nicht zu einer der Kategorien a, b oder d bis f gehört; h) sonstige Art von Unternehmen andere als die unter den Buchstaben a bis g genannten Unternehmen. Unterliegt ein Unternehmen nicht der CRR und der CRD, dafür jedoch Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, wird die betreffende Kategorie nach bestem Vermögen bestimmt. |
040 |
DATENUMFANG: VOLLKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SF) ODER TEILKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SP) „SF“ wird bei vollkonsolidierten einzelnen Tochterunternehmen angegeben. „SP“ wird bei teilkonsolidierten einzelnen Tochterunternehmen angegeben. |
050 |
LÄNDERCODE Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode gemäß ISO 3166-2. |
060 |
ANTEIL DER BETEILIGUNG IN % Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z. B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 CRR ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen. |
070-240 |
ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN Im Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. den Spalten 070 bis 240) werden nur Informationen über Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 CRR), gemäß der CRR oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 030 wurde „Ja“ angegeben). Angaben sind zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe zu machen, unabhängig davon, wo sich diese Institute befinden. Die in diesem Teil gemachten Angaben müssen den Solvabilitätsvorschriften des Landes entsprechen, in dem das Institut tätig ist (somit ist bei diesem Meldebogen keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich.) Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der CRR ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben soweit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können. Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen beziehen gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 CRR Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten ein. Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags wird in Spalte 100 in Teil 2 des Meldebogens ausgewiesen. |
070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Auszuweisen ist die Summe der Spalten 080 bis 110. |
080 |
KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge zu entsprechen, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 040 „RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN“ ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 490 „RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN“ des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen. |
090 |
POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Betrag der Eigenmittelanforderungen zu entsprechen, die mit den in Zeile 520 „GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN“ des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind. |
100 |
OPERATIONELLES RISIKO Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Risikobetrag zu entsprechen, der mit dem in Zeile 590 „GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)“ des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist. In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 630 „ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN“ des Meldebogens CA2. |
110 |
SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen zu entsprechen. Es muss sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 640, 680 und 690 des Meldebogens CA2 handeln. |
120-240 |
DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄT Die in den folgenden Spalten gemachten Angaben müssen den Solvabilitätsvorschriften des Mitgliedstaats entsprechen, in dem das Unternehmen oder der Teilkonzern tätig ist. |
120 |
EIGENMITTEL Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Betrag der Eigenmittel zu entsprechen, der mit den in Zeile 010 „EIGENMITTEL“ des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist. |
130 |
DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL Artikel 82 CRR Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
140 |
VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b CRR |
150 |
KERNKAPITAL INSGESAMT Artikel 25 CRR |
160 |
DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL Artikel 82 CRR Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen die Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
170 |
VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b CRR |
180 |
HARTES KERNKAPITAL (CET1) Artikel 50 CRR |
190 |
DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN Artikel 81 CRR Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 CRR genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 84 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 84 CRR vorgeschriebene Berechnungen — sofern maßgeblich — auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
200 |
VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b CRR |
210 |
ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 61 CRR |
220 |
DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 82 und 83 CRR Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 CRR genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 85 CRR vorgeschriebene Berechnungen — sofern maßgeblich — auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
230 |
ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 71 CRR |
240 |
DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 82 und 83 CRR Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 CRR genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 87 Absatz 2 CRR ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 87 CRR vorgeschriebene Berechnungen — sofern maßgeblich — auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein, d. h. es muss sich um den am Meldedatum anrechenbaren Betrag handeln. |
250-400 |
ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE |
250-290 |
BEITRAG ZU DEN RISIKEN Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das meldende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen. |
250 |
GESAMTRISIKOBETRAG Auszuweisen ist die Summe der Spalten 260 bis 290. |
260 |
KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO Auszuweisen sind hier die risikogewichteten Positionsbeträge für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß CRR. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Transaktionen mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen. |
270 |
POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Die Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens gemäß der CRR zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge muss dem in Zeile 520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen „GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN“ entsprechen. |
280 |
OPERATIONELLES RISIKO Beim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) müssen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt einschließen. Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen. |
290 |
SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag muss dem Risikopositionsbetrag anderer, oben nicht aufgeführter Risiken entsprechen. |
300-400 |
BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELN Dieser Teil des Meldebogens zielt nicht darauf ab, die Institute zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens zu verpflichten. Die Spalten 300 bis 350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen auszuweisen, die mittels Minderheitsbeteiligung, qualifiziertem Kernkapital oder qualifizierten Eigenmitteln zu den Eigenmitteln beitragen. Vorbehaltlich des in Teil II Kapitel 2.3 letzter Absatz definierten Schwellenwerts sind die Spalten 360 bis 400 für alle konsolidierten Unternehmen auszuweisen, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen. Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt. Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das meldende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen. |
300-350 |
ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL Der Betrag, der als „ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL“ auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II CRR abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden. |
300 |
ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL Artikel 87 CRR |
310 |
ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE Artikel 85 CRR |
320 |
ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN Artikel 84 CRR Auszuweisen ist hier der Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird. |
330 |
ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE Artikel 86 der CRR Auszuweisen ist hier der Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird. |
340 |
ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE Artikel 88 CRR Auszuweisen ist hier der Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird. |
350 |
ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT |
360-400 |
KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL Artikel 18 CRR Der als „KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL“ auszuweisende Betrag ist aus der Bilanz abzuleiten und darf keine Mittel enthalten, die von anderen Gruppenunternehmen eingebracht wurden. |
360 |
KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL |
370 |
DAVON: HARTES KERNKAPITAL |
380 |
DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL |
390 |
DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS Auszuweisen ist der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse. |
400 |
DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT Hier ist der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens auszuweisen. |
410-480 |
KAPITALPUFFER Der Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS muss dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4 entsprechen, wobei die gleichen Meldekonzepte zu verwenden sind. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS sind die entsprechenden Beträge gemäß den anwendbaren Bestimmungen zur Festlegung der Kapitalpufferanforderung für die konsolidierte Lage einer Gruppe auszuweisen. Somit müssen die ausgewiesenen Kapitalpufferbeträge den Beiträgen jedes Unternehmens zu den Kapitalpuffern der Gruppe entsprechen. Die ausgewiesenen Beträge müssen auf den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der CRD sowie auf der CRR, einschließlich eventuell darin vorgesehener Übergangsbestimmungen basieren. |
410 |
KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG Artikel 128 Absatz 6 CRD |
420 |
KAPITALERHALTUNGSPUFFER Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 CRD Nach Artikel 129 Absatz 1 CRD ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, ist der entsprechende Betrag in dieser Zelle auszuweisen. |
430 |
INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 CRD In dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen. |
440 |
KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATS Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv CRR In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 CRR vorgeschrieben werden. |
450 |
SYSTEMRISIKOPUFFER Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 CRD In dieser Zelle ist der Betrag des Systemrisikopuffers auszuweisen. |
470 |
PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 CRD In dieser Zelle ist der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute auszuweisen. |
480 |
PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 CRD In dieser Zelle ist der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute auszuweisen. |
3. MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO
3.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
38. Für den Standardansatz und den IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos gibt es unterschiedliche Meldebögen. Darüber hinaus sind zur geografischen Aufgliederung der Positionen mit Kreditrisiko getrennte Meldebögen auszufüllen, wenn der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Durchführungsverordnung festgelegte Schwellenwert überschritten wird.
3.1.1. Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt
39. Artikel 235 CRR beschreibt das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind.
40. Artikel 236 CRR beschreibt für den Fall einer vollständigen bzw. teilweisen — gleichrangigen — Besicherung das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind.
41. In den Artikeln 196, 197 und 200 CRR wird die Besicherung mit Sicherheitsleistung geregelt.
42. Risikopositionen gegenüber Schuldnern (unmittelbare Gegenparteien) und Sicherungsgebern, die der gleichen Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, sind als Zufluss sowie als Abfluss aus der gleichen Risikopositionsklasse auszuweisen.
43. Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der ohne Sicherheitsleistung erfolgten Absicherung nicht.
44. Wird eine Risikoposition durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert, ist der besicherte Teil der Risikopositionsklasse des Schuldners als Abfluss und der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers als Zufluss zuzuweisen. Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der Änderung der Risikopositionsklasse aber nicht.
45. Der Substitutionseffekt im COREP-Melderahmen muss die effektiv auf den besicherten Teil der Risikoposition anzuwendende Behandlung zur Risikogewichtung widerspiegeln. Dementsprechend muss der besicherte Teil der Risikoposition nach dem SA-Ansatz risikogewichtet und im Meldebogen CR SA ausgewiesen werden.
3.1.2. Meldung des Gegenparteiausfallrisikos
46. Risikopositionen, die aus Positionen des Gegenparteiausfallrisikos resultieren, sind unabhängig davon, ob es sich um Posten im Bankbestand oder Posten im Handelsbuch handelt, in den Meldebögen CR SA oder CR IRB auszuweisen.
3.2. C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)
3.2.1. Allgemeine Bemerkungen
47. In den Meldebögen CR SA sind die erforderlichen Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Standardansatz enthalten. Sie enthalten insbesondere detaillierte Informationen zu:
der Verteilung der Risikopositionswerte nach den verschiedenen Risikopositionstypen, Risikogewichten und Risikopositionsklassen;
Betrag und Typ der zur Abmilderung der Risiken eingesetzten Techniken zur Kreditrisikominderung.
3.2.2. Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA
48. Gemäß Artikel 112 CRR ist jede SA-Risikoposition zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen einer der 16 SA-Risikopositionsklassen zuzuweisen.
49. Die Angaben im Meldebogen CR SA sind für die Risikopositionsklassen insgesamt und einzeln für jede Risikopositionsklasse nach dem Standardansatz vorgeschrieben. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Risikopositionsklassen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen.
50. Nicht im Meldebogen CR SA zu erfassen sind:
Risikopositionen, die der in Artikel 112 Buchstabe m CRR genannten Risikopositionsklasse „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen“ zugewiesen sind. Diese sind im Meldebogen SEC SA auszuweisen;
von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen.
51. Der Meldebogen CR SA betrifft die Eigenmittelanforderungen für folgende Risiken:
das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR (Standardansatz) im Bankbestand enthaltene Kreditrisiko, darunter auch das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR (Gegenparteiausfallrisiko) im Bankbestand;
das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR (Gegenparteiausfallrisiko) im Handelsbuch enthaltene Gegenparteiausfallrisiko;
das aus Vorleistungen entstehende Abwicklungsrisiko gemäß Artikel 379 CRR im Hinblick auf alle Geschäftstätigkeiten.
52. Im Meldebogen sind alle Risikopositionen auszuweisen, bei denen die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR in Verbindung mit Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR berechnet werden. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 CRR anwenden, müssen in diesem Meldebogen auch ihre Handelsbuchpositionen angeben, wenn sie zur Berechnung der diesbezüglichen Eigenmittelanforderungen Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR anwenden (Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 6 sowie Titel V CRR). Aus diesem Grund sind im Meldebogen nicht nur detaillierte Angaben zum Risikopositionstyp (z. B. bilanzwirksame bzw. außerbilanzielle Posten) sondern auch Angaben zur Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse zu liefern.
53. Außerdem sind im Meldebogen CR SA in den Zeilen 290 bis 320 Zusatzinformationen über durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ausgefallene Risikopositionen zu liefern.
54. Diese Zusatzinformationen müssen nur für folgende Risikopositionsklassen geliefert werden:
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Artikel 112 Buchstabe a CRR);
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften (Artikel 112 Buchstabe b CRR);
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (Artikel 112 Buchstabe c CRR);
Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f CRR);
Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g CRR);
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Artikel 112 Buchstabe h CRR).
55. Die Lieferung dieser Zusatzinformationen darf weder die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben a bis c und f bis h CRR genannten Risikopositionsklassen noch die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben i und j CRR genannten, im Meldebogen CR SA ausgewiesenen Risikopositionsklassen beeinflussen.
56. In den Zusatzinformationen sind zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur der Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ vorgesehen. In diesen Zeilen sind Risikopositionen zu melden, bei denen die Schuldner in den Risikopositionsklassen „Zentralstaaten oder Zentralbanken“, „regionale oder lokale Gebietskörperschaften“, „öffentliche Stellen“, „Institute“, „Unternehmen“ und „Mengengeschäft“ ausgewiesen worden wären, wenn die betreffenden Risikopositionen nicht den Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ zugewiesen worden wären. Allerdings sind hier dieselben Zahlen anzugeben, wie sie zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in den Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ verwendet werden.
57. Liegt beispielsweise eine Risikoposition vor, deren Risikopositionsbeträge gemäß Artikel 127 CRR berechnet werden und deren Wertberichtigungen weniger als 20 % betragen, dann sind diese Angaben als Summe in der Zeile 320 des Meldebogens CR SA und unter der Risikopositionsklasse „Ausfälle“ auszuweisen. Handelte es sich bei dieser Risikoposition vor ihrem Ausfall um eine Risikoposition gegenüber einem Institut, dann ist diese Angabe auch in Zeile 320 der Risikopositionsklasse „Institute“ auszuweisen.
3.2.3. Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz
58. Zur Sicherstellung einer kohärenten Einordnung von Risikopositionen in die verschiedenen, in Artikel 112 CRR genannten Risikopositionsklassen ist in folgender Reihenfolge zu verfahren:
In einem ersten Schritt ist die ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren in die entsprechende, in Artikel 112 CRR genannte (ursprüngliche) Risikopositionsklasse einzureihen, wobei die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, unberührt bleibt.
In einem zweiten Schritt können die Risikopositionen aufgrund der Anwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition (z. B. Garantien, Kreditderivate, einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) mittels Zu- und Abflüssen in andere Risikopositionsklassen umverteilt werden.
59. Für die Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung der Umrechnungsfaktoren in die verschiedenen Risikopositionsklassen (erster Schritt) sind die nachstehend genannten Kriterien zugrunde zu legen. Eine anschließende, durch die Verwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition oder durch die Behandlung (Risikogewicht), die jede einzelne Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse erhält, verursachte Umverteilung bleibt davon unberührt.
60. Für den Zweck der Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren sind im ersten Schritt die mit der betreffenden Risikoposition verbundenen Techniken zur Kreditrisikominderung unberücksichtigt zu lassen. (Hier ist zu beachten, dass diese Techniken ausdrücklich in der zweiten Stufe zu berücksichtigen sind). Dies gilt nicht, wenn ein Sicherungseffekt integraler Bestandteil der Definition einer Risikopositionsklasse ist, wie dies bei der in Artikel 112 Buchstabe i CRR genannten Risikopositionsklasse der Fall ist (durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen).
61. In Artikel 112 CRR sind keine Kriterien für eine Trennung der Risikopositionsklassen vorgesehen. Dies könnte bedeuten, dass eine Risikoposition möglicherweise in unterschiedliche Risikopositionsklassen eingereiht wird, wenn in den Bewertungskriterien keine Prioritäten für die Einreihung gesetzt werden. Am offensichtlichsten tritt dieser Unterschied zwischen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung (Artikel 112 Buchstabe n CRR) und Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f CRR) bzw. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g CRR) zutage. In diesem Fall ist klar, dass in der CRR eine stillschweigende Prioritätensetzung vorliegt, denn es wird erst beurteilt, ob sich eine bestimmte Risikoposition für die Zuweisung zu kurzfristigen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen eignet, und erst danach wird beurteilt, ob sie für die Zuweisung zu Risikopositionen gegenüber Instituten oder Unternehmen geeignet ist. Andernfalls läge es auf der Hand, dass der in Artikel 112 Buchstabe n CRR genannten Risikopositionsklasse nie eine Risikoposition zugewiesen würde. Das genannte Beispiel gehört zu den offensichtlichsten Beispielen, ist aber nicht das einzige. Erwähnenswert ist, dass die nach dem Standardansatz zur Feststellung der Risikopositionsklassen verwendeten Kriterien anders sind (Einstufung der Institute, Risikopositionsfrist, früherer Fälligkeitsstatus usw.). Dieser Umstand ist der Grund dafür, dass Gruppierungen nicht getrennt werden.
62. Für homogene und vergleichbare Meldungen müssen für die Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition zu Risikopositionsklassen vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren Kriterien für die Priorisierung festgelegt werden. Die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, bleibt davon unberührt. Die unten anhand eines Entscheidungsbaums dargestellten Priorisierungskriterien beruhen auf der Bewertung der in der CRR ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition in eine bestimmte Risikopositionsklasse passt. Ferner stützen sie sich, wenn erstere Voraussetzung zutrifft, auf die seitens der meldenden Institute oder der Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über die Anwendbarkeit bestimmter Risikopositionsklassen. Aus diesem Grund muss das Ergebnis der zu Meldezwecken vorgenommenen Einordnung von Risikopositionen mit den Bestimmungen der CRR in Einklang stehen. Dies hindert Institute nicht an der Anwendung anderer interner Zuweisungsverfahren, die ebenfalls mit allen maßgeblichen Bestimmungen der CRR und der durch die entsprechenden Gremien herausgegebenen Auslegungen dieser Verordnung kohärent sind.
63. Einer Risikopositionsklasse ist gegenüber anderen in der Beurteilungsrangfolge im Entscheidungsbaum Vorrang einzuräumen (d. h. es ist zuerst zu beurteilen, ob ihr eine Risikoposition zugewiesen werden kann, ohne damit dem Ergebnis dieser Beurteilung vorzugreifen), wenn andernfalls möglicherweise keine Risikopositionen in diese Klasse eingereiht würden. Dies trifft dann zu, wenn in Ermangelung von Priorisierungskriterien eine Risikopositionsklasse eine Teilmenge anderer Risikopositionsklassen ist. Aus diesem Grund würden die im folgenden Entscheidungsbaum graphisch dargestellten Kriterien nach einem sequentiellen Ablauf funktionieren.
64. Vor diesem Hintergrund muss für die Beurteilungsrangfolge in dem nachfolgend aufgeführten Entscheidungsbaum folgende Reihenfolge gelten:
Verbriefungspositionen
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
Beteiligungspositionen
Ausgefallene Positionen
Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen („OGA“) bzw. Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (getrennte Risikopositionsklassen)
durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen
Sonstige Positionen
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
Alle sonstigen Risikopositionsklassen (getrennte Risikopositionsklassen), unter die Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, Risikopositionen gegenüber Instituten, Risikopositionen gegenüber Unternehmen und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.
65. Im Fall von Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen, bei denen der Transparenzansatz (Artikel 132 Absätze 3 bis 5) zum Einsatz kommt, sind die zugrunde liegenden Einzelrisiken ihrer Behandlung entsprechend zu berücksichtigen und in ihre jeweilige Risikogewichtszeile einzuordnen. Alle Einzelrisiken sind jedoch in die Risikopositionsklasse der Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen („OGA“) einzureihen.
66. Die in Artikel 134 Absatz 6 CRR beschriebenen Kreditderivate, bei denen der n-te Ausfall die Zahlung auslöst und für die eine Bonitätsbeurteilung vorliegt, sind unmittelbar als Verbriefungspositionen einzustufen. Liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, sind sie in der Risikopositionsklasse „Sonstige Positionen“ zu berücksichtigen. Im letztgenannten Fall wird in der Zeile für „Sonstige Risikogewichte“ der Nennbetrag des Vertrags als ursprünglicher Wert der Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausgewiesen (das verwendete Risikogewicht entspricht der in Artikel 134 Absatz 6 CRR angegebenen Summe).
67. In einem zweiten Schritt werden die Risikopositionen als Konsequenz aus den Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.
ENTSCHEIDUNGSBAUM BEZÜGLICH DER ZUWEISUNG DER URSPRÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN ZU DEN RISIKOPOSITIONSKLASSEN DES STANDARDANSATZES GEMÄSS CRR
Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren |
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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m CRR geeignet? |
JA |
Verbriefungspositionen |
NEIN |
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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k CRR geeignet? |
JA |
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128 CRR) |
NEIN |
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|
Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p CRR geeignet? |
JA |
Beteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133 CRR) |
NEIN |
|
|
Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j CRR geeignet? |
JA |
Ausgefallene Positionen |
NEIN |
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|
Ist sie für eine Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o CRR geeignet? |
JA |
Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129 CRR) Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz weiter oben). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege. |
NEIN |
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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i CRR geeignet? |
JA |
Durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124 CRR) |
NEIN |
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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q CRR geeignet? |
JA |
Sonstige Positionen |
NEIN |
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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe n CRR geeignet? |
JA |
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
NEIN |
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Die nachfolgenden Risikopositionsklassen sind untereinander getrennt. Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege. Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen Risikopositionen gegenüber Instituten Risikopositionen gegenüber Unternehmen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft |
3.2.4. Klarstellungen zum Geltungsumfang einiger besonderer, in Artikel 112 CRR genannter Risikopositionsklassen
3.2.4.1. Risikopositionsklasse „Institute“
68. Die in Artikel 113 Absätze 6 und 7 CRR genannten gruppeninternen Risikopositionen sind wie folgt auszuweisen:
69. Risikopositionen, die die in Artikel 113 Absatz 7 CRR genannten Voraussetzungen erfüllen, sind in den Risikopositionsklassen auszuweisen, in denen sie ausgewiesen würden, wenn sie keine gruppeninternen Risikopositionen wären.
70. Nach Artikel 113 Absätze 6 und 7 CRR „kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.“ Das bedeutet, dass gruppeninterne Gegenparteien nicht unbedingt Institute sein müssen, sondern dass es sich hierbei auch um anderen Risikopositionsklassen zugewiesene Unternehmen wie Anbieter von Nebendienstleistungen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates ( 7 ) handeln kann. Aus diesem Grund sind gruppeninterne Risikopositionen in der entsprechenden Risikopositionsklasse auszuweisen.
3.2.4.2. Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“
71. Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA) sind der Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“ wie folgt zuzuweisen:
72. Die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) genannten Schuldverschreibungen müssen die Anforderungen des Artikels 129 Absätze 1 und 2 CRR erfüllen, um in die Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“ eingereiht werden zu können. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Dessen ungeachtet sind in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG genannte, vor dem 31. Dezember 2007 begebene Schuldverschreibungen nach Artikel 129 Absatz 6 CRR ebenfalls der Risikopositionsklasse „gedeckte Schuldverschreibungen“ zuzuweisen.
3.2.4.3. Risikopositionsklasse „Organismen für gemeinsame Anlagen“
73. Wird von der in Artikel 132 Absatz 5 CRR genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind Risikopositionen in Form von OGA-Anteilen gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR als Bilanzposten auszuweisen.
3.2.5. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Gemäß Artikel 111 CRR berechneter Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, Umrechnungsfaktoren und den Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung mit folgenden, auf Artikel 111 Absatz 2 CRR zurückzuführenden Einschränkungen: 1. Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR oder Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f CRR unterliegen, muss die ursprüngliche Risikoposition dem Risikopositionswert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR festgelegten Methoden berechnete Gegenparteiausfallrisiko entsprechen. 2. Für Risikopositionswerte bei Leasingverhältnissen gilt Artikel 134 Absatz 7 CRR. 3. Liegt ein bilanzielles Netting nach Artikel 219 CRR vor, sind die Risikopositionswerte unter Berücksichtigung der empfangenen Barsicherheiten auszuweisen. 4. Bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapiere, Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarktgeschäfte, auf die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR anzuwenden ist, muss sich die Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung in Form der in Artikel 220 Absatz 4 CRR genannten Netting-Rahmenvereinbarungen in Spalte 010 niederschlagen. Daher ist bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, auf die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR anzuwenden ist, in Spalte 010 des Meldebogens CR SA der nach den Artikeln 220 und 221 CRR berechnete Wert E* auszuweisen. |
030 |
(-) mit der ursprünglichen Risikoposition verbundene Wertberichtigungen und Rückstellungen Artikel 24 und Artikel 111 CRR Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste, die gemäß dem auf das berichtende Institut anzuwendenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. |
040 |
Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen Summe der Spalten 010 und 030. |
050-100 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Techniken zur Kreditrisikominderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen (siehe nachfolgende Beschreibung unter „Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung“) gesenkt wird. Sicherheiten, die sich auf den Risikopositionswert auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen. Auszuweisen sind hier: — Sicherheiten, die gemäß der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten aufgenommen wurden; — anrechenbare Absicherungen ohne Sicherheitsleistung. Siehe auch Erläuterungen zu Nummer 3.1.1. |
050-060 |
Angepasste Werte für Absicherungen ohne Sicherheitsleistung (GA) Artikel 235 CRR Die Formel für die Berechnung des angepassten Werts GA einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung ist Artikel 239 Absatz 3 CRR zu entnehmen. |
050 |
Garantien Artikel 203 CRR Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 CRR, die keine Kreditderivate enthält. |
060 |
Kreditderivate Artikel 204 CRR |
070-080 |
Besicherung mit Sicherheitsleistung Diese Spalten beziehen sich auf Besicherungen mit Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 CRR, für die die in den Artikeln 196, 197 und 200 CRR festgelegten Vorschriften gelten. Die Beträge dürfen keine Netting-Rahmenvereinbarungen enthalten (diese sind bereits in der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren erfasst). Investitionen in die in Artikel 218 CRR genannten synthetischen Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus anrechnungsfähigen Vereinbarungen über das in Artikel 219 CRR genannte Netting von Bilanzpositionen ergeben, sind als Barsicherheiten zu behandeln. |
070 |
Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten: Einfache Methode Artikel 222 Absätze 1 und 2 CRR. |
080 |
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung Artikel 232 CRR |
090-100 |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Absätze 1 und 2 und Artikel 236 CRR Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren entsprechen. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zu betrachten. Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sind ebenfalls auszuweisen. Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, sind zu berücksichtigen. |
110 |
NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Betrag der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen nach Berücksichtigung von Ab- und Zuflüssen, die auf TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION zurückzuführen sind. |
120-140 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN Artikel 223 bis 228 CRR. Hierunter fallen auch synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) (Artikel 218 CRR). Die in Artikel 218 CRR genannten synthetischen Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus anrechnungsfähigen Vereinbarungen über das in Artikel 219 CRR genannte Netting von Bilanzpositionen ergeben, sind als Barsicherheiten zu behandeln. Die Auswirkungen, die sich hinsichtlich der Besicherung bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten auf eine Risikoposition ergeben, sind nach den Artikeln 223 bis 228 CRR zu berechnen. |
120 |
Volatilitätsanpassung der Risikoposition Artikel 223 Absätze 2 und 3 CRR Auszuweisen ist der Einfluss der Volatilitätsanspassung auf die Risikoposition (EVA-E) = E*He. |
130 |
(-) Angepasster Wert der finanziellen Sicherheiten (Cvam) Artikel 239 Absatz 2 CRR. Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften muss dieser Wert finanzielle Sicherheiten und auf Risikopositionen des Handelsbuchs anrechenbare Warenpositionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f CRR einschließen. Der auszuweisende Betrag entspricht Cvam = C*(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*). Die Definitionen von C, Hc, Hfx, t, T und t* sind Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitten 4 und 5 CRR zu entnehmen. |
140 |
(-) Davon: Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 239 Absatz 2 CRR Der auszuweisende Betrag stellt die gemeinsame Auswirkung der Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen (Cvam-C) = C*[(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*)-1] dar, wobei (Cva-C) = C*[(1-Hc-Hfx)-1] die Auswirkung der Volatilitätsanpassungen und (Cvam-Cva) = C*(1-Hc-Hfx)*[(t-t*)/(T-t*)-1] die Auswirkung der Laufzeitanpassungen ist. |
150 |
Vollständig angepasster Risikopositionswert (E* Artikel 220 Absatz 4, Artikel 223 Absätze 2 bis 5 und Artikel 228 Absatz 1 CRR. |
160-190 |
Nach Umrechnungsfaktoren vorgenommene Aufschlüsselung der vollständig angepassten Risikoposition außerbilanzieller Posten Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 CRR. Siehe auch Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 CRR. Bei den ausgewiesenen Werten muss es sich um die vollständig angepassten Risikopositionswerte vor Anwendung des Umrechnungsfaktors handeln. |
200 |
Risikopositionswert Artikel 111 CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 CRR. Wert der Risikoposition nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren. Dieser Wert ist nach Artikel 113 und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR den Risikogewichten zuzuweisen. |
210 |
Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR unterliegen, wird der Risikopositionswert nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 2 bis 5 CRR festgelegten Methoden berechnet. |
215 |
Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-Faktors Artikel 113 Absätze 1 bis 5 CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 501 CRR festgelegten KMU-Faktors. |
220 |
Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors Artikel 113 Absätze 1 bis 5 CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 501 CRR festgelegten KMU-Faktors. |
230 |
Davon: mit einer Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI Artikel 112 Buchstaben a bis d, f, g, l, n, o und q CRR |
240 |
Davon: mit einer von einem Staat abgeleiteten Bonitätsbeurteilung Artikel 112 Buchstaben b bis d, f, g, l und o CRR |
Zeilen |
Erläuterungen |
010 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
015 |
davon: Ausgefallene Risikopositionen der Risikopositionsklassen „mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen“ und „Beteiligungspositionen“ Artikel 127 CRR Diese Zeile ist nur bei den Risikopositionsklassen „mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen“ und „Beteiligungspositionen“ auszufüllen. Risikopositionen, die entweder in Artikel 128 Absatz 2 CRR aufgeführt sind oder die in Artikel 128 Absatz 3 oder Artikel 133 CRR festgelegten Kriterien erfüllen, sind den Risikopositionsklassen „mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen“ oder „Beteiligungspositionen“ zuzuordnen. Infolgedessen darf selbst bei einer ausgefallenen Risikoposition im Sinne von Artikel 127 CRR keine andere Zuweisung erfolgen. |
020 |
davon: KMU Alle Risikopositionen gegenüber KMU sind hier auszuweisen. |
030 |
davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 CRR erfüllen. |
040 |
davon: durch Hypotheken auf Immobilien besichert — Wohnimmobilien Artikel 125 CRR Wird nur in der Risikopositionsklasse „durch Hypotheken auf Immobilien besichert“ ausgewiesen. |
050 |
davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes Risikopositionen, bei denen gemäß Artikel 150 Absatz 1 CRR nach dem Standardansatz verfahren wurde |
060 |
davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes Artikel 148 Absatz 1 CRR |
070-130 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION Die Positionen im „Bankbestand“ des berichtenden Instituts werden anhand der unten aufgeführten Kriterien in „einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen“, „einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen“ und „einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen“ aufgeschlüsselt. Risikopositionen, bei denen das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 299 Absatz 2 CRR genannte Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts besteht, sind den Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko zuzuweisen. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 CRR anwenden, schlüsseln die Positionen in ihrem Handelsbuch ebenfalls in „einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen“, „einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen“ und „einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen“ auf. |
070 |
Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden. Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 090, 110 und 130 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen. Sofern sie nicht abgezogen wurden, stellen die in Artikel 379 Absatz 1 CRR genannten Vorleistungen keinen bilanzwirksamen Posten dar, sind aber dennoch in dieser Zeile auszuweisen. Risikopositionen, die aus Vermögenswerten resultieren, die bei einer zentralen Gegenpartei (ZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 90 CRR eingebucht wurden, sind aufzunehmen, sofern sie nicht in Zeile 080 ausgewiesen werden. |
080 |
Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I CRR aufgeführten Posten. Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, sind in den Zeilen 090, 110 und 130 und damit nicht in dieser Zeile auszuweisen. Risikopositionen, die aus Vermögenswerten resultieren, die bei einer zentralen Gegenpartei (ZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 90 CRR eingebucht wurden, sind aufzunehmen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden. |
090-130 |
Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte |
090 |
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses „The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects“ schließen Folgendes ein: Rückkaufsvereinbarungen und umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 CRR sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte im Sinne von Artikel 272 Absatz 3 CRR. |
100 |
Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet Artikel 306 CRR bei qualifizierten zentralen Gegenparteien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 CRR (gemäß Artikel 301 Absatz 2 CRR). Handelsrisikopositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 CRR gegenüber einer zentralen Gegenpartei |
110 |
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist Derivate umfassen die in Anhang II CRR aufgeführten Verträge. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Absatz 2 CRR. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 130 ausgewiesen werden, sind in dieser Zeile folglich nicht anzugeben. |
120 |
Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet Artikel 306 CRR bei qualifizierten zentralen Gegenparteien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 CRR (gemäß Artikel 301 Absatz 2 CRR) Handelsrisikopositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 CRR gegenüber einer zentralen Gegenpartei |
130 |
Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen Risikopositionen, die aufgrund des Bestehens einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung (im Sinne von Artikel 272 Nummer 11 CRR) weder den Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist noch den Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugewiesen werden können, sind in diese Zeile aufzunehmen. |
140-280 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN |
140 |
0 % |
150 |
2 % Artikel 306 Absatz 1 CRR |
160 |
4 % Artikel 305 Absatz 3 CRR |
170 |
10 % |
180 |
20 % |
190 |
35 % |
200 |
50 % |
210 |
70 % Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe c CRR. |
220 |
75 % |
230 |
100 % |
240 |
150 % |
250 |
250 % Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 4 CRR |
260 |
370 % Artikel 471 CRR |
270 |
1 250 % Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 379 CRR |
280 |
Sonstige Risikogewichte Diese Zeile steht für die Risikopositionsklassen „Staat“, „Unternehmen“, „Institute“ und „Mengengeschäft“ nicht zur Verfügung. Zur Meldung derjenigen Risikopositionen, die nicht den im Meldebogen aufgeführten Risikogewichten unterliegen. Artikel 113 Absätze 1 bis 5 CRR. N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach dem Standardansatz (Artikel 134 Absatz 6 CRR) sind in dieser Zeile unter der Risikopositionsklasse „Sonstige Positionen“ auszuweisen. Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b CRR |
290-320 |
Zusatzinformationen Siehe auch die Erläuterung zum Zweck der Zusatzinformationen im Abschnitt mit allgemeinen Angaben im Meldebogen CR SA. |
290 |
Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen Artikel 112 Buchstabe i CRR Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der in den Artikeln 124 und 126 CRR durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Gewerbeimmobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln. |
300 |
Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 % Artikel 112 Buchstabe j CRR In die Risikopositionsklasse „ausgefallene Risikopositionen“ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären. |
310 |
Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen Artikel 112 Buchstabe i CRR Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 125 CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Immobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln. |
320 |
Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 % Artikel 112 Buchstabe j CRR In die Risikopositionsklasse „ausgefallene Risikopositionen“ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären. |
3.3. KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB)
3.3.1. Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB
74. In den Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko nach dem IRB-Ansatz (CR IRB) fallen die Eigenmittelanforderungen für:
Kreditrisiken im Bankbestand, darunter:
Gegenparteiausfallrisiko im Handelsbuch;
Vorleistungen aus sämtlichen Geschäftstätigkeiten.
75. Der Geltungsumfang des Meldebogens bezieht sich auf die Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 151 bis 157 CRR berechnet werden (IRB-Ansatz).
76. Folgende Daten werden im Meldebogen CR IRB nicht erfasst:
Beteiligungspositionen, die im Meldebogen CR EQU IRB ausgewiesen werden;
Verbriefungspositionen, die in den Meldebögen CR SEC und/oder CR SEC Details ausgewiesen werden.
Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g CRR genannten „sonstigen Aktiva ohne Kreditverpflichtungen“. Das Risikogewicht für diese Risikoposition muss stets auf 100 % festgesetzt werden. Ausgenommen sind gemäß Artikel 156 CRR der Kassenbestand und damit gleichwertige Positionen sowie Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt. Die risikogewichteten Positionsbeträge für diese Risikopositionsklasse sind unmittelbar im Meldebogen CA auszuweisen.
Das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung. Dieses wird im Meldebogen für Anpassungsrisiken der Kreditbewertung (CVA) ausgewiesen.
Im Meldebogen CR IRB wird keine Aufschlüsselung der IRB-Risikopositionen nach geografischem Sitz der Gegenpartei verlangt. Diese Aufschlüsselung ist im Meldebogen CR GB vorzunehmen.
77. Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigene Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen:
„NEIN“ = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz);
„JA“ = wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz).
Für die Meldung der Portfolios aus dem Mengengeschäft ist auf jeden Fall „JA“ anzugeben.
Falls ein Institut bei einem Teil seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet und für die Berechnung des anderen Teils seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aufsichtsbehördliche Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall einsetzt, muss eine CR IRB-Gesamtsumme für F-IRB-Positionen und eine CR IRB-Summe für die A-IRB-Positionen ausgewiesen werden.
3.3.2. Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB
78. Der Meldebogen CR IRB setzt sich aus zwei Bögen zusammen: Meldebogen CR IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtrisikobeträge sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtrisiken nach Art der Risikoposition. In CR IRB 2 ist eine Aufschlüsselung der den Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen Gesamtrisikopositionen vorgesehen. Für die folgenden Risikopositionsklassen und -unterklassen werden die Meldebögen CR IRB 1 und CR IRB 2 getrennt ausgefüllt:
Insgesamt
(Für den IRB-Grundansatz und davon getrennt für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz muss der Meldebogen „Insgesamt“ ausgefüllt werden.)
Zentralbanken und Zentralstaaten
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR)
Institute
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR)
Unternehmen — KMU
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR)
Unternehmen — Spezialfinanzierungen
(Artikel 147 Absatz 8 CRR)
Unternehmen — Sonstige
(Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR genannten Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht unter 4.1 und 4.2 ausgewiesen wurden).
Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, KMU
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind, in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 CRR).
Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, keine KMU
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind und nicht unter 5.1 ausgewiesen wurden).
Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 CRR).
Mengengeschäft — Sonstige KMU
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter 5.1 und 5.3 ausgewiesen wurden).
Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter 5.2 und 5.3 ausgewiesen wurden.
3.3.3. C 08.01 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (CR IRB 1)
3.3.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
010 |
INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Die auszuweisende, den jeweiligen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit basiert auf den Bestimmungen des Artikels 180 CRR. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen) ist der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, anzugeben. Für die Berechnung der risikopositionsgewichteten Ausfallwahrscheinlichkeit wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet. |
|
Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Alle angegebenen Risikoparameter sind von den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, so muss diese Skala zum Einsatz kommen. Andernfalls werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Wollen Institute eine von der Anzahl interner Stufen abweichende Anzahl von Stufen melden, müssen sie sich vorab an die für sie zuständige Behörde wenden. Für den Zweck der Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit ist der in Spalte 110 ausgewiesene Risikopositionswert zu verwenden. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (z. B. für die „Gesamtrisikopositionen“) sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Bei den ausgefallenen Risikopositionen muss es sich um Positionen handeln, die den untersten Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen wurden. |
020 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Auszuweisen ist der Risikopositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführende Effekte oder Kreditumrechnungsfaktoren. Der Wert der ursprünglichen Risikoposition ist gemäß Artikel 24 CRR sowie Artikel 166 Absätze 1, 2, 4, 5, 6 und 7 CRR auszuweisen. Der aus Artikel 166 Absatz 3 CRR entstehende Effekt (Effekt des Netting bilanzierter Kredite und Einlagen) ist getrennt als Besicherung mit Sicherheitsleistung auszuweisen und darf daher den ursprünglichen Wert der Risikoposition nicht vermindern. |
030 |
DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle Risikopositionen der in Artikel 142 Nummern 4 und 5 CRR genannten Unternehmen, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 CRR bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
040-080 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Techniken zur Kreditrisikominderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen (siehe nachfolgende Beschreibung unter „Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung“) gesenkt wird. |
040-050 |
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 CRR. Sicherheiten, die sich auf die Risikoposition auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen. |
040 |
GARANTIEN: Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (GA) im Sinne von Artikel 236 Absatz 3 CRR anzugeben. Werden gemäß Artikel 183 CRR eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert auszuweisen. Garantien sind in Spalte 040 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, ist der Betrag der Garantie in Spalte 150 auszuweisen. Bei Risikopositionen, für die die Doppelausfallrisikobehandlung gilt, ist der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 auszuweisen. |
050 |
KREDITDERIVATE: Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (GA) im Sinne von Artikel 236 Absatz 3 CRR anzugeben. Werden gemäß Artikel 183 CRR eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist der maßgebliche, bei der internen Modellierung verwendete Wert auszuweisen. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, ist der Betrag der Kreditderivate in Spalte 160 auszuweisen. Bei Risikopositionen, für die die Doppelausfallrisikobehandlung gilt, ist der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 auszuweisen. |
060 |
ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG Sicherheiten, die sich auf die Risikoposition auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist nach Artikel 232 CRR zu verfahren. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist die Kreditrisikominderungstechnik anzugeben, die die in Artikel 212 CRR genannten Bedingungen erfüllt. Auszuweisen ist der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert. Wird die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, ist der Betrag in Spalte 060 auszuweisen. Wird in der Verlustquote bei Ausfall (LGD) eine Anpassung vorgenommen, ist der Betrag in Spalte 170 auszuweisen. |
070-080 |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren entsprechen. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldners zu betrachten. Ebenfalls auszuweisen sind Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Ratingstufen oder Risikopools, sofern sie maßgeblich sind. Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, sind zu berücksichtigen. |
090 |
RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Der entsprechenden Ratingstufe bzw. dem entsprechenden Risikopool des Schuldners zugewiesene Risikoposition nach Berücksichtigung der aufgrund von Kreditrisikominderungen mit Substitutionseffekten eingetretenen Zu- und Abflüsse. |
100, 120 |
Davon: Außerbilanzielle Posten Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
110 |
RISIKOPOSITIONSWERT Auszuweisen ist hier der nach Artikel 166 CRR und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Risikopositionswert. Auf die in Anhang I genannten Instrumente sind ungeachtet des vom Institut gewählten Ansatzes die Kreditumrechnungsfaktoren (Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR) anzuwenden. Bei den Zeilen 040-060 (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist sowie Risikopositionen aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen), für die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR gilt, muss der Risikopositionswert mit dem nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 7 CRR berechneten Wert für das Gegenparteiausfallrisiko übereinstimmen. Diese Werte sind hier und nicht in der Spalte 130 („Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko“) auszuweisen. |
130 |
Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
140 |
DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung des Risikopositionswerts bei allen Risikopositionen gegenüber den in Artikel 142 Absätze 4 und 5 CRR genannten Unternehmen, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 CRR bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
150-210 |
IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG Kreditrisikominderungstechniken, die sich aufgrund der Anwendung des Substitutionseffektes der Kreditrisikominderungstechniken auf die Verlustquote bei Ausfall (LGD) auswirken, sind hier nicht aufzunehmen. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absätze 1 und 2 und Artikel 231 CRR zu beachten. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, — ist im Hinblick auf Absicherungen ohne Sicherheitsleistung bei Risikopositionen gegenüber Staaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen Artikel 161 Absatz 3 CRR zu beachten. Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft ist Artikel 164 Absatz 2 CRR zu beachten. — ist bei Besicherungen mit Sicherheitsleistung die Sicherheit bei den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR vorgenommenen LGD-Schätzungen zu berücksichtigen. |
150 |
GARANTIEN Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040. |
160 |
KREDITDERIVATE Siehe die Erläuterungen zu Spalte 050. |
170 |
VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG Der maßgebliche, im internen Modell des Instituts verwendete Wert. Diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren, die den Kriterien in Artikel 212 CRR entsprechen. |
180 |
ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften sind Finanzinstrumente und Waren einzubeziehen, die gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f CRR für eine Aufnahme ins Handelsbuch infrage kommen. Synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 CRR sind als Barsicherheiten zu behandeln. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 193 Absätze 1 bis 4 und Artikel 194 Absatz 1 CRR zu bestimmen. Auszuweisen ist der in Artikel 223 Absatz 2 CRR dargelegte angepasste Wert (Cvam). Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind die finanziellen Sicherheiten gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR in den LGD-Schätzungen zu berücksichtigen. Auszuweisen ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten. |
190-210 |
SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 1 bis 8 und Artikel 229 CRR zu bestimmen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind sonstige Sicherheiten dabei nach Maßgabe des Artikels 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR zu berücksichtigen. |
190 |
IMMOBILIEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 2 bis 4 CRR zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Auch Immobilien-Leasinggeschäfte sind aufzunehmen (siehe Artikel 199 Absatz 7 CRR). Siehe auch Artikel 229 CRR. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert anzugeben. |
200 |
SONSTIGE SACHSICHERHEITEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 6 und 8 CRR zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Auch Leasinggeschäfte mit Sachanlagen, bei denen es sich nicht um Immobilien handelt, sind aufzunehmen (siehe Artikel 199 Absatz 7 CRR). Siehe auch Artikel 229 Absatz 3 CRR. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert der Sicherheiten anzugeben. |
210 |
FORDERUNGEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absatz 5 und Artikel 229 Absatz 2 CRR zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert der Sicherheiten anzugeben. |
220 |
DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG Garantien und Kreditderivate zur Deckung von Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, unter Berücksichtigung von Artikel 202 und Artikel 217 Absatz 1 CRR. Siehe auch Spalten 040 „Garantien“ und 050 „Kreditderivate“. |
230 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 CRR im Einzelnen beschriebenen Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken sind zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 CRR gewählten LGD entsprechen. Bei ausgefallenen Risikopositionen ist Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR zu beachten. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte ist der Risikopositionswert in Spalte 110 zu verwenden. Sämtliche Effekte sind zu berücksichtigen (weswegen die auf Grundpfandrechte anwendbare Untergrenze in die Meldungen aufzunehmen ist). Bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, müssen die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten sich auf den vollständig angepassten Risikopositionswert E* niederschlagen und sich dann in der LGD* im Sinne von Artikel 228 Absatz 2 CRR bemerkbar machen. Die mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) der einzelnen „Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner“ verbundene, nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ergibt sich aus dem Durchschnitt der aufsichtsrechtlichen Verlustquoten bei Ausfall, die den Risikopositionen dieses PD-Pools zugewiesen wurden, gewichtet mit dem jeweiligen Risikopositionswert in Spalte 110. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 CRR zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 CRR gewählten LGD entsprechen. Die Berechnung der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall ist aus den Risikoparametern abzuleiten, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingsystem verwendet werden. Für die in Artikel 153 Absatz 5 genannten Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen sind keine Daten auszuweisen. Die Risikopositionen und entsprechenden Verlustquoten bei Ausfall (LGD) für große beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche und für nicht beaufsichtigte finanzielle Unternehmen sind nicht in die Berechnung der Spalte 230, sondern nur in die Berechnung der Spalte 240 einzubeziehen. |
240 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Hierbei handelt es sich um die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD (%) für alle Risikopositionen gegenüber den in Artikel 142 Absatz 4 CRR definierten großen Unternehmen der Finanzbranche und den in Artikel 142 Absatz 5 CRR definierten nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 CRR bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
250 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE) Der hier auszuweisende Wert ist nach Artikel 162CRR zu bestimmen. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte ist der Risikopositionswert (Spalte 110) zu verwenden. Die durchschnittliche Restlaufzeit ist in Tagen anzugeben. Nicht anzugeben sind diese Daten für Risikopositionswerte, bei denen die Restlaufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge einfließt. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nicht ausgefüllt werden muss. |
255 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Für Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 CRR. Für das Mengengeschäft siehe Artikel 154 Absatz 1 CRR. Der in Artikel 501 Absatz 1 CRR genannte KMU-Faktor darf hier nicht berücksichtigt werden. |
260 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Für Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 CRR. Für das Mengengeschäft siehe Artikel 154 Absatz 1 CRR. Hier ist der in Artikel 501 Absatz 1 CRR genannte KMU-Faktor zu berücksichtigen. |
270 |
DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung des risikopositionsgewichteten Positionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors für alle Risikopositionen gegenüber den in Artikel 142 Absatz 4 CRR definierten großen Unternehmen der Finanzbranche und den in Artikel 142 Absatz 5 CRR definierten nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 CRR bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
280 |
ERWARTETER VERLUSTBETRAG Für die Definition des erwarteten Verlusts siehe Artikel 5 Absatz 3 CRR. Für die Berechnung der erwarteten Verlustbeträge siehe Artikel 158 CRR. Der auszuweisende erwartete Verlust muss auf den Risikoparametern basieren, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. |
290 |
(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Anzugeben sind hier Wertberichtigungen und spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 159 CRR. Für die Angabe der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen ist der Betrag ausgehend vom erwarteten Verlust in den verschiedenen Schuldner-Ratingstufen anteilsmäßig zuzuweisen. |
300 |
ANZAHL DER SCHULDNER Artikel 172 Absätze 1 und 2 CRR. Das Institut hat für alle Risikopositionsklassen mit Ausnahme der Risikopositionsklasse Mengengeschäft und der in Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 CRR genannten Fälle die Anzahl der getrennt eingestuften juristischen Personen bzw. Schuldner auszuweisen. Die Anzahl der verschiedenen Risikopositionen oder gewährten Darlehen ist dabei unerheblich. In der Risikopositionsklasse Mengengeschäft bzw. in anderen Risikopositionsklassen, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, meldet das Institut die Anzahl der Risikopositionen, die getrennt einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Ratingpool zugeordnet wurden. Sollte Artikel 172 Absatz 2 CRR gelten, kann ein Schuldner in mehreren Ratingstufen berücksichtigt werden. In dieser Spalte wird ein strukturelles Element des Ratingsystems behandelt. Sie bezieht sich also auf die den einzelnen Ratingstufen oder Pools der Schuldner zugewiesenen ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Der Effekt von Kreditrisikominderungstechniken (insbesondere Umverteilungseffekten) wird dabei nicht berücksichtigt. |
Zeilen |
Erläuterungen |
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
015 |
davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen Hier sind nur Risikopositionen anzugeben, die die in Artikel 501 Absatz 2 CRR genannten Voraussetzungen erfüllen. |
020-060 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION: |
020 |
Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen Die in Artikel 24 CRR genannten Vermögenswerte dürfen in keiner anderen Kategorie aufgeführt werden. Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, sind in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile auszuweisen. Sofern sie nicht abgezogen wurden, stellen die in Artikel 379 Absatz 1 CRR genannten Vorleistungen keinen bilanzwirksamen Posten dar, sind aber dennoch in dieser Zeile auszuweisen. Risikopositionen, die aus Vermögenswerten resultieren, die bei einer zentralen Gegenpartei (ZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 CRR eingebucht wurden, sind aufzunehmen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen werden. |
030 |
Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I CRR aufgeführten Posten. Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, sind in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile auszuweisen. Risikopositionen, die aus Vermögenswerten resultieren, die bei einer zentralen Gegenpartei (ZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 CRR eingebucht wurden, sind aufzunehmen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden. |
040-060 |
Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte |
040 |
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses „The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects“ schließen Folgendes ein: i) Rückkaufsvereinbarungen und umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 CRR sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte im Sinne von Artikel 272 Nummer 3 CRR. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden. |
050 |
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist Derivate umfassen die in Anhang II CRR aufgeführten Verträge. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden. |
060 |
Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen Siehe Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
070 |
RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten und Staaten und Zentralbanken siehe Artikel 142 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c CRR. Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft siehe Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b CRR. Für angekaufte Risikopositionen siehe Artikel 166 Absatz 6 CRR. Risikopositionen aus dem Verwässerungsrisiko angekaufter Positionen werden nicht nach Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner ausgewiesen. Sie sind in Zeile 180 anzugeben. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Eine Rahmenskala wird nicht verwendet. Stattdessen bestimmen die Institute die einzusetzende Skala selbst. |
080 |
ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN: GESAMTSUMME Artikel 153 Absatz 5 CRR. Gilt nur für die Risikopositionsklassen „Unternehmen“, „Institute“ sowie „Staaten und Zentralbanken“. |
090-150 |
AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN UNTERLIEGEN, NACH RISIKOGEWICHTEN |
120 |
Davon: in Kategorie 1 Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 CRR |
160 |
ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT Artikel 193 Absätze 1 und 2, Artikel 194 Absätze 1 bis 7 und Artikel 230 Absatz 3 CRR |
170 |
RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN Aus Vorleistungen resultierende Risikopositionen, bei denen die alternative Behandlung gemäß Artikel 379 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz CRR zum Einsatz kommt, oder auf die gemäß Artikel 379 Absatz 2 letzter Unterabsatz ein Risikogewicht von 100 % angewendet wird. N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach Artikel 153 Absatz 8 CRR und sonstige Risikopositionen, für die Risikogewichte gelten, sind in dieser Zeile auszuweisen. |
180 |
VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT Für eine Definition des Begriffs Verwässerungsrisiko siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 53 CRR. Für die Berechnung des Risikogewichts für das Verwässerungsrisiko siehe Artikel 157 Absatz 1 CRR. Gemäß Artikel 166 Absatz 6 CRR muss der Risikopositionswert angekaufter Risikopositionen dem offenen Betrag abzüglich der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko vor Kreditrisikominderung entsprechen. |
3.3.4. C 08.02 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen: Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern (CR IRB 2)
Spalte |
Erläuterungen |
005 |
Ratingstufe (Zeilenkennung) Dies ist eine Zeilenkennung, die in einem bestimmten Arbeitsblatt des Meldebogens jeweils eine Zeile kennzeichnet. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.) |
010-300 |
Die Erläuterungen zu den einzelnen Spalten an dieser Stelle stimmen mit den Erläuterungen zu den entsprechend nummerierten Spalten im Meldebogen CR IRB 1 überein. |
Zeile |
Erläuterungen |
010-001-010-NNN |
Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte müssen der den betreffenden Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) entsprechend in aufsteigender Reihenfolge angeordnet werden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit von ausgefallenen Schuldnern muss 100 % betragen. Risikopositionen, die der alternativen Behandlung für Immobiliensicherheiten unterzogen werden (die nur zur Verfügung steht, wenn keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden), werden nicht nach der PD des Schuldners zugewiesen und sind folglich nicht in diesem Meldebogen anzugeben. |
3.4. KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG
79. Alle Institute müssen ihre Angaben auf Gesamtebene aggregieren. Zudem legen Institute, die den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Durchführungsverordnung festgesetzten Schwellenwert erfüllen, nach Ländern aufgeschlüsselte Angaben zum eigenen Land sowie zu Drittländern vor. Der Schwellenwert ist nur bei den Meldebögen CR GB 1 und CR GB 2 zu berücksichtigen. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen sind „Sonstigen Ländern“ zuzuweisen.
80. Der Begriff „Sitz des Schuldners“ bezieht sich auf das Land der Eintragung des Schuldners. Diese Begrifflichkeit kann auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners oder auf der Basis des letztendlichen Risikos angewendet werden. Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten können folglich die Zuordnung einer Risikoposition zu einem Land ändern. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern „Sonstigen Ländern“ zugewiesen, und zwar unabhängig von der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition gegenüber supranationalen Organisationen zugewiesen ist.
81. Daten in Bezug auf die „Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren“ sind in Bezug auf das Sitzland des unmittelbaren Schuldners auszuweisen. Daten hinsichtlich des „Risikopositionswerts“ und der „risikogewichteten Positionsbeträge“ sind als aus dem Sitzland des letztendlichen Schuldners stammend auszuweisen.
3.4.1. C 09.01 — geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen (CR GB 1)
3.4.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR SA. |
020 |
Ausgefallene Risikopositionen Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren für jene Risikopositionen, die als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft worden sind oder die den Risikopositionsklassen „mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen“ oder „Beteiligungsrisikopositionen“ zugeordnet sind. Diese „Zusatzinformation“ muss zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur ausgefallener Risikopositionen enthalten. Risikopositionen, die als „ausgefallene Risikopositionen“ (Artikel 112 Buchstabe j CRR) eingestuft wurden, sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse „ausgefallene Risikopositionen“ zugewiesen worden wären. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund hat sie keinen Einfluss auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben j, k und p CRR genannten Risikopositionsklassen „ausgefallene Risikopositionen“, „mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen“ und „Beteiligungsrisikopositionen“. |
040 |
Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse „Ausfälle“ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. |
050 |
Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR. Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der in Artikel 62 Buchstabe c CRR genannten Obergrenze. Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein. |
055 |
Spezifische Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR. |
060 |
Abschreibungen Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii). |
070 |
Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als „Ausfälle“ eingestuft wurden. |
075 |
Risikopositionswert Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 200 des Meldebogens CR SA. |
080 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 215 des Meldebogens CR SA. |
090 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 220 des Meldebogens CR SA. |
Zeilen |
|
010 |
Staaten oder Zentralbanken Artikel 112 Buchstabe a CRR |
020 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Artikel 112 Buchstabe b CRR. |
030 |
Öffentliche Stellen Artikel 112 Buchstabe c CRR |
040 |
Multilaterale Entwicklungsbanken Artikel 112 Buchstabe d CRR |
050 |
Internationale Organisationen Artikel 112 Buchstabe e CRR |
060 |
Institute Artikel 112 Buchstabe f CRR |
070 |
Unternehmen Artikel 112 Buchstabe g CRR |
075 |
davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 020 des Meldebogens CR SA. |
080 |
Mengengeschäft Artikel 112 Buchstabe h CRR |
085 |
davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 020 des Meldebogens CR SA. |
090 |
Durch Hypotheken auf Immobilien besichert Artikel 112 Buchstabe i CRR |
095 |
davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 020 des Meldebogens CR SA. |
100 |
Ausgefallene Positionen Artikel 112 Buchstabe j CRR |
110 |
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen Artikel 112 Buchstabe k CRR |
120 |
Gedeckte Schuldverschreibungen Artikel 112 Buchstabe l CRR |
130 |
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Artikel 112 Buchstabe n CRR |
140 |
Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Artikel 112 Buchstabe o CRR |
150 |
Beteiligungspositionen Artikel 112 Buchstabe p CRR |
160 |
Sonstige Posten Artikel 112 Buchstabe q CRR |
170 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
3.4.2. C 09.02 — geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)
3.4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 020 des Meldebogens CR IRB. |
030 |
Davon ausgefallen Ursprünglicher Wert derjenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 CRR als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft wurden. |
040 |
Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse „Ausfälle“ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. |
050 |
Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR. |
055 |
Spezifische Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR. |
060 |
Abschreibungen Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii). |
070 |
Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als „Ausfälle“ eingestuft wurden. |
080 |
INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR IRB. |
090 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalten 230 und 240 des Meldebogens CR IRB. Die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD (%) muss sich auf alle Risikopositionen beziehen, auch auf Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche und nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen. Es gilt Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR. Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 CRR Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. |
100 |
Davon: ausgefallen Nach Risikopositionen gewichtete LGD für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 CRR als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft wurden. |
105 |
Risikopositionswert Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 110 des Meldebogens CR IRB. |
110 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 255 des Meldebogens CR IRB. |
120 |
Davon ausgefallen Risikogewichteter Positionsbetrag für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 Absatz 1 CRR als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft worden sind. |
125 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 260 des Meldebogens CR IRB. |
130 |
ERWARTETER VERLUSTBETRAG Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 280 des Meldebogens CR IRB. |
Zeilen |
|
010 |
Zentralbanken und Zentralstaaten Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR |
020 |
Institute Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR |
030 |
Unternehmen Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c genannten Risikopositionen gegenüber Unternehmen |
042 |
Davon: Spezialfinanzierungen (außer jenen, die Zuordnungskriterien unterliegen) Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a CRR Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 CRR Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. |
045 |
Davon: Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 5 CRR |
050 |
Davon: KMU Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR |
060 |
Mengengeschäft Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft |
070 |
Mengengeschäft — durch Immobilien besichert Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind. |
080 |
KMU Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 154 Absatz 3 CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind. |
090 |
keine KMU Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind. |
100 |
Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 CRR. |
110 |
Sonstiges Mengengeschäft Sonstige in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht in den Zeilen 070-100 ausgewiesen werden. |
120 |
KMU Sonstige in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Nicht-KMU |
130 |
keine KMU Sonstige in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber Nicht-KMU |
140 |
Beteiligungen Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e CRR genannten Beteiligungsrisikopositionen |
150 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
3.4.3. C 09.04 — Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen (CCB)
3.4.3.1. Allgemeine Bemerkungen
82. Dieser Meldebogen soll es ermöglichen, mehr Angaben über die Elemente institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer zu erhalten. Die geforderten Angaben beziehen sich auf die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel II und IV CRR ermittelt werden, und den Belegenheitsort von Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Verbriefungen und Risikopositionen des Handelsbuchs, die für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers (CCB) nach Artikel 140 CRD wesentlich sind (wesentliche Kreditrisikopositionen).
83. Die Angaben in Meldebogen C 09.04 sind für die „Gesamtsumme“ der wesentlichen Kreditrisikopositionen in allen Ländern, in denen diese Positionen belegen sind, und einzeln für jedes Land, in dem wesentliche Kreditrisikopositionen belegen sind, zu machen. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Ländern sind gesondert auszuweisen.
84. Der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Durchführungsverordnung festgelegte Schwellenwert gilt für diese Aufschlüsselung nicht.
85. Zur Bestimmung des Belegenheitsorts sind die Risikopositionen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission ( 9 ) auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners zuzuweisen. Aus diesem Grund darf der Einsatz von CRM-Techniken die Zuweisung einer Risikoposition zu ihrer Belegenheit für die Zwecke der Übermittlung der in diesem Meldebogen verlangten Angaben nicht ändern.
3.4.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
Betrag Der gemäß den Erläuterungen für die jeweilige Zeile bestimmte Wert der wesentlichen Kreditrisikopositionen und der mit diesen verbundenen Eigenmittelanforderungen. |
020 |
Prozentsatz |
030 |
Qualitative Informationen Diese Informationen sind nur für das Sitzland des Instituts (der dem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Rechtsraum) und die „Gesamtsumme“ aller Länder zu liefern. Die Institute haben gemäß den Erläuterungen für die jeweilige Zeile entweder {y} oder {n} auszuweisen. |
Zeilen |
|
010-020 |
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko Die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. |
010 |
Risikopositionswert nach dem Standardansatz Der gemäß Artikel 111 CRR berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand ist nicht hier, sondern in Zeile 055 anzugeben. |
020 |
Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz Der gemäß Artikel 166 CRR berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand ist nicht hier, sondern in Zeile 055 anzugeben. |
030-040 |
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko Die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. |
030 |
Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz Summe der Netto-Verkaufs- und Kaufpositionen gemäß Artikel 327 CRR der in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen, die den Eigenmittelanforderungen von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR unterliegen: — Risikopositionen in Schuldtiteln, bei denen es sich nicht um Verbriefungen handelt; — Risikopositionen in Verbriefungspositionen im Handelsbuch; — Risikopositionen in Korrelationshandelsportfolios; — Risikopositionen in Dividendenwerten; — Risikopositionen in OGA, wenn die Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 348 CRR berechnet werden. |
040 |
Wert von Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle) Bei den in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen, die den Eigenmittelanforderungen von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und 5 CRR unterliegen, ist die Summe aus Folgendem anzugeben: — dem beizulegenden Zeitwert nicht derivativer Positionen, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD darstellen und gemäß Artikel 104 CRR ermittelt werden. — dem Nominalwert von Derivaten, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD darstellen. |
055 |
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand Gemäß Artikel 248 CRR ermittelter Risikopositionswert für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD. |
070-110 |
Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen |
070 |
Gesamteigenmittelanforderungen für CCB Summe der Zeilen 080, 090 und 100. |
080 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD in dem betreffenden Land. Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Bankbestand sind nicht hier, sondern in Zeile 100 anzugeben. Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags. |
090 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko Gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR für spezifische Risiken oder gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken bei wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD ermittelte Eigenmittelanforderungen in dem betreffenden Land. Die Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Marktrisikorahmen müssen u. a. die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR ermittelten Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen und die nach Artikel 348 CRR bestimmten Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Organismen für gemeinsame Anlagen umfassen. |
100 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD in dem betreffenden Land. Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags. |
110 |
Eigenmittelanforderungen — Gewichte Das Gewicht, mit dem die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land belegt wird, ist als Anteil an den Eigenmittelanforderungen zu berechnen und wird wie folgt bestimmt: 1. Zähler: Die Summe der Eigenmittelanforderungen für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land [r070; c010 Länderblatt], 2. Nenner: Die Summe der Eigenmittelanforderungen für alle Kreditrisikopositionen, die für die Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer nach Artikel 140 Absatz 4 CRD relevant sind [r070; c010; ’Total‘]. Die Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen ist nicht als „Gesamtsumme“ aller Länder auszuweisen. |
120-140 |
Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers |
120 |
Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers Quote, die von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 136, 137 und 139, Artikel 140 Absatz 2 Buchstaben a und c und Artikel 140 Absatz 3 Buchstabe b CRD für das betreffende Land festgelegt wird. Hat die zuständige Behörde des betreffenden Landes für das Land keine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgelegt, muss diese Zeile frei bleiben. Ebenfalls nicht auszuweisen sind Quoten, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, in dem betreffenden Land zum Meldestichtag jedoch noch nicht anwendbar sind. Die von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist nicht als „Gesamtsumme“ aller Länder auszuweisen. |
130 |
Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers Die auf das betreffende Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde des Sitzlands des Instituts gemäß den Artikeln 137, 138 und 139 und Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 140 Absatz 3 Buchstabe a CRD festgelegt wurde. Zum Meldestichtag noch nicht anwendbare Quoten sind nicht anzugeben. Die im Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist nicht als „Gesamtsumme“ aller Länder auszuweisen. |
140 |
Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers Gemäß Artikel 140 Absatz 1 CRD ermittelte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers. Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ist als gewichteter Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer zu berechnen, die in den Ländern, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten oder für die Zwecke von Artikel 140 nach Maßgabe von Artikel 139 Absätze 2 oder 3 CRD angewandt werden. Die betreffende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist in [r120; c020; Länderblatt] oder — falls relevant — in [r130; c020; Länderblatt] auszuweisen. Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung muss der Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Gesamteigenmittelanforderungen sein und ist in [r110; c020; Länderblatt] auszuweisen. Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer ist nur als „Gesamtsumme“ aller Länder und nicht für jedes Land einzeln auszuweisen. |
150-160 |
Anwendung der 2 %-Schwelle |
150 |
Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition Nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können ausländische Risikopositionen, deren Gesamtkreditrisiko nicht über 2 % der Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen dieses Instituts hinausgeht, dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden. Die Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen ist unter Ausschluss der allgemeinen Risikopositionen zu berechnen, die nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission zugewiesen wurden. Macht ein Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, hat es im Meldebogen für das seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Land und bei der „Gesamtsumme“ aller Länder „y“ anzugeben. Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle „n“ an. |
160 |
Anwendung der 2 %-Schwelle auf Risikopositionen im Handelsbuch Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch nicht über 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen hinausgeht, diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen. Macht ein Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, hat es im Meldebogen für das seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Land und bei der „Gesamtsumme“ aller Länder „y“ anzugeben. Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle „n“ an. |
3.5. C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2)
3.5.1. Allgemeine Bemerkungen
86. Der Meldebogen CR EQU IRB besteht aus zwei Einzelbögen: CR EQU IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Beteiligungen“ und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtbeträge der Risikopositionen. CR EQU IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionen, die den Ratingstufen im Zusammenhang mit dem PD/LGD-Ansatz zugewiesen wurden. In den nachfolgenden Erläuterungen bezieht sich „CR EQU IRB“ wie jeweils zutreffend sowohl auf den Meldebogen „CR EQU IRB 1“ als auch auf den Meldebogen „CR EQU IRB 2“.
87. Der Meldebogen CR EQU IRB enthält Angaben zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a CRR) gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR bei den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e CRR genannten Risikopositionen aus Beteiligungen.
88. Laut Artikel 147 Absatz 6 CRR sind die folgenden Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Beteiligungen“ zuzuweisen:
nicht rückzahlbare Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen,
rückzahlbare Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.
89. Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen nach dem in Artikel 152 CRR genannten einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren wird, sind ebenfalls im Meldebogen CR EQU IRB auszuweisen.
90. Nach Artikel 151 Absatz 1 CRR haben die Institute den Meldebogen CR EQU IRB vorzulegen, wenn sie nach einem der in Artikel 155 CRR genannten Ansätze verfahren:
Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen im Meldebogen CR EQU IRB darüber hinaus die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird), z. B. Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 CRR mit einem Risikogewicht von 250 % bzw. gemäß Artikel 471 Absatz 2 CRR mit einem Risikogewicht von 370 % belegt werden.
91. Die folgenden Risikopositionen aus Beteiligungen sind im Meldebogen CR EQU IRB nicht auszuweisen:
3.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen (gilt sowohl für CR EQU IRB 1 als auch für CR EQU IRB 2)
Spalten |
|
005 |
RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG) Die Ratingstufe ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.) |
010 |
INTERNES RATINGSYSTEM DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in Spalte 010 die nach Artikel 165 Absatz 1 CRR berechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) ausweisen. Die der auszuweisenden Ratingstufe bzw. dem auszuweisenden Risikopool zugewiesene PD muss den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 CRR festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Alle angegebenen Risikoparameter sind von den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Zur Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)wird für Gewichtungszwecke der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet. |
020 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In Spalte 020 melden die Institute den Wert der ursprünglichen Risikoposition (vor Umrechnungsfaktoren). Nach Artikel 167 CRR muss der Wert der Risikoposition für Beteiligungspositionen dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert entsprechen. Der Risikopositionswert außerbilanzieller Beteiligungspositionen muss dem Nennwert dieser Positionen nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entsprechen. Darüber hinaus haben die Institute in Spalte 020 die in Anhang I CRR genannten, der jeweiligen Risikopositionsklasse der Beteiligungspositionen zugewiesenen außerbilanziellen Posten auszuweisen (z. B. den Posten „unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien“). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den (in Artikel 165 Absatz 1 genannten) PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen außerdem die Verrechnungsbestimmungen, auf die Artikel 155 Absatz 2 Unterabsatz 2 CRR Bezug nimmt, berücksichtigen. |
030-040 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG GARANTIEN KREDITDERIVATE Unabhängig davon, nach welchem Ansatz die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen berechnet werden, dürfen die Institute für Beteiligungspositionen erzielte Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen (Artikel 155 Absätze 2, 3 und 4 CRR). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in den Spalten 030 und 040 den Betrag der Absicherung ohne Sicherheitsleistung als Garantien (Spalte 030) oder Kreditderivate (Spalte 040) ausweisen, die nach den in Teil 3, Titel II Kapitel 4 CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden. |
050 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG (-) ABFLÜSSE INSGESAMT In Spalte 050 müssen die Institute den Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausweisen, der durch Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die ihrerseits nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden, gedeckt wird. |
060 |
RISIKOPOSITIONSWERT Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in Spalte 060 den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der aus Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen entstehenden Substitutionseffekte ausweisen (Artikel 155 Absätze 2 und 3, Artikel 167 CRR). Bei außerbilanziellen Risikopositionen aus Beteiligungen muss der Risikopositionswert dem Nennwert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entsprechen (Artikel 167 CRR). |
070 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen hier die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD ausweisen, die den in die Aggregierung aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurde. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten LGD ist der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) zu verwenden. Die Institute haben Artikel 165 Absatz 2 CRR zu berücksichtigen. |
080 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG Hier sind die nach Artikel 155 CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen auszuweisen. Verfügen Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition des Artikels 178 anzuwenden, ist bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zuzuweisen (Artikel 155 Absatz 3 CRR). Was den Eingangsparameter M (Laufzeit) für die Risikogewichtsfunktion betrifft, so entspricht die den Beteiligungspositionen zugewiesene Laufzeit fünf Jahren (Artikel 165 Absatz 3 CRR). |
090 |
ZUSATZINFORMATION: ERWARTETER VERLUSTBETRAG In Spalte 090 müssen die Institute den gemäß Artikel 158 Absätze 4, 7, 8 und 9 CRR berechneten erwarteten Verlustbetrag für Beteiligungspositionen ausweisen. |
92. Nach Artikel 155 CRR dürfen Institute auf unterschiedliche Portfolios unterschiedliche Ansätze (einfacher Risikogewichtungsansatz, PD/LGD-Ansatz oder auf internen Modellen basierender Ansatz) anwenden, wenn sie diese unterschiedlichen Ansätze intern verwenden. Die Institute müssen im Meldebogen CR EQU IRB 1 die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird).
Zeilen |
|
CR EQU IRB 1 — Zeile 020 |
PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 CRR) weisen die verlangten Angaben in Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB 1 aus. |
CR EQU IRB 1 — Zeilen 050-090 |
EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES: Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 2 CRR), weisen die verlangten Informationen den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen entsprechend in den Zeilen 050 bis 090 aus. |
CR EQU IRB 1 — Zeile 100 |
AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDER ANSATZ Institute, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 4 CRR) weisen die verlangten Informationen in Zeile 100 aus. |
CR EQU IRB 1 — Zeile 110 |
BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen die risikogewichteten Positionsbeträge für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird). So sind beispielsweise — der risikogewichtete Positionsbetrag der Beteiligungspositionen in Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der CRR behandelt werden, sowie — gemäß Artikel 471 Absatz 2 CRR mit 370 % risikogewichtete Beteiligungspositionen in Zeile 110 auszuweisen. |
CR EQU IRB 2 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES: Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 CRR) weisen die verlangten Angaben im Meldebogen CR EQU IRB 2 aus. Institute, die den PD-LGD-Ansatz nutzen, ein einmalig entwickeltes Ratingsystem anwenden oder ihre Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen können, müssen im Meldebogen CR EQU IRB 2 die mit diesem einmalig entwickelten Ratingsystem bzw. der Rahmenskala verbundenen Bonitätsstufen oder -pools ausweisen. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder einzelnen Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht. |
3.6. C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)
3.6.1. Allgemeine Bemerkungen
93. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Geschäften im Handelsbuch und im Anlagebuch verlangt, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sowie Angaben zu den entsprechenden, in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 CRR genannten Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko.
94. Im Meldebogen CR SETT liefern die Institute Angaben zum Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Warenpositionen, die sie in ihrem Handels- oder Anlagebuch halten.
95. Laut Artikel 378 CRR unterliegen Rückkaufgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren keinen Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko. Hier ist jedoch zu beachten, dass für nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Festlegung in Artikel 378 CRR nichtsdestoweniger Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gelten.
96. Bei Geschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, müssen die Institute die sich daraus ergebende Preisdifferenz berechnen. Dies ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.
97. Zur Berechnung der entsprechenden Eigenmittelanforderungen multiplizieren die Institute diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der in Artikel 378 CRR enthaltenen Tabelle 1.
98. Zur Berechnung des Risikopositionsbetrags sind die Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR mit 12,5 zu multiplizieren.
99. Hier ist zu beachten, dass die Eigenmittelanforderungen für Vorleistungen gemäß Festlegung in Artikel 379 CRR nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SETT fallen. Diese sind in den Meldebögen zur Erfassung des Kreditrisikos (CR SA und CR IRB) auszuweisen.
3.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS Geschäfte, die nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sind von den Instituten zu dem in Artikel 378 CRR genannten, jeweils vereinbarten Abrechnungspreis auszuweisen. In diese Spalte sind alle noch nicht abgewickelten Geschäfte aufzunehmen, unabhängig davon, ob sie nach dem festgesetzten Liefertag einen Gewinn oder Verlust darstellen. |
020 |
RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ Die Institute müssen die Preisdifferenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und deren aktuellem Marktwert ausweisen, die gemäß Artikel 378 CRR zu ermitteln ist, wenn sie für das Institut mit einem Verlust verbunden sein könnte. In diese Spalte müssen nur die nicht abgewickelten Geschäfte ausgewiesen werden, die nach dem festgesetzten Liefertag einen Verlust darstellen. |
030 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Institute müssen die nach Artikel 378 CRR berechneten Eigenmittelanforderungen ausweisen. |
040 |
GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN Gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR multiplizieren die Institute ihre in Spalte 030 ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen mit 12,5 und erhalten so den Risikobetrag für Abwicklungsrisiken. |
Zeilen |
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010 |
Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch Für das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 CRR genannte Abwicklungs-/Lieferrisiko im Anlagebuch müssen die Institute aggregierte Angaben vorlegen. In {r010;c010} ist die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen anzugeben. In {r010;c020} sind die aggregierten Angaben über die Risikoposition „Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust“ zu liefern. In {r010;c030] sind die aggregierten Eigenmittelanforderungen auszuweisen, die mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen „Preisdifferenz“ mit dem jeweils zutreffenden, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnet werden (die entsprechenden Kategorien sind Artikel 378 CRR Tabelle 1 zu entnehmen). |
020 bis 060 |
Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) In den Spalten 020 bis 060 sind Angaben zu Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken bei Positionen im Anlagebuch nach den in Artikel 378 Tabelle 1 CRR genannten Kategorien zu liefern. Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden. |
070 |
Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch Für das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 CRR genannte Abwicklungs-/Lieferrisiko im Handelsbuch müssen die Institute aggregierte Angaben vorlegen. In {r070;c010} ist die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen anzugeben. In {r070;c020} sind die aggregierten Angaben über die Risikoposition „Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust“ zu liefern. In {r070;c030} sind die aggregierten Eigenmittelanforderungen auszuweisen, die mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen „Preisdifferenz“ mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnet werden (die entsprechenden Kategorien sind Artikel 378 Tabelle 1 CRR zu entnehmen). |
080 bis 120 |
Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) In den Spalten 080 bis 120 sind Angaben zu Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken bei Positionen im Handelsbuch nach den in Artikel 378 Tabelle 1 CRR genannten Kategorien zu liefern. Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden. |
3.7. C 13.01 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN (CR SEC)
3.7.1. Allgemeine Bemerkungen
100. Handelt das Institut als Originator, sind in diesem Meldebogen Abgaben zu allen Verbriefungen zu liefern, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos in der Bilanz angesetzt wird. Handelt das Institut als Anleger, sind alle Risikopositionen auszuweisen.
101. Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts im Verbriefungsprozess ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger unterschiedliche Posten maßgeblich.
102. Zu erfassen sind in diesem Meldebogen gemeinsame Angaben sowohl zu traditionellen als auch synthetischen Verbriefungen im Bankenbuch.
3.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010 |
GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN AUS VERBRIEFUNGEN Originierende Institute müssen den am Meldestichtag bestehenden offenen Betrag aller laufenden Risikopositionen, die ihren Ursprung im Verbriefungsgeschäft haben, melden. Wer die Positionen hält, ist dabei unerheblich. Dementsprechend sind sowohl bilanzwirksame Risikopositionen aus Verbriefungen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Kreditausfall-Swaps usw.), die ihren Ursprung in der Verbriefung haben, auszuweisen. Traditionelle Verbriefungen, bei denen der Originator keine Positionen hält, dürfen vom Originator in diesem Meldebogen nicht ausgewiesen werden. Vom Originator gehaltene Verbriefungspositionen umfassen zu diesem Zweck Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung im Sinne von Artikel 242 Nummer 16 CRR bei Verbriefungen revolvierender Risikopositionen. |
0020-0040 |
SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN Artikel 251 und 252 CRR. Laufzeitinkongruenzen dürfen beim angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt werden. |
0020 |
(-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA) Das genaue Verfahren zur Berechnung des hier auszuweisenden volatilitätsangepassten Werts der Sicherheit (CVA) ist in Artikel 223 Absatz 2 CRR festgelegt. |
0030 |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G* Nach der allgemeinen Regel für „Zuflüsse“ und „Abflüsse“ müssen die in dieser Spalte ausgewiesenen Beträge in den entsprechenden Kreditrisikobögen (CR SA oder CR IRB) als Zuflüsse in der Risikopositionsklasse erscheinen, der das meldende Unternehmen den Sicherungsgeber (d. h. den Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) zugeordnet hat. Das Verfahren zur Berechnung des an das „Fremdwährungsrisiko“ angepassten Betrags der Absicherung (G* ist in Artikel 233 Absatz 3 CRR festgelegt. |
0040 |
NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen. Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt. |
0050 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In dieser Spalte auszuweisen sind die gemäß Artikel 248 Absätze 1 und 2 CRR ohne Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren berechneten Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen des meldenden Instituts ohne Wertanpassungen und Rückstellungen sowie alle etwaigen in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d CRR genannten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe bei den verbrieften Risikopositionen ohne Wertanpassungen und Rückstellungen bei der Verbriefungsposition. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind. Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 0010 bis 0040. |
0060 |
(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Artikel 248 CRR. Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen dürfen sich nur auf Verbriefungspositionen beziehen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen dürfen nicht berücksichtigt werden. |
0070 |
RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN In dieser Spalte auszuweisen sind die gemäß Artikel 248 Absätze 1 und 2 CRR berechneten Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen ohne Wertanpassungen und Rückstellungen, ohne Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und ohne alle etwaigen in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d CRR genannten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe bei den verbrieften Risikopositionen sowie ohne Wertanpassungen und Rückstellungen bei der Verbriefungsposition. |
0080-0110 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57, Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Artikel 249 CRR In diesen Spalten sind Angaben zu den Kreditrisikominderungstechniken zu liefern, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) durch Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben). Sicherheiten, die sich auf den Risikopositionswert auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen. Auszuweisen sind hier: 1. Sicherheiten, die gemäß Artikel 222 CRR (einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) aufgenommen wurden; 2. anrechenbare Absicherungen ohne Sicherheitsleistung. |
0080 |
(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA) Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 und Artikeln 234 bis 236 CRR. |
0090 |
(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG In Artikel 249 Absatz 2 Unterabsatz 1 CRR genannte und in den Artikeln 195, 197 und 200 CRR geregelte Absicherung mit Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 CRR. Die in den Artikeln 218 und 219 CRR genannten synthetischen Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen sind als Barsicherheiten zu behandeln. |
0100-0110 |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG: Auszuweisen sind Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie relevant sind. |
0100 |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Absätze 1 und 2 und Artikel 236 CRR. Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der „Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen“ entsprechen, der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten. |
0110 |
ZUFLÜSSE INSGESAMT Verbriefungspositionen, bei denen es sich um Schuldverschreibungen handelt und die gemäß Artikel 197 Absatz 1 CRR als anrechenbare finanzielle Sicherheiten genutzt werden sind — sofern die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten angewandt wird — in dieser Spalte als Zuflüsse auszuweisen. |
0120 |
NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In dieser Spalte auszuweisen sind die Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf „Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition“ zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden. |
0130 |
(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM) Artikel 223 bis 228 CRR Der angegebene Betrag muss auch synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) einschließen (Artikel 218 CRR). |
0140 |
VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E* Der nach Artikel 248 CRR berechnete Risikopositionswert von Verbriefungspositionen, auf den aber nicht die in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren angewandt wurden |
0150 |
DAVON: MIT EINEM UMRECHNUNGSFAKTOR VON 0 % Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b CRR Zu diesem Zweck wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Begriff „Umrechnungsfaktor“ definiert. Zu Berichtszwecken sind für den Umrechnungsfaktor 0 % vollständig angepasste Risikopositionswerte (E* auszuweisen: |
0160 |
(-)NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE KAUFPREISNACHLÄSSE Gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d kann ein Originator vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt wird, alle nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung seiner Eigenmittel geführt haben. |
0170 |
(-) SPEZIFISCHE KREDITRISIKOANPASSUNGEN BEI ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN Gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d kann ein Originator vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt oder von seinem harten Kernkapital abgezogen wird, die gemäß Artikel 110 CRR bestimmten spezifischen Kreditrisikoanpassungen bei den zugrunde liegenden Risikopositionen abziehen. |
0180 |
RISIKOPOSITIONSWERT Der nach Artikel 248 CRR berechnete Risikopositionswert von Verbriefungspositionen |
0190 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT Nach Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 Absatz 1 CRR können die Institute bei Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen wurde, alternativ zur Einbeziehung dieser Position in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen. |
0200 |
RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE Risikopositionswert abzüglich des von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerts. |
0210 |
SEC-IRBA Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a CRR |
0220-0260 |
AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte SEC-IRBA-Risikopositionen. |
0270 |
DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE FORDERUNGEN) Artikel 255 Absatz 4 CRR Für die Zwecke dieser Spalte sind Risikopositionen aus dem Mengengeschäft als angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft und alle anderen Risikopositionen als angekaufte Forderungen gegenüber Unternehmen zu behandeln. |
0280 |
SEC-SA Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b CRR |
0290-0340 |
AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte SEC-SA-Risikopositionen. Zum Risikogewicht (RW) 1 250 % (W unbekannt) heißt es in Artikel 261 Absatz 2 Buchstabe b, Unterabsatz 4, dass Verbriefungspositionen mit 1 250 % risikogewichtet werden müssen, wenn das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus kennt. |
0350 |
SEC-ERBA Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c CRR |
0360-0570 |
AUFSCHLÜSSELUNG NACH BONITÄTSSTUFEN (KURZ–/LANGFRISTIGE BONITÄTSEINSTUFUNGEN) Artikel 263 CRR ERBA-Verbriefungspositionen mit einem abgeleiteten Rating im Sinne von Artikel 254 Absatz 2 CRR sind als Positionen mit Rating auszuweisen. Mit einem Risikogewicht belegte Risikopositionswerte sind nach den in Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 CRR festgelegten kurz- und langfristigen Bonitätsstufen aufzuschlüsseln. |
0580-0630 |
AUFSCHLÜSSELUNG NACH GRÜNDEN FÜR DIE ANWENDUNG DES SEC-ERBA Bei jeder Verbriefungsposition müssen die Institute eine der nachstehend genannten, in den Spalten 0580-0620 aufgeführten Optionen in Betracht ziehen. |
0580 |
DARLEHEN FÜR KFZ–KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDEN Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe c CRR In dieser Spalte sind sämtliche KFZ-Kredite und Leasinggeschäfte mit KFZ und Ausrüstungsgegenständen anzugeben, selbst wenn sie für Artikel 254 Absatz 2 Buchstaben a oder b CRR infrage kommen. |
0590 |
OPTION SEC-ERBA Artikel 254 Absatz 3 CRR |
0600 |
POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE A CRR FALLEN Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe a CRR |
0610 |
POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE B CRR FALLEN Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe b CRR |
0620 |
POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 4 ODER ARTIKEL 258 ABSATZ 2 CRR FALLEN Verbriefungspositionen, bei denen nach dem SEC-ERBA verfahren wird und bei denen die Anwendung des SEC-IRBA oder SEC-SA von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 254 Absatz 4 oder Artikel 258 Absatz 2 CRR untersagt wurde. |
0630 |
EINHALTUNG DER RANGFOLGE DER ANSÄTZE Verbriefungspositionen, bei denen gemäß der in Artikel 254 Absatz 1 CRR festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-ERBA verfahren wird. |
0640 |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 254 Absatz 5 CRR sieht den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen vor. |
0650-0690 |
AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte Risikopositionen, bei denen nach dem internen Bemessungsansatz verfahren wird. |
0700 |
SONSTIGE (RW = 1 250 %) Wird nach keinem der oben genannten Ansätze verfahren, ist den Verbriefungspositionen gemäß Artikel 254 Absatz 7 CRR ein Risikogewicht von 1 250 % zuzuweisen. |
0710-0860 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
0840 |
IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%) In dieser Spalte ist der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Risikogewichte der Verbriefungspositionen auszuweisen. |
0860 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN Bei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen sind bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht zu lassen. |
0870 |
AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN Ebenfalls auszuweisen sind nach Artikel 252 CRR berechnete Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen (RW*-RW(SP)), es sei denn, Tranchen sind mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt. In diesem Fall ist hier „Null“ anzugeben. RW(SP) muss nur die in Spalte 0650 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfassen, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
0880 |
GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402 (1) Nach Artikel 270a CRR müssen die zuständigen Behörden immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % (und höchstens 1 250 %) des Risikogewichts verhängen, das nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR für die betreffenden Verbriefungspositionen gelten würde. |
0890 |
VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE Der nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR berechnete gesamte risikogewichtete Positionsbetrag vor Anwendung der in den Artikeln 267 und 268 CRR angegebenen Maximalwerte. |
0900 |
(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG Nach Artikel 267 CRR kann ein Institut, das die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit kennt, der vorrangigen Verbriefungsposition als maximales Risikogewicht das risikopositionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht zuweisen, das für die zugrunde liegenden Risikopositionen gelten würde, als wären diese nicht verbrieft worden. |
0910 |
(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG Nach Artikel 268 CRR kann ein Originator, ein Sponsor oder ein anderes Institut, der bzw. das den SEC-IRBA anwendet, oder ein Originator oder Sponsor, der den SEC-SA oder den SEC-ERBA anwendet, als maximale Eigenmittelanforderung für die von ihm gehaltene Verbriefungsposition die Eigenmittelanforderungen ansetzen, die nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, wären diese nicht verbrieft worden. |
0920 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: Der nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 247 Absatz 6 CRR genannten Gesamtrisikogewichts berechnete risikogewichtete Positionsbetrag insgesamt. |
0930 |
ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS VERBRIEFUNGEN IN ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSEN ENTSPRICHT Risikogewichteter Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden. |
(1) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35). |
103. Der Meldebogen ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. In jedem dieser Blöcke sind die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie danach aufzuschlüsseln, ob eine differenzierte Eigenmittelbehandlung zur Anwendung kommt oder nicht.
104. Positionen, bei denen nach dem SEC-ERBA verfahren wird, und unbeurteilte Positionen (Risikopositionen am Meldestichtag) sind nach den bei Geschäftsabschluss angewandten Bonitätsstufen aufzuschlüsseln (letzter Zeilenblock). Diese Angaben müssen von Originatoren, Sponsoren und Anlegern geliefert werden.
Zeilen |
|
0010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen. Dies Zeile stellt die Zusammenfassung aller Angaben dar, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen. |
0020 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der ausstehenden Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 CRR, bei denen es sich nicht um Wiederverbriefungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 handelt. |
0030 |
FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder Artikel 270 CRR festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. |
0040 |
STS-RISIKOPOSITIONEN Gesamtsumme der STS-Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 CRR genannten Anforderungen erfüllen. |
0050 |
VORRANGIGE POSITION BEI KMU-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der vorrangigen KMU-Verbriefungspositionen, die die in Artikel 270 CRR genannten Bedingungen erfüllen. |
0060, 0120, 0170, 0240, 0290, 0360 und 0410 |
NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Artikel 254 Absätze 1, 4, 5 und 6, Artikel 259, 261, 263, 265, 266 und 269 CRR Gesamtsumme der nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommenden Verbriefungspositionen |
0070, 0190, 0310 und 0430 |
WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der ausstehenden Wiederverbriefungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 CRR. |
0080 |
ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten sowie zu Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR spielt. |
0090-0130, 0210-0250 und 0330-0370 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: BILANZWIRKSAME POSTEN Nach Artikel 248Absatz 1 Buchstabe a CRR muss der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert sein, der nach Anwendung aller etwaigen relevanten spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 CRR verbleibt. Zur Erfassung der Informationen zur Anwendung der in Artikel 243 CRR genannten differenzierten Eigenmittelbehandlung in den Zeilen 0100 und 0120 und der Gesamtsumme vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 CRR in den Zeilen 0110 und 0130 müssen die bilanzwirksamen Posten aufgeschlüsselt werden. |
0100, 0220 und 0340 |
FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 CRR festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. |
0110, 0130, 0160, 0180, 0230, 0250, 0280, 0300, 0350, 0370, 400 und 420 |
DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN Gesamtsumme der vorrangigen Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 CRR. |
0140-0180, 0260-0300 und 0380-0420 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE In diesen Zeilen sind Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen zu erfassen, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde. Aus den in Anhang II CRR aufgelisteten Derivaten entstehende außerbilanzielle Verbriefungspositionen sind gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR zu bestimmen. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II CRR aufgeführten derivativen Instrumente ist gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR zu bestimmen. In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern ist der nicht in Anspruch genommene Betrag anzugeben. Für Zins- und Währungsswaps ist der (gemäß Artikel 248 Absatz 1 CRR berechnete) Risikopositionswert anzugeben. Zur Erfassung der Informationen zur Anwendung der in Artikel 270 CRR genannten differenzierten Eigenmittelbehandlung in den Zeilen 0150 und 0170 und der Gesamtsumme vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 CRR in den Zeilen 0160 und 0180 müssen die bilanzwirksamen Posten und Derivate aufgeschlüsselt werden. Die Artikelverweise sind die gleichen wie in den Zeilen 0100 bis 0130. |
0150, 0270 und 0390 |
FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder Artikel 270 CRR festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. |
0200 |
ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle eines Anlegers spielt, zusammengefasst. Für die Zwecke dieses Meldebogens ist unter „Anleger“ ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält. |
0320 |
SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle eines Sponsors im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen. |
0440-0670 |
AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN Hier sind Angaben zu den (am Meldestichtag) ausstehenden Positionen zu liefern, für die zum Zeitpunkt der Originierung (Geschäftsabschluss) eine der in Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 CRR festgelegten Bonitätsstufen bestimmt wurde. Bei Verbriefungspositionen, bei denen nach dem IAA verfahren wird, muss die Bonitätsstufe die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuweisung eines IAA-Ratings bestimmte Stufe sein. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet. Diese Zeilen sind nur in den Spalten 0180-0210, 0280, 0350-0640, 0700-0720, 0740, 0760-0830 und 0850 auszufüllen. |
3.9. DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS)
3.9.1. Geltungsumfang des Meldebogens SEC DETAILS
109. In diesen Meldebögen werden auf Transaktionsbasis (im Gegensatz zu den aggregierten Angaben in den Meldebögen CR SEC, MKR SA SEC, MKR SA CTP, CA1 und CA2) Angaben zu sämtlichen Verbriefungen, an denen das meldende Institut beteiligt ist, erfasst. Hier sind die Hauptmerkmale jeder einzelnen Verbriefung, wie die Art des zugrunde liegende Pools und die Eigenmittelanforderungen anzugeben.
110. Diese Meldebögen sind in den folgenden Fällen auszufüllen:
Vom meldenden Institut in Auftrag gegebene/gesponserte Verbriefungen, auch solchen, in denen es selbst keine Position hält. In Fällen, in denen ein Institut mindestens eine Position in der Verbriefung hält, hat es unabhängig davon, ob ein signifikantes Risiko übertragen wurde oder nicht, Angaben zu allen von ihm (im Banken- oder im Handelsbuch) gehaltenen Positionen zu machen. Zu den gehaltenen Positionen zählen auch solche, die aufgrund von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 und — sofern Artikel 43 Absatz 6 der genannten Verordnung gilt — aufgrund von Artikel 405 CRR in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung beibehalten werden.
Verbriefungen, denen letztlich finanzielle Verbindlichkeiten zugrunde liegen, die ursprünglich vom meldenden Institut begeben und (teilweise) von einer Verbriefungszweckgesellschaft erworben wurden. Diese zugrunde liegenden finanziellen Verbindlichkeiten könnten gedeckte Schuldverschreibungen oder andere Verbindlichkeiten umfassen und sind daher in Spalte 160 auszuweisen.
Positionen in Verbriefungen, bei denen das meldende Institut weder Originator noch Sponsor ist (d. h. Anleger und ursprüngliche Kreditgeber).
111. Diese Meldebögen sind von konsolidierten Gruppen und Einzelinstituten ( 10 ) auszufüllen, die sich in dem Land befinden, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen. Bei Verbriefungen, an denen mehrere Unternehmen der gleichen konsolidierten Gruppe beteiligt sind, ist die detaillierte Aufschlüsselung nach einzelnen Unternehmen zu übermitteln.
112. Aufgrund von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402, wonach Institute, die in Verbriefungspositionen investieren, sich zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten umfassende Informationen verschaffen müssen, ist der Berichtsumfang des Meldebogens in begrenztem Umfang auf Anleger anzuwenden. Insbesondere haben diese die Spalten 010-040, 070-110, 161, 190, 290-300 und 310-470 auszufüllen.
113. Institute, die die Rolle der ursprünglichen Kreditgeber spielen (und in derselben Verbriefung nicht auch die Aufgaben von Originatoren oder Sponsoren ausüben), füllen im Allgemeinen den Meldebogen im gleichen Umfang aus wie Anleger.
3.9.2 Aufschlüsselung des Meldebogens SEC DETAILS
113a. Der Meldebogen SEC DETAILS setzt sich aus zwei Bögen zusammen. Während SEC DETAILS einen allgemeinen Überblick über die Verbriefungen gibt, werden ebendiese Verbriefungen in SEC DETAILS 2 nach angewandtem Ansatz aufgeschlüsselt.
113b. Verbriefungspositionen im Handelsbuch sind nur in den Spalten 005-020, 420, 430, 431, 432, 440 und 450-470 auszuweisen. In den Spalten 420, 430 und 440 ist dem der Eigenmittelanforderung für die Nettoposition entsprechenden Risikogewicht Rechnung zu tragen.
3.9.3 C 14.00 — Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS)
Spalten |
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005 |
ZEILENNUMMER Diese Zeilennummer ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.) |
010 |
INTERNER CODE Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code ist mit der Kennung der Verbriefungstransaktion verbunden. |
020 |
KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name) Für die gesetzliche Registrierung der Verbriefungstransaktion verwendeter Code oder — falls nicht verfügbar — der Name, unter dem die Verbriefungstransaktion im Markt bzw. bei einer internen oder privaten Verbriefung innerhalb des Instituts bekannt ist. Liegt die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer — ISIN — vor (z. B. für öffentliche Geschäfte), sind in dieser Spalte die allen Tranchen gemeinsamen Charakteristika anzugeben. |
021 |
GRUPPENINTERNE, PRIVATE ODER ÖFFENTLICHE VERBRIEFUNG? Diese Spalte gibt Aufschluss darüber, ob es sich um eine gruppeninterne, eine private oder eine öffentliche Verbriefung handelt. Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: — „PRI“ für privat — „INT“ für gruppenintern — „PUB“ für öffentlich. |
110 |
FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER) Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: — „O“ für Originator — „S“ für Sponsor — „I“ für Anleger — „L“ für ursprünglicher Kreditgeber. Originator im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR und Sponsor im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR. Es wird angenommen, dass es sich bei den Anlegern um Institute handelt, für die Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt. Wenn Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt, gelten auch die Artikel 406 und 407 CRR in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung. |
030 |
KENNUNG DES ORIGINATORS (Code/Name) In dieser Spalte anzugeben ist die Unternehmenskennung (LEI-Code) des Originators oder — falls nicht verfügbar — der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder — falls auch dieser nicht verfügbar — der Name des Instituts selbst. Bei Multi-Seller Verbriefungen, an denen das meldende Institut als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber beteiligt ist, hat es die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe anzugeben. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem meldenden Institut nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben. Bei Multi-Seller Verbriefungen, bei denen das meldende Institut als Anleger eine Position in der Verbriefung hält, hat es die Kennungen sämtlicher an der Verbriefung beteiligter Originatoren oder — falls nicht verfügbar — die Namen der verschiedenen Originatoren anzugeben. Sind die Namen dem meldenden Institut nicht bekannt, hat es anzugeben, dass es sich bei der Verbriefung um eine Multi-Seller-Verbriefung handelt. |
040 |
VERBRIEFUNGSART: (TRADITIONELL/SYNTHETISCH/ABCP-PROGRAMM/ABCP-TRANSAKTION) Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: — „AP“ für ABCP-Programm — „AT“ für ABCP-Transaktion — „T“ für traditionell — „S“ für synthetisch. Für die Definition von „Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere“, „Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren“, „traditionelle Verbriefung“ und „synthetische Verbriefung“ siehe Artikel 242 Nummern 11 bis 14 CRR. |
051 |
BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT? Institute, die Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber sind, geben eines der folgenden Kürzel an: — „K“ bei vollständigem Ansatz — „P“ bei teilweiser Ausbuchung — „R“ bei vollständiger Ausbuchung — „N“ für nicht zutreffend. In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst. Die Übertragung eines signifikanten Risikos im Sinne der Artikel 244 und 245 CRR wirkt sich nicht darauf aus, welche Bilanzierungsmethode im Rahmen des maßgeblichen Rechnungslegungsrahmens auf die Transaktion angewandt wird. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, müssen die Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vornehmen. Die Option „P“ (teilweise Ausbuchung) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva gemäß IFRS 9.3.2.16-3.2.21 in der Bilanz dem anhaltenden Engagement des meldenden Unternehmens entsprechend angesetzt werden. |
060 |
SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN? Die folgenden Kürzel sind nur von Originatoren zu verwenden: — „N“ keine Eigenmittelanforderungen — „B“ Bankbestand — „T“ Handelsbuch — „A“ in beiden Büchern teilweise geführt. Artikel 109, 244 und 245 CRR. In dieser Spalte wird die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammengefasst. Sie gibt an, ob die Eigenmittelanforderungen anhand der verbrieften Risikopositionen oder anhand der Verbriefungspositionen (Bankbestand/Handelsbuch) berechnet werden. Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Risiko übertragen worden ist), ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA anzugeben, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet. Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Bankbestand gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), sind die Angaben zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC zu liefern. Bei im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen sind die Angaben zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR SA TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR SA SEC oder MKR SA CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) zu liefern. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, müssen die Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vornehmen. |
061 |
ÜBERTRAGUNG EINES SIGNIFIKANTEN RISIKOS Die folgenden Kürzel sind nur von Originatoren zu verwenden: — „N“ Es wurde keine Übertragung ausgewiesen und das meldende Unternehmen weist seinen verbrieften Risikopositionen Risikogewichte zu — „A“ Erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 2 Buchstabe a CRR — „B“ Erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 245 Absatz 2 Buchstabe b CRR — „C“ Erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 3 Buchstabe a CRR — „D“ Zuweisung eines Risikogewichts von 1 250 % oder Abzug der in der Verbriefung gehaltenen Positionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b CRR. Diese Spalte gibt einen Überblick darüber, ob eine signifikante Übertragung stattgefunden hat und wenn ja, mit welchen Mitteln diese erzielt wurde. Welche solvenzrechtliche Behandlung durch den Originator angemessen ist, wird sich danach richten, ob ein signifikantes Risiko erfolgreich übertragen wurde. |
070 |
VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG? Hier ist unter Berücksichtigung der Definition von „Verbriefung“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 CRR und „Wiederverbriefung“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 CRR anhand der folgenden Kürzel die Art des Basiswerts anzugeben: — „S“ für Verbriefung — „R“ für Wiederverbriefung. |
075 |
STS-VERBRIEFUNGEN Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 Es ist eines der folgenden Kürzel anzugeben: Y – Ja N – Nein. |
446 |
FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGEN Artikel 243 und 270 CRR. Es ist eines der folgenden Kürzel anzugeben: Y – Ja N – Nein „Ja“ ist sowohl bei STS-Verbriefungen, die gemäß Artikel 243 CRR für eine differenzierte Kapitalbehandlung infrage kommen, anzugeben als auch bei vorrangigen Positionen in (nicht-STS-)KMU-Verbriefungen, die gemäß Artikel 270 CRR für diese Behandlung infrage kommen. |
080-100 |
SELBSTBEHALT Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402. Wenn Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt, gilt auch Artikel 405 CRR in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung. |
080 |
ART DES SELBSTBEHALTS Für jeden originierten Verbriefungsplan ist anzugeben, welcher Art der Einbehalt eines materiellen Nettoanteils, wie er in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehen ist, jeweils ist: A – Vertikaler Anteil (Verbriefungspositionen): „Das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche“. V – Vertikaler Anteil (verbriefte Risikopositionen): Das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Kreditrisikos jeder verbrieften Risikoposition, wenn das im Hinblick auf diese verbrieften Risikopositionen zurückbehaltene Kreditrisiko dem Kreditrisiko, das im Hinblick auf ebendiese Risikopositionen verbrieft wurde, stets im Rang gleich- oder nachgestellt ist. B – Revolvierende Risikopositionen: „Bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen“. C – Bilanzwirksam: „Das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt“. D – Erstverlust: „Das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht“. E – Befreit: Dies ist bei Verbriefungen anzugeben, die von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 betroffen sind. U – Verstoß oder unbekannt. Diese ist anzugeben, wenn das meldende Institut nicht sicher weiß, welche Art des Selbstbehalts angewendet wird, oder wenn ein Verstoß vorliegt. |
090 |
% DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG Der Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung muss (am Tag der Originierung) mindestens 5 % betragen. Wurde in Spalte 080 (Art des Selbstbehalts) „E“ (befreit) oder „N“ (nicht zutreffend) angegeben, muss diese Spalte leer bleiben. |
100 |
EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG? Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: Y – Ja N – Nein Wurde in Spalte 080 (Art des Selbstbehalts) „E“ (befreit) angegeben, muss diese Spalte leer bleiben. |
120-130 |
NICHT ABCP-PROGRAMME Da ABCP-Programme (im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 CRR) mehrere Einzelverbriefungen umfassen und daher einen Spezialfall darstellen, sind sie von der Meldung in den Spalten 120, 121 und 130 ausgenommen. |
120 |
ORIGINIERUNGSDATUM (mm/jjjj) Monat und Jahr des Originierungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format anzugeben: „mm/jjjj“. Das Originierungsdatum eines Verbriefungsplans muss von einem Meldestichtag zum anderen gleich bleiben. Im besonderen Fall von Verbriefungsplänen, die durch offene Pools besichert sind, muss das Originierungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren entsprechen. Diese Angabe ist auch dann zu liefern, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
121 |
DATUM DER LETZTEN EMISSION (mm/yyyy) Monat und Jahr des Datums der letzten Emission von Wertpapieren in der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: „mm/jjjj“. Die Verordnung (EU) 2017/2402 gilt nur für Verbriefungen, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 begeben wurden. Ob die jeweilige Verbriefung unter die Verordnung (EU) 2017/2402 fällt, entscheidet das Datum der letzten Wertpapieremission. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
130 |
GESAMTSUMME DER VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN AM ORIGINIERUNGSDATUM In dieser Spalte wird der (anhand der ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren berechnete) Betrag des verbrieften Portfolios am Originierungsdatum erfasst. Bei Verbriefungsplänen, die durch offene Pools besichert sind, ist der Betrag zum Zeitpunkt der Originierung der ersten Wertpapieremission anzugeben. Bei traditionellen Verbriefungen dürfen keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen werden. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (bei denen es mehr als einen Originator gibt) ist nur der Betrag auszuweisen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten sind nur die vom meldenden Unternehmen begebenen Beträge auszuweisen. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
140-225 |
VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN In den Spalten 140 bis 225 werden vom meldenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios verlangt. |
140 |
GESAMTBETRAG Die Institute müssen den Wert des verbrieften Portfolios zum Meldestichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, ausweisen. Bei traditionellen Verbriefungen dürfen keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen werden. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (bei denen es mehr als einen Originator gibt) ist nur der Betrag auszuweisen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungsplänen, die durch geschlossene Pools besichert sind, (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Originierungsdatum nicht mehr vergrößert werden) wird der Betrag fortschreitend gesenkt. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
150 |
ANTEIL DES INSTITUTS (%) Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio am Meldestichtag. Außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen ist in dieser Spalte standardmäßig 100 % anzugeben. In diesem Fall weist das meldende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio aus (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 140). Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
160 |
TYP In dieser Spalte werden Angaben zur Art der Vermögenswerte („Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien“ bis „Sonstige großvolumige Risikopositionen“) oder Verbindlichkeiten („Gedeckte Schuldverschreibungen“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“) des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss sich bei seiner Meldung für eine der folgenden Optionen entscheiden und dabei die höchste Forderungshöhe bei Ausfall zugrunde legen: Mengengeschäft: Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien; Kreditkartenforderungen; Verbraucherkredite; Kredite an KMU (die unter das Mengengeschäft fallen); Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft. Großvolumengeschäft: Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien; Leasinggeschäfte; Kredite an Unternehmen; Kredite an KMU (die unter Unternehmenskredite fallen); Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen; Sonstige großvolumige Risikopositionen. Verbindlichkeiten: Gedeckte Schuldverschreibungen; Sonstige Verbindlichkeiten. Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten Arten, hat das Institut die wichtigste Art anzugeben. Bei Wiederverbriefungen nimmt das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug. Zu „sonstigen Verbindlichkeiten“ gehören auch Schatzanweisungen und synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“). Bei Verbriefungsplänen, die durch geschlossene Pools besichert sind, muss die Vermögenswertart von einem Meldestichtag zum anderen gleich bleiben. |
171 |
PROZENTUALER ANTEIL DES IRB-ANSATZES AN DEN GENUTZTEN ANSÄTZEN In dieser Spalte werden Angaben dazu erfasst, welchen Ansatz/welche Ansätze das Institut am Meldestichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde. Die Institute müssen den nach Risikopositionswert bemessenen Prozentsatz der verbrieften Risikopositionen angeben, auf die zum Meldestichtag der auf internen Ratings beruhende Ansatz angewandt wird. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Für die Verbriefung von Verbindlichkeiten gilt diese Spalte allerdings nicht. |
180 |
ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN Artikel 259 Absatz 4 CRR. Diese Spalte ist nur für Institute zwingend, die auf die Verbriefungspositionen den SEC-IRBA anwenden (und daher mehr als 95 % in Spalte 171 angeben). Anzugeben ist die effektive Anzahl der Risikopositionen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Ebenfalls nicht auszufüllen ist diese Spalte, wenn das meldende Institut keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger füllen diese Spalte nicht aus. |
181 |
AUSGEFALLENE POSITIONEN „W“ (%) Artikel 261 Absatz 2 CRR. Ein Institut hat den nach Artikel 261 Absatz 2 CRR zu berechnenden Faktor „W“ (für die ausgefallenen zugrunde liegenden Riskopositionen) selbst dann auszuweisen, wenn es auf die Verbriefungspositionen nicht den SEC-SA-Ansatz anwendet. |
190 |
LAND Angabe des Codes (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslands der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. des Landes des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, ist das wichtigste Land anzugeben. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Schwelle von 20 %, ist „sonstige Länder“ anzugeben. |
201 |
LGD (%) Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 170 angeben). Die LGD ist gemäß Artikel 259 Absatz 5 CRR zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
202 |
EL (%) Der risikopositionsgewichtete erwartete durchschnittliche Verlust (EL) bei den verbrieften Vermögenswerten ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 171 angeben). Bei verbrieften Vermögenswerten nach dem Standardansatz sind als EL die in Artikel 111 CRR genannten spezifischen Kreditrisikoanpassungen anzugeben. EL ist nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 CRR zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
203 |
UL (%) Der risikopositionsgewichtete unerwartete durchschnittliche Verlust (UL) bei den verbrieften Vermögenswerten ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 170 angeben). Der UL bei Vermögenswerten ist gleich dem risikogewichteten Risikopositionsbetrag (RWEA) mal 8 %. RWEA ist nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 2 CRR zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
204 |
RISIKOPOSITIONSGEWICHTETER DURCHSCHNITT DER LAUFZEIT VON VERMÖGENSWERTEN Der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Laufzeit (WAM) der verbrieften Vermögenswerte zum Meldestichtag ist von allen Instituten anzugeben, unabhängig davon, nach welchem Ansatz sie die Eigenmittelanforderungen berechnen. Die Institute müssen die Laufzeit jedes Vermögenswerts gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben a und f ohne Anwendung der Fünfjahresobergrenze berechnen. |
210 |
(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen müssen alle Beträge einschließen, die für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust erfasst wurden (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der in Artikel 166 Absatz 1 CRR genannten Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene Vermögenswerte. Die Rückstellungen müssen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten einschließen. In dieser Spalte werden Angaben zu den bei den verbrieften Risikopositionen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen erfasst. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
221 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) KIRB Diese Spalte ist nur von Instituten auszufüllen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und somit 95 % oder mehr in Spalte 171 angeben) und erfasst Angaben zu dem in Artikel 255 CRR genannten Parameter KIRB. KIRB ist als Prozentwert (mit zwei Dezimalstellen) anzugeben. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
222 |
PROZENTUALER ANTEIL DER MENGENGESCHÄFT-RISIKOPOSITIONEN IN IRB-POOLS IRB-Pools im Sinne von Artikel 242 Nummer 7 CRR, sofern das Institut KIRB für mindestens 95 % des zugrunde liegenden Risikopositionsbetrags gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 CRR berechnen kann (Artikel 259 Absatz 2 CRR). |
223 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) KSA Diese Spalte ist selbst dann auszufüllen, wenn das Institut auf die Verbriefungspositionen nicht den SEC-SA-Ansatz anwendet. In dieser Spalte werden die in Artikel 255 Absatz 6 CRR genannten Angaben zum Parameter KSA erfasst. KSA ist als Prozentwert (mit zwei Dezimalstellen) anzugeben. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
225 |
ZUSATZINFORMATIONEN |
225 |
KREDITRISIKOANPASSUNGEN IM LAUFENDEN BERICHTSZEITRAUM Artikel 110 CRR |
230-304 |
VERBRIEFUNGSSTRUKTUR In diesem Spaltenblock werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Restlaufzeit zum Meldestichtag erfasst. Bei Multi-Seller-Verbriefungen ist nur der Betrag auszuweisen, der auf das meldende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde. |
230-252 |
BILANZWIRKSAME POSTEN In diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. |
230-232 |
VORRANGIG |
230 |
BETRAG Der Betrag vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 CRR. |
231 |
UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%) Der in Artikel 256 Absatz 1 CRR genannte untere Tranchierungspunkt |
232 und 252 |
BONITÄTSSTUFEN Die für Institute, die nach dem SEC-ERBA-Ansatz verfahren, vorgesehenen Bonitätsstufen (Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 CRR). In diesen Spalten sind alle beurteilten Transaktionen anzugeben, unabhängig davon, nach welchem Ansatz verfahren wird. |
240-242 |
MEZZANINE |
240 |
BETRAG Der auszuweisende Betrag schließt Folgendes ein: — Mezzanine Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 18 CRR; — Zusätzliche Verbriefungspositionen, bei denen es sich nicht um die in Artikel 242 Nummern 6, 17 oder 18 CRR definierten Positionen handelt. |
241 |
ANZAHL DER TRANCHEN Anzahl der Mezzanine-Tranchen. |
242 |
BONITÄTSSTUFE DER NACHRANGIGSTEN TRANCHE Die nach Artikel 263 Tabelle 2 und Artikel 264 Tabelle 3 CRR bestimmte Bonitätsstufe der nachrangigsten Mezzanine-Tranche. |
250-252 |
ERSTVERLUST |
250 |
BETRAG Der Betrag der Erstverlusttranche im Sinne von Artikel 242 Nummer 17 CRR. |
251 |
OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%) Der in Artikel 256 Absatz 2 CRR genannte obere Tranchierungspunkt |
260-280 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE In diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. Hier sind die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen anzuwenden wie bei den bilanzwirksamen Posten. |
290-300 |
LAUFZEIT |
290 |
ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN Der in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine: i) das Datum, an dem die Rückführungsoption (im Sinne von Artikel 242 Nummer 1 CRR) unter Berücksichtigung der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikoposition(en), ihrer erwarteten Vorauszahlungsquote sowie möglicher Neuverhandlungsaktivitäten erstmals ausgeübt werden könnte; ii) das Datum, an dem der Originator erstmals eine andere, in den Vertragsklauseln der Verbriefung eingebettete Kaufoption ausüben könnte, die zur vollständigen Rücknahme der Verbriefung führen würde. Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten erwarteten Kündigungstermins. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats. |
291 |
IN DER TRANSAKTION ENTHALTENE KAUFOPTIONEN DES ORIGINATORS Für den ersten erwarteten Kündigungstermin relevante Art von Kaufoption: — Rückführungsoption, die die Anforderungen von Artikel 244 Absatz 4 Buchstabe g CRR erfüllt; — Sonstige Rückführungsoption; — Sonstige Art von Kaufoption. |
300 |
GESETZLICH LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente). Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlich letzten Fälligkeitstermins. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats. |
302-304 |
ZUSATZINFORMATIONEN |
302 |
UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUSSERTEN RISIKOS (%) Der untere Tranchierungspunkt der nachrangigsten Tranche, die bei traditionellen Verbriefungen an Dritte veräußert oder bei synthetischen Verbriefungen durch Dritte abgesichert wird, ist nur von Originatoren anzugeben. |
303 |
OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUSSERTEN RISIKOS (%) Der obere Tranchierungspunkt der vorrangigsten Tranche, die bei traditionellen Verbriefungen an Dritte veräußert oder bei synthetischen Verbriefungen durch Dritte abgesichert wird, ist nur von Originatoren anzugeben. |
304 |
VOM ORIGINIERENDEN INSTITUT ANGEGEBENER RISIKOTRANSFER (%) Der erwartete und der unerwartete Verlust (EL und UL) bei den auf Dritte übertragenen verbrieften Vermögenswerten ist in Prozent der Gesamtsumme aus EL und UL nur von Originatoren anzugeben. EL und UL der zugrunde liegenden Risikopositionen sind anzugeben und dann nach dem Wasserfallprinzip den jeweiligen Verbriefungstranchen zuzuweisen. Bei Banken, die den Standardansatz anwenden, ist EL die spezifische Kreditrisikoanpassung bei den verbrieften Vermögenswerten und UL die Kapitalanforderung für die verbrieften Risikopositionen. |
3.9.4. C 14.01 — Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS 2)
113c. Für die nachstehend genannten Ansätze ist der Meldebogen SEC DETAILS 2 gesondert vorzulegen:
SEC-IRBA;
SEC-SA;
SEC-ERBA;
1 250 %.
Spalten |
|
005 |
ZEILENNUMMER Diese Zeilennummer ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.) |
010 |
INTERNER CODE Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code ist mit der Kennung der Verbriefungstransaktion verbunden. |
020 |
KENNUNG DER VERBRIEFUNG (CODE/NAME) Code, der für die gesetzliche Registrierung der Verbriefungsposition bzw. bei mehreren Positionen, die in derselben Zeile ausgewiesen werden können, der Verbriefungstransaktion verwendet wird oder — falls nicht verfügbar — der Name, unter dem die Verbriefungsposition oder -transaktion im Markt bzw. bei einer internen oder privaten Verbriefung innerhalb des Instituts bekannt ist. Liegt die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer — ISIN — vor (z. B. für öffentliche Geschäfte), sind in dieser Spalte die allen Tranchen gemeinsamen Charakteristika anzugeben. |
310-400 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Meldestichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst. |
310-330 |
BILANZWIRKSAME POSTEN Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet wie in den Spalten 230, 240 und 250. |
340-361 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet wie in den Spalten 260 bis 280. |
351 und 361 |
RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER/INSTRUMENT Risikogewicht des anerkennungsfähigen Stellers einer Absicherung oder des entsprechenden Instruments, das die Absicherung darstellt in % (Artikel 249 CRR). |
370-400 |
ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 340-361 ausgewiesen sind). |
370 |
DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS) Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden. Laut Anhang I CRR sind die folgenden außerbilanziellen Posten mit vollem Risiko als DCS zu betrachten: — Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben — unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien („standby letters of credit“), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben. |
380 |
IRS/CRS IRS steht für Zinsswaps (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate sind in Anhang II CRR aufgeführt. |
390 |
LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN Liquiditätsfazililtäten (LF) im Sinne von Artikel 242 Absatz 3 CRR. |
400 |
SONSTIGE Verbleibende außerbilanzielle Posten |
411 |
RISIKOPOSITIONSWERT Diese Angabe hängt eng mit Spalte 0180 des Meldebogens CR SEC zusammen. |
420 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT Diese Angabe hängt eng mit Spalte 0190 des Meldebogens CR SEC zusammen. In dieser Spalte ist ein negativer Wert auszuweisen. |
430 |
GESAMTBETRAG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS VOR OBERGRENZE In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. der risikogewichtete Positionsbetrag wird anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) sind in dieser Spalte keine Daten auszuweisen. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten muss diese Spalte leer bleiben. Bei Verbriefungen im Handelsbuch ist der nach dem spezifischen Risiko gewichtete Positionsbetrag anzugeben. Siehe Spalte 570 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalten 410 und 420 (je nachdem, welche von beiden für die Eigenmittelanforderung relevant ist) des Meldebogens MKR SA CTP. |
431 |
(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG Artikel 267 CRR |
432 |
(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG Artikel 268 CRR |
440 |
GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH OBERGRENZE In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach den auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenzen erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. die Eigenmittelanforderungen werden anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) sind in dieser Spalte keine Daten auszuweisen. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten muss diese Spalte leer bleiben. Bei Verbriefungen im Handelsbuch ist der nach dem spezifischen Risiko gewichtete Positionsbetrag anzugeben. Siehe Spalte 600 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP. |
447-448 |
ZUSATZINFORMATIONEN |
447 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-ERBA-ANSATZ Artikel 263 und 264 CRR. Diese Spalte ist nur für Transaktionen mit Rating vor der Obergrenze auszufüllen und darf nicht für Transaktionen verwendet werden, bei denen nach SEC-ERBA verfahren wird. |
448 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-SA-ANSATZ Artikel 261 und 262 CRR. Diese Spalte ist vor der Obergrenze auszufüllen und darf nicht für Transaktionen verwendet werden, bei denen nach SEC-SA verfahren wird. |
450-470 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN — HANDELSBUCH |
450 |
CTP ODER NICHT-CTP? Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: C — Korrelationshandelsportfolio (CTP) N — Kein Korrelationshandelsportfolio |
460-470 |
NETTOPOSITIONEN — KAUF/VERKAUF Siehe Spalten 050/060 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. des Meldebogens MKR SA CTP. |
4. MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO
4.1. C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR)
4.1.1. Allgemeine Bemerkungen
114. Dieser Meldebogen umfasst Informationen über die nach Artikel 312 bis 324 CRR vorzunehmende Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (SA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA). Ein Institut kann für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft den SA und den ASA nicht gleichzeitig auf Einzelbasis anwenden.
115. Institute, die den BIA, den SA oder den ASA anwenden, müssen ihre Eigenmittelanforderung anhand der zum Ende des Geschäftsjahres vorliegenden Informationen berechnen. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können die Institute Schätzungen heranziehen. Werden geprüfte Zahlen verwendet, weisen die Institute davon diejenigen aus, die voraussichtlich unverändert bleiben. Vom Grundsatz der „Unveränderlichkeit“ kann beispielsweise dann abgewichen werden, wenn im Laufe des betreffenden Berichtszeitraums Ausnamefälle wie der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen eintreten.
116. Kann ein Institut der zuständigen Behörde gegenüber begründen, dass — aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie einer Verschmelzung oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen — die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung zu ändern. Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind.
117. In diesem Meldebogen werden nach Spalten getrennt für die drei letzten Jahre Angaben zum Betrag des maßgeblichen Indikators für die einem operationellen Risiko unterliegenden Banktätigkeiten und zum Betrag der Darlehen und Kredite (wobei Letztere nur beim ASA anzuwenden ist) dargestellt. Daneben werden Angaben zum Betrag der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ausgewiesen. Gegebenenfalls muss aufgeschlüsselt werden, welcher Teil dieses Betrags auf einen Allokationsmechanismus zurückzuführen ist. In Bezug auf den AMA werden zur Darstellung von Einzelheiten der Auswirkung des erwarteten Verlustes und der Diversifizierungs- und Risikominderungstechniken auf die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken Zusatzinformationen hinzugefügt.
118. In den einzelnen Zeilen werden nach Berechnungsmethode aufgeschlüsselt Angaben zur Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken mit Einzelheiten zu den mit dem Standardansatz (SA) und dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Geschäftsfeldern dargestellt.
119. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten vorzulegen, für die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf operationelle Risiken gelten.
4.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010-030 |
MASSGEBLICHER INDIKATOR Institute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, SA und ASA) verwenden, weisen diesen für die jeweiligen Jahre in den Spalten 010 bis 030 aus. Werden verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 CRR kombiniert, haben die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für Tätigkeiten anzugeben, bei denen nach dem AMA verfahren wird. Gleiches gilt auch für alle anderen Banken, die den AMA anwenden. Nachfolgend bezeichnet der Begriff „maßgeblicher Indikator“ die Summe der in Artikel 316 Tabelle 1 Punkt 1 CRR genannten Posten am Ende des Geschäftsjahres. Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, werden vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zugewiesen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zu Verfügung, sind diese in Spalte 030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, sind die zukunftsgerichteten Schätzungen in die Spalte 020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 010 (Schätzung des Jahres +2) aufzunehmen. Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum „maßgeblichen Indikator“ verfügbar sind. |
040-060 |
DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA) In diesen Spalten sind die Beträge der in Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b CRR genannten Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern „Firmenkundengeschäft“ und „Privatkundengeschäft“ anzugeben. Diese Beträge sind zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators zu verwenden, der zu den Eigenmittelanforderungen für die dem alternativen Standardansatz unterliegenden Tätigkeiten führt (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a CRR). Beim Geschäftsfeld „Firmenkundengeschäft“ sind auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere aufzunehmen. |
070 |
EIGENMITTELANFORDERUNG Die Eigenmittelanforderung ist gemäß den verwendeten Ansätzen und nach Maßgabe der Artikel 312 bis 324 CRR zu berechnen. Der daraus resultierende Betrag ist in Spalte 070 auszuweisen. |
071 |
GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKO Artikel 92 Absatz 4 CRR Eigenmittelanforderungen in Spalte 070, multipliziert mit 12,5 . |
080 |
DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN Wurde gemäß Artikel 312 Absatz 2 eine Erlaubnis zur Nutzung des AMA-Ansatzes auf konsolidierter Ebene (Artikel 18 Absatz 1 CRR) erteilt, sind die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos nach der vom Unternehmen angewandten Methode auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe zu verteilen, um Diversifizierungseffekten im Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochterunternehmen oder gemeinsam von den Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet wird, Rechnung zu tragen. Das Ergebnis dieser Zuweisung ist in dieser Spalte auszuweisen. |
090-120 |
GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA |
090 |
EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN Die in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten). |
100 |
(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS In Spalte 100 ist die Herabsetzung der Eigenmittelanforderungen aufgrund des durch die interne Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a CRR) auszuweisen. |
110 |
(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN Der in Spalte 110 angegebene Diversifizierungseffekt ist die Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine „perfekte Abhängigkeit“ herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als „perfekten Abhängigkeit“ zwischen den Risikoklassen). Die „perfekte Abhängigkeit“ tritt im „Standardfall“ ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten AMA-Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die „Diversifizierungsfähigkeit“ des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, auf operationelle Risiken zurückzuführender Verlustereignisse zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den die angenommene Korrelationsstruktur das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % verringert. |
120 |
(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN) In Spalte 120 ist die in Artikel 323 CRR genannte Auswirkungen von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen auszuweisen. |
Zeilen |
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010 |
DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN In dieser Zeile sind die Beträge auszuweisen, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIA angewendet wird (Artikel 315 und 316 CRR). |
020 |
DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN Hier ist die nach SA und ASA (Artikel 317 bis 319 CRR) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen. |
030-100 |
DEM SA UNTERLIEGEND Wird der Standardansatz (SA) verwendet, ist der maßgebliche Indikator für jedes betreffende Jahr in den Zeilen 030 bis 100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 CRR genannten Geschäftsfelder zu verteilen. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern muss den in Artikel 318 CRR beschriebenen Grundsätzen entsprechen. |
110-120 |
DEM ASA UNTERLIEGEND Institute, die den alternativen Standardansatz (ASA) (Artikel 319 CRR) verwenden, weisen den maßgeblichen Indikator für die betreffenden Jahre in den Zeilen 030 bis 050 und 080 bis 100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 110 und 120 für die Geschäftsfelder „Firmenkundengeschäft“ und „Privatkundengeschäft“ aus. Die Zeilen 110 und 120 stellen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASA unterliegenden Tätigkeiten dar. Dabei ist zwischen dem Betrag für das Geschäftsfeld „Firmenkundengeschäft“ und den Beträgen für das Geschäftsfeld „Privatkundengeschäft“ zu unterscheiden (Artikel 319 CRR). Sowohl für die Zeilen, die dem „Firmenkundengeschäft“ und dem „Privatkundengeschäft“ nach dem Standardansatz (SA) (Zeilen 060 und 070) entsprechen, als auch für die dem ASA vorbehaltenen Zeilen 110 und 120 können Beträge ausgewiesen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASA unterliegt). |
130 |
FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN — AMA Auszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321 bis 323 CRR). Werden verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 CRR kombiniert, sind Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten zu liefern. Gleiches gilt auch für alle anderen Banken, die den AMA anwenden. |
4.2. OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN VERLUSTEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS)
4.2.1. Allgemeine Bemerkungen
120. Im Meldebogen C 17.01 (OPR DETAILS 1) werden die Angaben zu den von einem Institut im zurückliegenden Jahr registrierten Bruttoverlusten und Rückflüssen nach Ereigniskategorien und Geschäftsfeldern zusammengefasst. Meldebogen C 17.02 (OPR DETAILS 2) enthält detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des zurückliegenden Jahres.
121. Verluste aufgrund von operationellen Risiken, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko unterliegen (kreditbezogene operationelle Risikoereignisse — Grenzfälle) werden weder in Meldebogen C 17.01 noch in Meldebogen C 17.02 berücksichtigt.
122. Werden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 CRR miteinander kombiniert, hat das Institut seine Verluste und Rückflüsse unabhängig davon, nach welchem Ansatz es seine Eigenmittelanforderungen berechnet, in den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 auszuweisen.
123. „Bruttoverlust“ bezeichnet die in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Verluste aufgrund eines operationellen Risikoereignisses oder einer Verlustereigniskategorie vor Rückflüssen aller Art, unbeschadet der nachstehend definierten „Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss“.
124. „Rückfluss“ ist ein mit dem ursprünglichen Verlust im Rahmen des operationellen Risikos in Zusammenhang stehendes unabhängiges Ereignis, das zeitlich getrennt ist und bei den Geldern oder Zuflüsse wirtschaftlichen Nutzens von ersten oder dritten Parteien, wie Versicherern oder anderen Parteien, erlangt werden. Rückflüsse werden untergliedert in Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen und direkte Rückflüsse.
125. „Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss“ sind operationelle Risikoereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen zum Teil oder in voller Höhe zurückfließen. Im Falle eines Verlustereignisses mit schnellem Rückfluss wird nur der Teil des Verlustes, der nicht vollständig zurückfließt (d. h. der Verlust abzüglich des schnellen Teilrückflusses) in die Bruttoverlustdefinition einbezogen. Folglich sind Verlustereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen vollständig zurückfließen, weder in die Bruttoverlustdefinition noch in die OPR-DETAILS-Meldung einzubeziehen.
126. „Abschlussstichtag“ ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt logischerweise nach dem „Eintrittszeitpunkt“ (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm) und dem „Erkennungszeitpunkt“ (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde).
127. Verluste aufgrund eines gemeinsamen operationellen Risikoereignisses oder aufgrund von multiplen Ereignissen, die mit einem ereignis- oder verlusterzeugenden ursprünglichen operationellen Risikoereignis („Grundereignis“ oder „Root-event“) zusammenhängen, werden zusammengefasst. Die so zusammengefassten Ereignisse werden als ein einziges Ereignis betrachtet und ausgewiesen und die zugehörigen Bruttoverlustbeträge bzw. Beträge der Verlustanpassungen summiert.
128. Die im Juni des betreffenden Jahres gemeldeten Zahlen sind Zwischenberichtszahlen, während die endgültigen Zahlen im Dezember zu melden sind. Die Juni-Werte haben also eine sechsmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 30. Juni des Kalenderjahres), während die Dezember-Werte eine zwölfmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres) haben. Sowohl bei den Datenmeldungen für Juni als auch für Dezember sind als „frühere Berichtsperioden“ alle Berichtsperioden bis einschließlich jener, die am Ende des vorangehenden Kalenderjahres endet, anzusehen.
129. Um zu überprüfen, ob das in Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegte Kriterium erfüllt ist, müssen die Institute die „Gesamtsumme der individuellen Bilanzsummen aller Institute im selben Mitgliedstaat“ laut den jüngsten verfügbaren Statistiken auf der Supervisory Disclosure Webpage der EBA heranziehen. Um zu überprüfen, ob das in Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegte Kriterium erfüllt ist, ist das Bruttoninlandsprodukt zu Marktpreisen im Sinne des Anhangs A Nummer 8.89 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ESVG 2010) ( 11 ) zugrunde zu legen, das von Eurostat für das vorangegangene Jahr veröffentlicht wurde.
4.2.2. C 17.01: Verluste aufgrund von operationellen Risiken und Rückflüsse des letzten Jahres nach Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien (OPR DETAILS 1)
4.2.2.1. Allgemeine Bemerkungen
130. Im Meldebogen C 17.01 sind Verluste und Rückflüsse, die die internen Schwellen übersteigen, nach den (in Artikel 317 Tabelle 2 CRR genannten) Geschäftsfeldern (einschließlich des in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten zusätzlichen Geschäftsfelds „Gesamtunternehmen“) und den (in Artikel 324 CRR genannten) Verlustereigniskategorien aufzuschlüsseln. Dabei besteht die Möglichkeit, dass die zu einem Verlustereignis gehörenden Verluste auf mehrere Geschäftsfelder verteilt werden.
131. Die Spalten stellen die verschiedenen Verlustereigniskategorien und die Summen für jedes Geschäftsfeld sowie eine Zusatzinformation dar, die den niedrigsten, bei der Datenerfassung für die Verluste angewandten Schwellenwert zeigt. Gibt es mehr als einen Schwellenwert, werden dort innerhalb jedes Geschäftsfelds der niedrigste und der höchste Schwellenwert angegeben.
132. Die Zeilen stellen die Geschäftsfelder dar und für jedes Geschäftsfeld die Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse), den Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse), die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, den größten Einzelverlust, die Summe der fünf größten Verluste und die Gesamtrückflüsse von Verlusten (direkte Rückflüsse sowie Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen).
133. Bei allen Geschäftsfeldern sind Angaben zur Zahl der Verlustereignisse und zum Bruttoverlustbetrag in bestimmten, auf den festgelegten Schwellenwerten (10 000 , 20 000 , 100 000 und 1 000 000 ) basierenden Spannen zu liefern. Die Schwellenwerte sind in Euro festgesetzt und dienen dem Vergleich der gemeldeten Verluste zwischen den Instituten. Sie stehen deshalb nicht unbedingt mit den Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung in Zusammenhang, die in einem anderen Abschnitt des Meldebogens anzugeben sind.
4.2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010-0070 |
EREIGNISKATEGORIEN Verluste sind nach den in Artikel 324 CRR genannten Verlustereigniskategorien in den Spalten 010 bis 070 auszuweisen. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA-Ansatz berechnen, dürfen Verluste, für die keine Verlustereigniskategorie festgestellt wurde, nur in Spalte 080 ausweisen. |
0080 |
VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT In Spalte 080 haben die Institute für jedes Geschäftsfeld die „Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)“ insgesamt, den „Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)“ insgesamt, die „Zahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung“ insgesamt, die „Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden“ insgesamt, den „größten Einzelverlust“ insgesamt, die „Summe der fünf größten Verluste“, den „direkten Gesamtrückfluss von Verlusten“ insgesamt und den „Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen“ insgesamt anzugeben. Sofern das Institut für alle Verluste die Verlustereigniskategorien ermittelt hat, muss Spalte 080 die einfache Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse, die Brutto-Gesamtverlustbeträge, die Gesamtrückflüsse von Verlusten und die in den Spalten 010 bis 070 ausgewiesen „Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden“ anzeigen. Der in Spalte 080 angegebene „größte Einzelverlust“ ist der größte Einzelverlust in einem Geschäftsfeld und entspricht — wenn das Institut die Verlustereigniskategorie für alle Verluste ermittelt hat — dem höchsten Wert, der in den Spalten 010 bis 070 als „größter Einzelverlust“ ausgewiesen wurde. Als Summe der fünf größten Verluste ist in Spalte 080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes verzeichneten fünf größten Verluste anzugeben. |
0090-0100 |
ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE In den Spalten 090 und 100 sind die Bagatellgrenzen anzugeben, die die Institute gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz CRR für die interne Verlustdatensammlung anwenden. Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, ist nur die Spalte 090 auszufüllen. Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, ist auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 100) anzugeben. |
Zeilen |
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0010-0880 |
GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNG UND ABWICKLUNG, AGENTURDIENSTLEISTUNGEN, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN Für jedes der in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR genannten Geschäftsfelder sowie für das in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannte zusätzliche Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ und für jede Verlustereigniskategorie sind unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben zu liefern: Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse), Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse), Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung, Verlustanpassungen in früheren Berichtsperioden, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste, direkter Gesamtrückfluss von Verlusten und Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen. Bei einem Verlustereignis, dass sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, ist der „Bruttoverlustbetrag“ auf alle betroffenen Geschäftsfelder zu verteilen. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA berechnen, können Verluste, für die kein Geschäftsfeld festgestellt wurde, nur in den Spalten 910-980 ausweisen. |
0010, 0110, 0210, 0310, 0410, 0510, 0610, 0710, 0810 |
Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse) Die Anzahl der Verlustereignisse ist die Anzahl der Verlustereignisse, für die in der Berichtsperiode Bruttoverluste bilanziert wurden. Die Anzahl der Verlustereignisse bezieht sich auf „neue Ereignisse“, d. h. operationelle Risikoereignisse, die i) in der Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“; oder ii) in einer früheren Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“, wenn das Verlustereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z. B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als Verlustereignis aufgrund von operationellen Risiken identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat. „Neue Verlustereignisse“ schließen keine Verlustereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden „erstmalig bilanziert“ und bereits in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden. |
0020, 0120, 0220, 0320, 0420, 0520, 0620, 0720, 0820 |
Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse) Der Bruttoverlustbetrag ist der Bruttoverlustbetrag für Verlustereignisse, die auf operationelle Risiken zurückzuführen sind (z B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen). Alle mit einem einzelnen Verlustereignis zusammenhängenden Verluste, die im Berichtszeitraum bilanziert werden, sind zu summieren und in dieser Berichtsperiode als Bruttoverlust für dieses Verlustereignis anzusehen. Der ausgewiesene Bruttoverlustbetrag muss sich auf die in der vorstehenden Zeile genannten „neuen Verlustereignisse“ beziehen. Bei Verlustereignissen, die in einer früheren, in vormaligen Aufsichtsmeldungen nicht enthaltenen Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“, ist der bis zum Meldestichtag akkumulierte Gesamtverlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) als Bruttoverlust zum Meldestichtag auszuweisen. Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
0030, 0130, 0230, 0330, 0430, 0530, 0630, 0730, 0830 |
Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung Die Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung ist die Anzahl der in früheren Berichtsperioden „erstmalig bilanzierten“ und in früheren Meldungen bereits enthaltenen, auf operationelle Risiken zurückzuführenden Verlustereignisse, für die in der aktuellen Berichtsperiode Verlustanpassungen vorgenommen wurden. Wurde für ein Verlustereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, ist die Summe dieser Verlustanpassungen als eine Anpassung in dieser Periode zu zählen. |
0040, 0140, 0240, 0340, 0440, 0540, 0640, 0740, 0840 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden Die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden müssen der Summe aus folgenden Elementen (mit positivem oder negativem Vorzeichen) entsprechen: i) Bruttoverlustbeträge für positive Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z. B. Erhöhungen der Rückstellungen, verbundene Verlustereignisse, zusätzliche Abrechnungen) in Bezug auf Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die in früheren Berichtsperioden „erstmalig bilanziert“ und ausgewiesen wurden; ii) Bruttoverlustbeträge für negative Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z. B. aufgrund einer Reduzierung der Rückstellungen) in Bezug auf Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die in früheren Berichtsperioden „erstmalig bilanziert“ und ausgewiesen wurden. |
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Wurde für ein Verlustereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, sind die Beträge all dieser Verlustanpassungen unter Beachtung des (positiven oder negativen) Vorzeichens der Anpassungen zu summieren. Diese Summe ist als Verlustanpassung für dieses Verlustereignis in dieser Berichtsperiode anzusehen. Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Verlustereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, hat das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Verlustereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), mit einem negativen Vorzeichen auszuweisen, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben. Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
0050, 0150, 0250, 0350, 0450, 0550, 0650, 0750, 0850 |
Größter Einzelverlust Der „größte Einzelverlust“ ist der höhere der beiden folgenden Beträge: i) der größte Bruttoverlust für ein Verlustereignis, das in der Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wird; und ii) die (in den Zeilen 0040, 0140, …, 0840 angegebene) größte positive Verlustanpassung für ein Verlustereignis, das in einer früheren Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wurde. Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
0060, 0160, 0260, 0360, 0460, 0560, 0660, 0760, 0860 |
Summe der fünf größten Verluste Die „Summe der fünf größten Verluste“ ist die Summe der fünf höchsten Beträge unter i) den Bruttoverlustbeträgen für Verlustereignisse, die in der Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen werden, und ii) den (für die Zeilen 0040, 0140, …, 0840 definierten) positiven Verlustanpassungen für Verlustereignisse, die in einer früheren Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wurden. Der Betrag, der als einer der fünf größten in Frage kommt, ist der Betrag der Verlustanpassung selbst, nicht der mit dem jeweiligen Verlustereignis verbundene Gesamtverlust vor oder nach der Verlustanpassung. Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
0070, 0170, 0270, 0370, 0470, 0570, 0670, 0770, 0870 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten Der direkte Gesamtrückfluss umfasst alle erhaltenen Rückflüsse außer jenen nach Artikel 323 CRR, die in der nachstehenden Zeile genannt werden. Der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten direkten Rückflüsse und Anpassungen von direkten Rückflüssen für Verlustereignisse aufgrund von operationellen Risiken, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. |
0080, 0180, 0280, 0380, 0480, 0580, 0680, 0780, 0880 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen Die Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen sind Rückflüsse, die unter Artikel 323 CRR fallen. Der Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen für Verlustereignisse aufgrund von operationellen Risiken, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. |
0910-0980 |
GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT Für jede Verlustereigniskategorie (Spalten 0010 bis 0080) sind die Angaben zu den Geschäftsfeldern insgesamt zu liefern. |
0910-0914 |
Anzahl der Verlustereignisse In Zeile 0910 ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Verlustereignisse nach Verlustereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil Verlustereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann. In den Zeilen 0911 bis 0914 ist die Anzahl der internen Verlustereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen des Meldebogens definierten Spannen liegt. Sofern das Institut all seine Verluste einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet oder für alle Verluste die Verlustereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 080 dementsprechend Folgendes: — Die in den Zeilen 0910 bis 0914 angegebene Gesamtzahl der Verlustereignisse ist gleich der horizontalen Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse in der entsprechenden Zeile, da in diesen Zahlen die Verlustereignisse, die sich auf verschiedene Geschäftsfelder auswirken, bereits als ein Verlustereignis berücksichtigt worden sind. — Die in Spalte 080 Zeile 0910 angegebene Zahl muss nicht zwingend der vertikalen Aggregation der Anzahl der in Spalte 080 aufgenommenen Verlustereignisse entsprechen, da ein Verlustereignis sich auf verschiedene Geschäftsfelder gleichzeitig auswirken kann. |
0920-0924 |
Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse) Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet hat, ist der in Zeile 0920 ausgewiesene Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse) die einfache Aggregation der Bruttoverlustbeträge der neuen Verlustereignisse für jedes Geschäftsfeld. In den Zeilen 0921 bis 0924 ist der Bruttoverlustbetrag für Verlustereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt. |
0930, 0935, 0936 |
Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung In Zeile 0930 ist die Gesamtzahl der in den Zeilen 0030, 0130, …, 0830 ausgewiesenen Verlustereignisse mit Verlustanpassung anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung nach Geschäftsfeldern sein, weil Verlustereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann. Die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung ist aufzugliedern in die Anzahl der Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde, und die Anzahl der Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (allesamt mit positivem Vorzeichen ausgewiesen). |
0940, 0945, 0946 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden In Zeile 0940 ist die Gesamtsumme der in den Zeilen 0040, 0140, …, 0840 ausgewiesenen) Verlustanpassungsbeträge für frühere Berichtsperioden nach Geschäftsfeldern anzugeben. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet hat, ist der in Zeile 0940 ausgewiesene Betrag die einfache Aggregation der für die verschiedenen Geschäftsfelder ausgewiesenen Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden. Der Betrag der Verlustanpassungen ist aufzugliedern in den Betrag für Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 0945, mit positivem Vorzeichen ausgewiesen), und den Betrag für Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 0946, mit negativem Vorzeichen ausgewiesen). Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Verlustereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Verlustereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Verlustereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), in Zeile 946 mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben. |
0950 |
Größter Einzelverlust Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet hat, ist der größte Einzelverlust der größte, die interne Bagatellgrenze überschreitende Verlust für jede Verlustereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Verlustereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet bzw. für alle Verluste die Verlustereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 0080 Folgendes: — Der ausgewiesene größte Einzelverlust muss dem höchsten der in den Spalten 0010–0070 dieser Zeile angegebenen Werte entsprechen. — Gibt es Verlustereignisse mit Auswirkungen in mehr als einem Geschäftsfeld, kann der in {r950, c080} ausgewiesene Betrag höher sein als die in den anderen Zeilen der Spalte 080 angegebenen Beträge des „Größten Einzelverlusts“ je Geschäftsfeld. |
0960 |
Summe der fünf größten Verluste Anzugeben ist die Summe der fünf größten Verluste für jede Verlustereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen fünf größten Verluste sein. Sie ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet und für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, muss im Hinblick auf Spalte 0080 die Summe der fünf größten Verluste der Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix entsprechen, was bedeutet, dass sie weder zwingend dem höchsten Wert der „Summe der fünf größten Verluste“ in Zeile 0960 noch dem höchsten Wert der „Summe der fünf größten Verluste“ in Spalte 0080 entspricht. |
0970 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet hat, ist der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten die einfache Aggregation des direkten Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld. |
0980 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet hat, ist der Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen die einfache Aggregation der Gesamtrückflüsse von Verlusten aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen für jedes Geschäftsfeld. |
4.2.3. C 17.02: Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres (OPR DETAILS 2)
4.2.3.1. Allgemeine Bemerkungen
134. Im Meldebogen C 17.02 sind Angaben zu einzelnen Verlustereignissen zu liefern (pro Ereignis eine Zeile).
135. In diesem Meldebogen anzugeben sind „neue Verlustereignisse“, d. h. Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die
in der Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“; oder
in einer früheren Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“, wenn das Verlustereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z. B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als Verlustereignis aufgrund von operationellen Risiken identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.
136. Anzugeben sind nur Verlustereignisse, die zu einem Bruttoverlustbetrag von 100 000 EUR oder mehr führen.
Vorbehaltlich dieses Schwellenwerts sind folgende Angaben zu machen:
das größte Ereignis für jede Ereigniskategorie, sofern das Institut die Ereigniskategorien für die Verluste identifiziert hat, und
mindestens die zehn größten übrigen Ereignisse mit oder ohne identifizierte Ereigniskategorie nach Bruttoverlustbetrag.
die Rangfolge der Verlustereignisse richtet sich nach dem ihnen zugewiesenen Bruttoverlust.
jedes Verlustereignis darf nur einmal berücksichtigt werden.
4.2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010 |
ID des Ereignisses Die Ereignis-ID ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Ist eine interne ID verfügbar, ist diese von den Instituten anzugeben. Ansonsten muss die angegebene ID der fortlaufenden Nummerierung 1, 2, 3 usw. folgen. |
0020 |
Erfassungszeitpunkt Der Erfassungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem durch operationelle Risiken bedingten Verlust angesetzt wurde. |
0030 |
Eintrittszeitpunkt Der Eintrittszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das durch das operationelle Risiko bedingte Verlustereignis eintrat oder seinen Anfang nahm. |
0040 |
Erkennungszeitpunkt Der Erkennungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das durch das operationelle Risiko bedingte Verlustereignis vom Institut erkannt wurde. |
0050 |
Verlustereigniskategorien Die in Artikel 324 CRR genannten Verlustereigniskategorien. |
0060 |
Bruttoverluste Bruttoverluste für das in den Zeilen 0020, 0120 usw. des Meldebogens C 17.01 ausgewiesene Verlustereignis. |
0070 |
Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse Bruttoverluste für das in den Zeilen 0020, 0120 usw. des Meldebogens C 17.01 ausgewiesene Verlustereignis, abzüglich der direkten Rückflüsse für dieses Verlustereignis. |
0080-0160 |
Bruttoverluste nach Geschäftsfeldern Die in der Spalte 0060 ausgewiesenen Bruttoverluste sind den in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 und Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten relevanten Geschäftsfeldern zuzuweisen. |
0170 |
Name des Rechtsträgers Name des Rechtsträgers gemäß Spalte 010 von C 06.02, bei dem der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren — aufgetreten ist. |
0180 |
ID des Rechtsträgers LEI des Rechtsträgers gemäß Spalte 025 von C 06.02, bei dem der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren — aufgetreten ist. |
0190 |
Geschäftsbereich Geschäftsbereich oder Abteilung, wo der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Geschäftsbereiche oder Abteilungen betroffen waren — aufgetreten ist. |
0200 |
Beschreibung Beschreibung des Verlustereignisses, falls nötig in verallgemeinerter oder anonymisierter Form, die zumindest Informationen über das Ereignis selbst und, soweit bekannt, über die treibenden Faktoren oder Ursachen des Ereignisses beinhalten sollte. |
5. MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO
137. Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die Meldebögen für Angaben über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX), das Warenpositionsrisiko (MKR SA COM), das Zinsänderungsrisiko (MKR SA TDI, MKR SA SEC, MKR SA CTP) und das Beteiligungsrisiko (MKR SA EQU). Darüber hinaus enthält dieser Teil Erläuterungen für die Angaben über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (MKR IM).
138. Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente (bzw. Schulden- oder Aktienderivate) ist zur Berechnung des dafür erforderlichen Kapitals in zwei Bestandteile aufzuteilen. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente — dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Mit der zweiten Komponente wird das allgemeine Risiko abgedeckt. Dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. Angaben zur allgemeinen Behandlung spezifischer Instrumente und zu Nettingverfahren enthalten die Artikel 326 bis 333 CRR.
5.1. C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)
5.1.1. Allgemeine Bemerkungen
139. In diesem Meldebogen werden die Positionen und die zugehörigen Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel nach dem Standardansatz erfasst (Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 CRR). Die verschiedenen Risiken und Methoden, die im Rahmen der CRR zur Verfügung stehen, werden zeilenweise berücksichtigt. Das spezifische Risiko, das mit den in den Meldebögen MKR SA SEC und MKR SA CTP enthaltenen Risikopositionen verbunden ist, muss nur im Feld „Insgesamt“ (Total) des MKR A TDI-Meldebogens ausgewiesen werden. Die in den genannten Meldebögen gemeldeten Eigenmittelanforderungen werden in Zelle {325;060} (Verbriefungen) bzw. {330;060} (CTP) übertragen.
140. Der Meldebogen muss in Bezug auf die „Summe“ sowie eine vorher festgelegte Aufstellung folgender Währungen getrennt ausgefüllt werden: EUR, ALL, BGN, CZK, DKK, EGP, GBP, HRK, HUF, ISK, JPY, MKD, NOK, PLN, RON, RUB, RSD, SEK, CHF, TRY, UAH, USD sowie ein weiterer Meldebogen für sonstige Währungen.
5.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 CRR genannten, mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen. |
030-040 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen. |
050 |
EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. |
060 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR. |
070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR. Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5 . |
Zeilen |
|
010-350 |
BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i CRR und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR sind hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes auszuweisen. |
011 |
ALLGEMEINES RISIKO. |
012 |
Derivate In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 328 bis 331 CRR. |
013 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. |
020-200 |
LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der in Artikel 339 Absätze 1 bis 8 CRR genannte laufzeitbezogene Ansatz angewandt wird, sowie die entsprechenden, nach Artikel 339 Absatz 9 CRR berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen werden in die Zonen Eins, Zwei und Drei und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufgeteilt. |
210-240 |
ALLGEMEINES RISIKO DURATIONSBEZOGENER ANSATZ Positionen in börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden nach Artikel 340 Absatz 7 CRR berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Position wird in die Zonen 1, 2 und 3 aufgeteilt. |
250 |
SPEZIFISCHES RISIKO Summe der in den Zeilen 251, 325 und 330 ausgewiesenen Beträge. Positionen in börsengehandelten Schuldtiteln, die den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko unterliegen, und die entsprechende Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 337 und 338 CRR. Zu beachten ist auch Artikel 327 Absatz 1 letzter Satz CRR. |
251-321 |
Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge. Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten berechnet (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR — „Transparenzansatz“). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 3 CRR) werden getrennt in Zeile 321 ausgewiesen. Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 CRR anzuwenden ist: Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 CRR für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch infrage kommen, gilt eine Sonderbehandlung (gedeckte Schuldverschreibungen). Die spezifische Eigenmittelanforderung entspricht der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Artikel 336 Tabelle 1 CRR. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 280 bis 300 zuzuweisen. Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, werden die Artikel 346 und 347 CRR angewendet. |
325 |
Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen Die in Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Gesamteigenmittelanforderungen. Diese sind nur als Summe im Meldebogen MKR SA TDI anzugeben. |
330 |
Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio Dies sind die in Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Diese Eigenmittelanforderungen werden nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet. |
350-390 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 329 Absatz 3 CRR. Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden je nach der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode aufgeschlüsselt. |
5.2. C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)
5.2.1. Allgemeine Bemerkungen
141. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen (alle/netto und Kauf/Verkauf) und den zugehörigen Eigenmittelanforderungen für die spezifische Risikokomponente des Positionsrisikos in Verbriefungen bzw. Wiederverbriefungen im Handelsbuch (nicht auf das Korrelationshandelsportfolio anrechenbar) verlangt, für die der Standardansatz gilt.
142. Im Meldebogen MKR SA SEC wird nur die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 337 der CRR dargestellt. Werden Verbriefungspositionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 CRR. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet des Ansatzes, den die Institute zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR verwenden, nur einen Meldebogen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen werden im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM ausgewiesen.
143. Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.
5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 CRR in Verbindung mit Artikel 337 CRR (Verbriefungspositionen). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen. |
030-040 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 CRR |
050-060 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327, 328, 329 und 334 CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen. |
061-104 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 CRR Die Aufschlüsselung erfolgt getrennt für Kauf- und Verkaufspositionen. |
402-406 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN Artikel 254 CRR |
402 |
SEC-IRBA Artikel 259 und 260 CRR |
403 |
SEC-SA Artikel 261 und 262 CRR |
404 |
SEC-ERBA Artikel 263 und 264 CRR |
405 |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 254, Artikel 265 und Artikel 266 Absatz 5 CRR. |
406 |
SONSTIGE (RW = 1 250 %) Artikel 254 Absatz 7 CRR |
530-540 |
GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402 Artikel 270a CRR |
570 |
VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE Artikel 337 CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 CRR eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken. |
601 |
NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE/EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT Artikel 337 CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 CRR eingeräumten Ermessens |
Zeilen |
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010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Gesamtsumme der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. |
040, 070 und 100 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 CRR. |
020, 050, 080 und110 |
WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 CRR |
041, 071 und 101 |
DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder Artikel 270 CRR festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. |
030-050 |
ORIGINATOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR |
060-080 |
ANLEGER Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist. |
090-110 |
SPONSOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen. |
5.3. C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP)
5.3.1. Allgemeine Bemerkungen
144. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 CRR aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz abgefragt.
145. Im Meldebogen MKR SA CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen dargestellt, die gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 CRR. Für sämtliche CTP-Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet des Ansatzes, den die Institute zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR verwenden, nur einen Meldebogen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen werden im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM ausgewiesen.
146. Im Meldebogen wird nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Verbriefungspositionen werden immer in den Zeilen 030, 060 oder 090 ausgewiesen (je nachdem, welche Funktion das Institut bei der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate werden stets in Zeile 110 gemeldet. „Sonstige CTP-Positionen“ sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe Artikel 338 Absatz 3 CRR), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen „verknüpft“.
147. Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.
5.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 CRR in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 CRR (dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesene Positionen) Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen. |
030-040 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 253 CRR |
050-060 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 CRR Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen. |
071-097 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 CRR |
402-406 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN Artikel 254 CRR |
402 |
SEC-IRBA Artikel 259 und 260 CRR |
403 |
SEC-SA Artikel 261 und 262 CRR |
404 |
SEC-ERBA Artikel 263 und 264 CRR |
405 |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 254, Artikel 265 und Artikel 266 Absatz 5 CRR. |
406 |
SONSTIGE (RW = 1 250 %) Artikel 254 Absatz 7 CRR |
410-420 |
VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN Artikel 338 CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 CRR eingeräumten Ermessens |
430-440 |
NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN Artikel 338 CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 CRR eingeräumten Ermessens |
450 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 440) gelten würde, bestimmt. |
Zeilen |
|
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. |
020-040 |
ORIGINATOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR |
050-070 |
ANLEGER Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist |
080-100 |
SPONSOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen. |
030, 060 und 090 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 CRR festgesetzten Kriterien erfüllen. Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen werden in die Zeile „Sonstige CTP-Positionen“ aufgenommen. |
110 |
N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE Hier werden durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 347 CRR ausgewiesen. Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate ungeeignet. Deshalb kann für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden. |
040, 070, 100 und 120 |
SONSTIGE CTP-POSITIONEN Hierzu gehören die folgenden Positionen: — Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen; — CTP-Positionen, die nach Artikel 346 CRR durch Kreditderivate abgesichert sind; — Sonstige Positionen, die Artikel 338 Absatz 3 CRR erfüllen. |
5.4. C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)
5.4.1. Allgemeine Bemerkungen
148. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten abgefragt.
149. Der Meldebogen muss in Bezug auf die „Summe“ sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte getrennt ausgefüllt werden: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der hier betroffenen Berichtspflicht ist der Begriff „Markt“ als „Land“ zu verstehen (außer für dem Euro-Währungsgebiet angehörende Länder, siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission ( 12 ).
5.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 CRR genannten, mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden |
030-040 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327, 329, 332, 341 und 345 CRR. |
050 |
EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 werden nicht in diese Spalte aufgenommen. |
060 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Eigenmitteanforderungen für alle maßgeblichen Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 |
070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR. Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5 . |
Zeilen |
|
010-130 |
IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 CRR |
020-040 |
ALLGEMEINES RISIKO Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 CRR) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 CRR Bei beiden Aufschlüsselungen (021/022 sowie 030/040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen. In den Zeilen 021 und 022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 030 und 040 verwendet. |
021 |
Derivate In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 329 und 332 CRR. |
022 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. |
030 |
Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission (1) ein bestimmter Ansatz gilt Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und dürfen daher nicht in Zeile 050 ausgewiesen werden. |
040 |
Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 343 CRR, einschließlich Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 3 CRR behandelt werden |
050 |
SPEZIFISCHES RISIKO Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 342 CRR, ohne Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 CRR behandelt werden |
090-130 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 329 Absätze 2 und 3 CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates |
5.5. C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)
5.5.1. Allgemeine Bemerkungen
150. Die Institute machen Angaben zu den Positionen in den einzelnen Währungen (einschließlich der Berichtswährung) und zu den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungsrisiken, die nach dem Standardansatz behandelt werden. Die Position wird für jede einzelne Währung (einschließlich EUR) sowie für Gold und OGA-Positionen berechnet.
151. Die Zeilen 100 bis 480 dieses Meldebogens sind auch dann auszufüllen, wenn die Institute nicht nach Artikel 351 CRR zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko verpflichtet sind. In diesen Zusatzinformationen werden alle Positionen in der Berichtswährung unabhängig davon einbezogen, ob sie für die Zwecke des Artikels 354 CRR berücksichtigt werden. Die Zeilen 130 bis 480 der Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Währungen USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY und alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen.
5.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
020-030 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Dies betrifft die Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 CRR genannte Posten zurückzuführen sind. Nach Artikel 352 Absatz 2 CRR sind — vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden — Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 CRR abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen. |
040-050 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 352 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 CRR Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt nach Artikel 352 Absatz 1 berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen gemeldet werden. |
060-080 |
EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 CRR |
060-070 |
EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung werden mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen berechnet. Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen werden addiert, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten. Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen werden addiert, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten. Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung werden die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen, die keine Berichtswährung sind, den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in den Spalten 060 oder 070 zugewiesen. |
080 |
EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN) Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen. |
090 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 CRR. |
100 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR. Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5 . |
Zeilen |
|
010 |
POSITIONEN INSGESAMT Alle Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die Positionen in der Berichtswährung, die für die Zwecke des Artikels 354 CRR berücksichtigt werden, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i unter Berücksichtigung von Artikel 352 Absätze 2 und 4 CRR (für die Umrechnung in die Berichtswährung). |
020 |
ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN Die Positionen und entsprechenden Eigenmittelanforderungen für eng verbundene Währungen im Sinne von Artikel 354 CRR. |
025 |
Eng verbundene Währungen: davon: Berichtswährung Positionen in der Berichtswährung, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 354 CRR beitragen. |
030 |
ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden) Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 CRR angewendet wird. Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 CRR als getrennte Währungen behandelt werden: Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen: 1. Die modifizierte Goldmethode wird angewendet, wenn die Ausrichtung der Anlagen des OGA nicht bekannt ist (die betroffenen OGA werden zur gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts hinzugefügt). 2. Ist die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt, werden die betroffenen OGA zur gesamten offenen Fremdwährungsposition (Kauf- oder Verkaufsposition, je nach Ausrichtung des OGA) hinzugefügt. Die Meldung dieser OGA richtet sich nach der Berechnung der Kapitalanforderungen. |
040 |
GOLD Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 CRR angewandt wird. |
050-090 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 352 Absätze 5 und 6 CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden je nach der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode aufgeschlüsselt. |
100-120 |
Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten Die Gesamtpositionen werden nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufgeschlüsselt. |
100 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten Hier sind die nicht in Zeile 110 oder 120 aufgenommenen Positionen aufzunehmen. |
110 |
Außerbilanzielle Posten Dies betrifft Posten, die unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, unter Artikel 352 CRR fallen und in Anhang I der CRR aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen. |
120 |
Derivate Hierbei handelt es sich um gemäß Artikel 352 CRR bewertete Positionen. |
130-480 |
ZUSATZINFORMATIONEN: WÄHRUNGSPOSITIONEN Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Union, die Währungen USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY und alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen. |
5.6. C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)
5.6.1. Allgemeine Bemerkungen
152. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, abgefragt.
5.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absatz 4 CRR (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 CRR) |
030-040 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 CRR |
050 |
EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. |
060 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Eigenmitteanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 CRR für alle maßgeblichen Positionen berechnet werden. |
070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR. Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5 |
Zeilen |
|
010 |
WARENPOSITIONEN INSGESAMT Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, die nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii CRR und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 CRR berechnet werden. |
020-060 |
POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE Zu Berichtszwecken werden Waren in die vier in Artikel 361 Tabelle 2 CRR genannten Warengruppen eingeteilt. |
070 |
LAUFZEITBANDVERFAHREN Warenpositionen, die dem in Artikel 359 CRR beschriebenen Laufzeitbandverfahren unterliegen. |
080 |
ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN Warenpositionen, die dem in Artikel 361 CRR beschriebenen erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegen. |
090 |
VEREINFACHTES VERFAHREN Warenpositionen, die dem in Artikel 360 CRR beschriebenen vereinfachten Verfahren unterliegen. |
100-140 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 358 Absatz 4 CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben. |
5.7. C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)
5.7.1. Allgemeine Bemerkungen
153. In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial (VaR) und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen.
154. In aller Regel hängt es vom Aufbau des von den Instituten genutzten Modells ab, ob die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder nur als Gesamtsumme ermittelt und ausgewiesen werden können. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden wäre.
5.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
030-040 |
Risikopotenzial (VaR) Unter VaR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde. |
030 |
Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 CRR |
040 |
Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 CRR |
050-060 |
Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) Unter sVAR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind. |
050 |
Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SVaRavg) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 CRR |
060 |
Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 CRR |
070-080 |
KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO Unter der Kapitalanforderung für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 CRR berechnet wird. |
070 |
Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 CRR |
080 |
Letzte verfügbare Maßzahl Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 CRR |
090-110 |
KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP |
090 |
UNTERGRENZE Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c CRR = 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 CRR für alle Positionen in der Kapitalanforderung „alle Preisrisiken“ berechnet würde. |
100-110 |
DURCHSCHNITTSWERT DER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b CRR |
110 |
LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a CRR |
120 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die in Artikel 364 CRR genannten Eigenmittelanforderungen für alle Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 CRR ausgenommen werden. |
130 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR. Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5 |
140 |
Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Arbeitstage) Hierauf wird in Artikel 366 CRR Bezug genommen. Hier ist die Anzahl der Überschreitungen, auf deren Grundlage der Zuschlagsfaktor bestimmt wird, anzugeben. |
150-160 |
VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms) Hierauf wird in Artikel 366 CRR Bezug genommen. |
170-180 |
ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE In dem ausgewiesenen Betrag, der als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c CRR dient, wird das in Artikel 335 CRR beschriebene Ermessen berücksichtigt, nach dem das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf. |
Zeilen |
|
010 |
POSITIONEN INSGESAMT Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den Artikel 363 Absatz 1 CRR Bezug nimmt und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 CRR festgelegten Risikofaktoren verbunden ist. Was die Spalten 030 bis 060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile. |
020 |
BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe a CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist. |
030 |
TDI — ALLGEMEINES RISIKO Komponente „allgemeines Risiko“ im Sinne von Artikel 362 CRR |
040 |
TDI — SPEZIFISCHES RISIKO Komponente „spezifisches Risiko“ im Sinne von Artikel 362 CRR |
050 |
AKTIENINSTRUMENTE Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist. |
060 |
AKTIENINSTRUMENTE — ALLGEMEINES RISIKO Komponente „allgemeines Risiko“ im Sinne von Artikel 362 CRR |
070 |
AKTIENINSTRUMENTE — SPEZIFISCHES RISIKO Komponente „spezifisches Risiko“ im Sinne von Artikel 362 CRR |
080 |
FREMDWÄHRUNGSRISIKO Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe b CRR |
090 |
WARENPOSITIONSRISIKO Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe d CRR |
100 |
GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO Hierbei handelt es sich um das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial (VaR) für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten). |
110 |
GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO Hierbei handelt es sich um die spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial (VaR) für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten). |
5.8. C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)
5.8.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
Risikopositionswert Artikel 271 CRR in Verbindung mit Artikel 382 CRR. Betrifft die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen. |
020 |
Davon: OTC-Derivate Artikel 271 CRR in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 1 CRR. Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben. |
030 |
Davon: WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE (SFT) Artikel 271 CRR in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 2 CRR Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben. |
040 |
MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg) Artikel 383 CRR in Verbindung mit Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d CRR. Hierbei handelt es sich um die Berechnung des Risikopotenzials (VaR) auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen. |
050 |
VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1) Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040. |
060 |
MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg) Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040. |
070 |
LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1) Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040. |
080 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d CRR. Hierbei handelt es sich um die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko. |
090 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR. Hierbei handelt es sich um die mit 12,5 multiplizierten Eigenmittelanforderungen. |
|
Zusatzinformationen |
100 |
Anzahl der Gegenparteien Artikel 382 CRR Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien. Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie die andere Vertragspartei darstellen. |
110 |
Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde. |
120 |
EINGEGANGENE CVA Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten. |
130 |
EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a CRR Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden. |
140 |
INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b CRR Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden. |
Zeilen |
|
010 |
CVA-Risiko insgesamt Summe der Zeilen 020-040 |
020 |
Fortgeschrittene Methode Die in Artikel 383 CRR vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode |
030 |
Standardmethode Die in Artikel 384 CRR vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode |
040 |
Auf OEM-Grundlage Hierbei handelt es sich um Beträge, auf die Artikel 385 CRR angewandt wird. |
6. VORSICHTIGE BEWERTUNG (PRUVAL)
6.1. C 32.01 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)
6.1.1. Allgemeine Bemerkungen
154a. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten unabhängig davon auszufüllen, ob sie zusätzliche Bewertungsanpassungen (Additional Valuation Adjustment, AVAs) anhand des vereinfachten Konzepts berechnen oder nicht. Auszuweisen ist in diesem Meldebogen der absolute Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, anhand dessen ermittelt wird, ob die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ( 13 ) beschriebenen Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Ansatzes zur Bestimmung von AVAs erfüllt sind.
154b. Institute, die AVAs gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem vereinfachten Ansatz bestimmen, weisen in diesem Meldebogen die gemäß den Artikeln 34 und 105 CRR von den Eigenmitteln abzuziehende Gesamt-AVA aus und melden diese entsprechend in Zeile 290 des Meldebogens C 01.00.
6.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vor jeglichen Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. |
0020 |
DAVON: Handelsbuch Absoluter Wert der in Spalte 010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen. |
0030-0070 |
WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ausgenommen sind. |
0030 |
Kongruenz Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ausgenommen sind. |
0040 |
Bilanzierung von Sicherungsgeschäften Für Positionen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital ausgenommen werden. |
0050 |
AUFSICHTLICHE Korrekturposten Absoluter Wert von gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 aufgrund der in Artikel 467 und Artikel 468 CRR genannten übergangsmäßigen Korrekturposten ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. |
0060 |
Sonstige Alle sonstigen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommenen Positionen, bei denen sich die Änderung der buchmäßigen Bewertung nur teilweise auf das harte Kernkapital auswirkt. Diese Zeile ist in den seltenen Fällen auszufüllen, in denen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommene Elemente nicht den Spalten 0030, 0040 oder 0050 dieses Meldebogens zugewiesen werden können. |
0070 |
Anmerkungen zu Sonstige Angabe der wichtigsten Gründe für den Ausschluss der in Spalte 0060 ausgewiesenen Positionen. |
0080 |
In der Meldeschwelle nach ARTIKEL 4 Absatz 1 berücksichtigte ZEITWERTBILANZIERTE Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden. |
0090 |
DAVON: Handelsbuch Absoluter Wert der in Spalte 0080 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen |
Zeilen |
|
0010-0210 |
Die Definitionen dieser Kategorien entsprechen denen der entsprechenden Zeilen der FINREP-Meldebögen 1.1 und 1.2. |
0010 |
1. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Gesamtwert der in den Zeilen 20 bis 210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. |
0020 |
1.1 GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE Gesamtwert der in den Zeilen 0030 bis 0140 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte. Die relevanten Felder der Zeilen 0030 bis 0130 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden: — von der Union in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) übernommene IFRS (im Folgenden „EU-IFRS“); — EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards („IFRS-kompatible nationale GAAP“); oder — nationale GAAP auf Basis der BAD (FINREP „nationale GAAP auf BAD-Basis“). |
0030 |
1.1.1 ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE IFRS 9. Anhang A. Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 050 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung. |
0040 |
1.1.2 ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE Artikel 32 und 33 BAD; Anhang V Teil 1.17 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 091 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0050 |
1.1.3 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 096 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0060 |
1.1.4 ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 AD Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 100 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung. |
0070 |
1.1.5 FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 141 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0080 |
1.1.6 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE Artikel 36 Absatz 2 BAD. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 171 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0090 |
1.1.7 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 AD Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 175 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0100 |
1.1.8 SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE Artikel 37 BAD; Artikel 12 Absatz 7 AD; Anhang V Teil 1.20 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 234 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0110 |
1.1.9 DERIVATE — BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN IFRS 9.6.2.1; Anhang V Teil 1.22 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absätze 6 und 8 AD; IAS 39.9 Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 240 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0120 |
1.1.10 ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8; Artikel 8 Absätze 5 und 6 AD. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 250 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0130 |
1.1.11 BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN IAS 1.54(e); Anhang V Teile 1.21 und 2.4 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 4 Nummern 7 und 8 BAD; Artikel 2 Absatz 2 AD. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 260 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0140 |
1.1.12 (-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN Anhang V Teil 1.29 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 375 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0150 |
1.2 GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN Summe der in den Zeilen 0160 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten. Die relevanten Felder der Zeilen 0150 bis 0190 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden: — von der Union in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommene IFRS (im Folgenden „EU-IFRS“) — EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards („IFRS-kompatible nationale GAAP“) — oder nationale GAAP auf Basis der BAD (FINREP „nationale GAAP auf BAD-Basis“). |
0160 |
1.2.1 ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6. Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 010 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung. |
0170 |
1.2.2 ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absätze 3 und 6 AD Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 061 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung. |
0180 |
1.2.3 ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 AD; IAS 39.9. Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 070 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung. |
0190 |
1.2.4 DERIVATE — BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN IFRS 9.6.2.1; Anhang V Teil 1.26 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe a AD Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 150 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung. |
0200 |
1.2.5 ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8; Artikel 8 Absätze 5 und 6 AD; Anhang V Teil 2.8 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 160 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung. |
0210 |
1.2.6 SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN Anhang V Teil 1.29 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 295 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1). |
6.2. C 32.02 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)
6.2.1. Allgemeine Bemerkungen
154c. Zweck dieses Meldebogens ist die Bereitstellung von Informationen über die Zusammensetzung der Gesamt-AVA, die gemäß Artikel 34 und Artikel 105 CRR von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, und von Informationen über die buchmäßige Bewertung der Positionen, die der Bestimmung von AVAs zugrunde liegen.
154d. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten auszufüllen, die
zur Anwendung des Kernkonzepts verpflichtet sind, weil sie den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung entweder auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis überschreiten oder
sich für die Anwendung des Kernkonzepts entschieden haben, obwohl sie den Schwellenwert nicht überschritten haben.
154e. Für die Zwecke dieses Meldebogens wird „Aufwärtsunsicherheit“ wie folgt definiert: Wie in Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 festgelegt, werden AVAs als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und einer vorsichtigen Bewertung berechnet, bei der mit einem Sicherheitsgrad von 90 % davon ausgegangen wird, dass Institute an diesem Punkt oder innerhalb der theoretischen Bandbreite plausibler Werte günstiger aus der Risikoposition aussteigen können. Der Aufwärtswert bzw. die „Aufwärtsunsicherheit“ ist in der Verteilung plausibler Werte der entgegengesetzte Punkt, bei dem die Institute nur zu 10 % sicher sind, dass sie die Position zu diesem oder einem günstigeren Punkt verlassen können. Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird.
6.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010-0100 |
KATEGORIESPEZIFISCHE AVAS Die kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden gemäß den Artikeln 9 bis 11 und 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnet. Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können, werden die kategoriespezifischen AVAs, sofern nicht anders angegeben, als Summe der individuellen AVAs vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile gemeldet [da die nach Methode 1 oder nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Diversifizierungsvorteile in den Posten 1.1.2, 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des Meldebogens erfasst werden]. Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko werden die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem Expertenkonzept berechneten Beträge in den Spalten 0020, 0040 und 0060 gesondert ausgewiesen. |
0010 |
MARKTPREISUNSICHERHEIT Artikel 105 Absatz 10 CRR. Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit. |
0020 |
DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit. |
0030 |
GLATTSTELLUNGSKOSTEN Artikel 105 Absatz 10 CRR. Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für Glattstellungskosten. |
0040 |
DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET Gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für Glattstellungskosten. |
0050 |
MODELLRISIKO Artikel 105 Absatz 10 CRR Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für das Modellrisiko. |
0060 |
DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für das Modellrisiko. |
0070 |
KONZENTRIERTE POSITIONEN Artikel 105 Absatz 11 CRR Gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für konzentrierte Positionen. |
0080 |
KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN Artikel 105 Absatz 10 CRR Gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für künftige Verwaltungskosten. |
0090 |
VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG Artikel 105 Absatz 10 CRR Gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für vorzeitige Vertragsbeendigung. |
0100 |
OPERATIONELLES RISIKO Artikel 105 Absatz 10 CRR Gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für das operationelle Risiko. |
0110 |
GESAMT-AVA Zeile 0010: Gemäß Artikel 34 und Artikel 105 CRR von den Eigenmitteln abzuziehende und entsprechend in Zeile 290 von C 01.00 auszuweisende Gesamt-AVA. Die Gesamt-AVA ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180. Zeile 0020: Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt. Zeilen 0030 bis 0160: Summe der Spalten 0010, 0030, 0050 und 0070 bis 0100. Zeilen 0180 bis 0210: Gesamt-AVA aus dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios. |
0120 |
AUFWÄRTSUNSICHERHEIT Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die in Spalte 0110 ermittelte Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird. |
0130 -0140 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den in den Zeilen 0010 bis 0130 sowie in Zeile 0180 ausgewiesenen AVA-Beträgen. In einigen Zeilen, insbesondere den Zeilen 0090 bis 0130, müssen diese Beträge gegebenenfalls nach Experteneinschätzung angenähert oder zugeteilt werden. Zeile 0010: Absoluter Gesamtwert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0010 ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180. Zeile 0020: Anteil am absoluten Gesamtwert der in Zeile 0010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt. |
|
Zeile 0030: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Portfolios gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 entsprechen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0030 ist die Summe der Zeilen 0090 bis 0130. Zeile 0050: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. Zeile 0060: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. Zeile 0070: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. Zeile 0080: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absätze 2und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. Zeilen 0090 bis 0130: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die wie unten dargestellt (siehe entsprechende Anweisungen) folgenden Risikokategorien zugeordnet werden: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0180: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend den dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios |
0130 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140. |
0140 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140. |
0150 |
QTD-EINNAHMEN Die seit dem letzten Meldestichtag den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugeordneten Einnahmen von Quartalsbeginn bis zum aktuellen Datum („quarter-to-date revenues“, „QTD-Einnahmen“), entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140, die gegebenenfalls nach Experteneinschätzung zugeteilt oder angenähert werden. |
0160 |
IPV-DIFFERENZ Die Summe aller Positionen und Risikofaktoren unbereinigter Differenzbeträge („IPV-Differenz“), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 CRR und unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die jeweilige Risikoposition bzw. den jeweiligen Risikofaktor berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen. |
0170-0250 |
ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS Mitunter als „Rücklagen“ bezeichnete Berichtigungen, die gegebenenfalls beim zeitwertbilanzierten Buchwert des Instituts angesetzt und außerhalb des zur Generierung von Buchwerten verwendeten Bewertungsmodells vorgenommen werden (ohne beim erstmaligen Ansatz abgegrenzte Gewinne und Verluste) und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die entsprechende AVA. Sie könnten nicht durch die Bewertungstechnik erfasste Risikofaktoren in Form von Risikoprämien oder Austrittskosten in Einklang mit der Definition des beizulegenden Zeitwerts widerspiegeln. Sie sollten jedoch von den Marktteilnehmern bei der Festsetzung eines Preises berücksichtigt werden (IFRS 13.9 und IFRS13.88). |
0170 |
MARKTPREISUNSICHERHEIT Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die sich aus der Existenz einer Bandbreite beobachteter Preise für gleichwertige Instrumente oder — in Bezug auf Marktparameter für ein Bewertungsmodell — für Instrumente, aus denen die Parameter kalibriert wurden, ergibt und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVA für Marktpreisunsicherheit. |
0180 |
GLATTSTELLUNGSKOSTEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die Positionsbewertungen keinen Ausstiegspreis für die Position oder das Portfolio widerspiegeln, insbesondere wenn solche Bewertungen auf einen Marktmittelpreis kalibriert sind, und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für Glattstellungskosten. |
0190 |
MODELLRISIKO Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Markt- oder Produktfaktoren, die nicht durch das zur Berechnung der täglichen Positionswerte und -risiken verwendete Modell („Bewertungsmodell“) erfasst werden, oder zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Vorsichtigkeit angesichts der Unsicherheit, die sich aus der Existenz einer Reihe alternativer validierter Modelle und Modellkalibrierungen ergibt, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für das Modellrisiko. |
0200 |
KONZENTRIERTE POSITIONEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen beobachtbare Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für konzentrierte Positionen. |
0210 |
NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Deckung erwarteter Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei Derivatepositionen (d. h. Summe der Anpassung der Kreditbewertung („CVA“) auf Institutsebene). |
0220 |
INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zu Ausgleichszwecken, wenn die Bewertungsmodelle die Finanzierungskosten, die Marktteilnehmer im Ausstiegspreis für eine Position oder ein Portfolio einpreisen würden, nicht in vollem Umfang widerspiegeln (d. h. Summe der Finanzierungsbewertungsanpassungen auf Institutsebene, wenn ein Institut eine solche Anpassung berechnet oder als Alternative eine gleichwertige Anpassung vornimmt). |
0230 |
KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die für das Portfolio oder die Position anfallen, im Bewertungsmodell oder in den zur Kalibrierung von Parametern dieses Modells verwendeten Preisen jedoch nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für künftige Verwaltungskosten. |
0240 |
VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von vertraglichen oder außervertraglichen Erwartungen hinsichtlich der vorzeitigen Vertragsbeendigung, die im Bewertungsmodell nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für die vorzeitige Vertragsbeendigung. |
0250 |
OPERATIONELLES RISIKO Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die Marktteilnehmer zum Ausgleich für operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Absicherung, Verwaltung und Abwicklung von Verträgen im Portfolio berechnen würden und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für operationelle Risiken. |
0260 |
ERSTANSATZ-GUV Anpassungen für Fälle, in denen das Bewertungsmodell und alle sonstigen relevanten Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts für eine Position oder ein Portfolio den beim erstmaligen Ansatz gezahlten oder erhaltenen Preis nicht widerspiegeln, d. h. abgegrenzte Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (IFRS 9.B5.1.2.A). |
0270 |
ERLÄUTERUNG Beschreibung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 behandelten Positionen und Angabe der Gründe, weshalb eine Anwendung der Artikel 9 bis 17 der genannten Verordnung nicht möglich war. |
Zeilen |
|
0010 |
1. KERNKONZEPT Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die anhand des Kernkonzepts nach Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt werden. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ein. |
0020 |
DAVON: HANDELSBUCH Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie der Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVAs aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert). |
0030 |
1.1 PORTFOLIOS GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 BIS 17 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 DER KOMMISSION — KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt werden, außer zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die der Behandlung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen. Dies schließt gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung einfließen. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ein. Zeile 0030 ist die Differenz zwischen den Zeilen 0040 und 0140. |
0040-0130 |
1.1.1 KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG Für die Zwecke der Zeilen 0090 bis 0130 ordnen die Institute ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden, (Handelsbuch- und Anlagebuch) den folgenden Risikokategorien zu: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken. Die Institute stützen sich zu diesem Zweck auf ihre interne Risikomanagementstruktur und weisen nach einer Zuordnung gemäß Experteneinschätzung ihre Geschäftsbereiche oder Handelsabteilungen der am besten geeigneten Risikokategorie zu. AVAs, Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts und sonstige verlangte Informationen zu den zugeordneten Geschäftsbereichen oder Handelsabteilungen werden derselben relevanten Risikokategorie zugeordnet, um auf Zeilenebene für jede Risikokategorie einen kohärenten Überblick über die für aufsichtsrechtliche und Rechnungslegungszwecke vorgenommenen Berichtigungen zu vermitteln und Aufschluss hinsichtlich der Größe der betreffenden Positionen (in Bezug auf zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) zu geben. Werden AVAs oder sonstige Berichtigungen auf einer anderen Aggregationsebene — insbesondere auf Unternehmensebene — berechnet, entwickeln die Institute eine Methode für die Zuordnung der AVAs zu den relevanten Positionsgruppen. Die Zuordnungsmethode führt zu Zeile 0040, die für die Spalten 0010 bis 0100 die Summe der Zeilen 0050 bis 0130 ist. Unabhängig vom angewandten Konzept müssen die übermittelten Informationen auf Zeilenebene so weit wie möglich kohärent sein, da die übermittelten Informationen auf dieser Ebene miteinander verglichen werden (AVA-Beträge, Aufwärtsunsicherheit, Beträge des beizulegenden Zeitwerts und potenzielle Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts). Die Aufschlüsselung in den Zeilen 0090 bis 0130 schließt nicht die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung einfließen. Diversifizierungsvorteile werden gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 in Zeile 0140 ausgewiesen und sind daher von den Zeilen 0040 bis 0130 ausgenommen. |
0050 |
DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS Artikel 105 Absatz 10 CRR, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Die für noch nicht eingenommene Kreditspreads berechnete Gesamt-AVA („CVA-AVA“) und deren Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist. Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der bei der Berechnung der AVAs für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen ist. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA werden kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet. |
0060 |
DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN Artikel 105 Absatz 10 CRR, Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Die Gesamt-AVA, berechnet für Investitions- und Finanzierungskosten und Zuordnung zu AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist. Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA werden kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet. |
0070 |
DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. |
0080 |
DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 2 UND 3 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. |
0090 |
1.1.1.1 ZINSSÄTZE |
0100 |
1.1.1.2 FREMDWÄHRUNGEN |
0110 |
1.1.1.3 KREDIT |
0120 |
1.1.1.4 EIGENKAPITAL |
0130 |
1.1.1.5 WARENPOSITIONEN |
0140 |
1.1.2 (-) DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE Diversifizierungsvorteile insgesamt. Summe der Zeilen 0150 und 0160. |
0150 |
1.1.2.1 (-) NACH METHODE 1 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach Methode 1 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung. |
0160 |
1.1.2.2 (-) NACH METHODE 2 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach Methode 2 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung. |
0170 |
1.1.2.2.* ZUSATZINFORMATION: AVAS VOR DIVERSIFIZIERUNG, DIE DURCH DIE DIVERSIFIZIERUNG NACH METHODE 2 UM MEHR ALS 90 % GESENKT WERDEN In der Terminologie der Methode 2 die Summe aus FV — PV für alle Bewertungsexponierungen mit APVA < 10 % (FV — PV). |
0180 |
1.2 NACH DEM AUSWEICHKONZEPT BERECHNETE PORTFOLIOS Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Bei Portfolios, die dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, wird die Gesamt-AVA als Summe der Zeilen 0190, 0200 und 0210 berechnet. Die entsprechenden Bilanz- und sonstigen Hintergrundinformationen sind in den Spalten 0130-0260 auszuweisen. Spalte 0270 wird eine Beschreibung der Positionen und der Gründe geliefert, weshalb die Anwendung der Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nicht möglich war. |
0190 |
1.2.1 AUSWEICHKONZEPT; 100 % NICHT REALISIERTE GEWINNE Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. |
0200 |
1.2.2 AUSWEICHKONZEPT; 10 % DES NOMINALWERTS Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. |
0210 |
1.2.3 AUSWEICHKONZEPT; 25 % DES WERTS SEIT ABSCHLUSS Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. |
6.3. C 32.03 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)
6.3.1. Allgemeine Bemerkungen
154f. Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert auf individueller Ebene überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, müssen diesen Meldebogen nur ausfüllen, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.
154g. Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko in Bezug auf den AVA-Betrag, der zu der gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko beiträgt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0050 des Meldebogens C 32.02.
154h. Die 20 wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko in absteigender Reihenfolge gemeldet.
154i. Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko entsprechen, werden unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 verlangten Produktinventars gemeldet.
154j. Sind die Produkte in Bezug auf das Bewertungsmodell und die AVA für das Modellrisiko hinreichend homogen, werden sie zusammengefasst und im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens in Bezug auf die kategoriespezifische Gesamt-AVA für das Modellrisiko des Instituts in einer Zeile ausgewiesen.
6.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0005 |
RANG Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird. |
0010 |
MODELL Interner (alphanumerischer) Code für das Modell, den das Institut zu dessen Identifizierung verwendet. |
0020 |
RISIKOKATEGORIE Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenposition), die das Produkt oder die Produktgruppe, das/die Anlass zur Bewertungsanpassung für das Modellrisiko gibt, am besten beschreibt. Die Institute melden folgende Codes: IR – Zinssatz FX – Fremdwährung CR – Kredit EQ – Eigenkapital CO – Warenposition |
0030 |
PRODUKT Interne (alphanumerische) Bezeichnung des bei der Bewertung des Modells verwendeten Produkts bzw. der dabei verwendeten Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 verlangten Produktinventar. |
0040 |
BEOBACHTBARKEIT Anzahl der Preisbeobachtungen für das Produkt bzw. die Produktgruppe während der letzten zwölf Monate, die einem der folgenden Kriterien entspricht: — Die Preisbeobachtung betrifft einen Preis, zu dem das Institut eine Transaktion durchgeführt hat. — Es handelt sich um einen nachprüfbaren Preis für eine tatsächlich erfolgte Transaktion zwischen Dritten. — Der Preis wird aus einen verbindlichen Preisangebot ermittelt. Die Institute melden einen der folgenden Werte: „kein Preis“, „1-6“, „6-24’“, „24-100“, „100+“. |
0050 |
AVA FÜR DAS MODELLRISIKO Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Individuelle AVA für das Modellrisiko vor Berücksichtigung von Diversifizierungsvorteilen, aber nach Portfolio-Netting, sofern relevant. |
0060 |
DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT Beträge in Spalte 0050, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem Expertenkonzept berechnet wurden. |
0070 |
DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2 Beträge in Spalte 0050, die nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 aggregiert wurden. Diese Beträge entsprechen FV — PV in der Terminologie des genannten Anhangs. |
0080 |
NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA Der gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete Beitrag von nach Methode 2 des Anhangs der genannten Verordnung aggregierten individuellen AVAs für das Modellrisiko zur kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko. Dieser Betrag entspricht APVA in der Terminologie des Anhangs. |
0090 -0100 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
0090 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
0100 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
0110 |
DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNISPRÜFUNG) Die Summe unbereinigter Differenzbeträge („IPV-Differenz“), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für das jeweilige Produkt bzw. die jeweilige Produktgruppe berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen. Hier sind nur Ergebnisse anzugeben, die aus Preisen von Instrumenten, die demselben Produkt zugeordnet würden, (Ergebnisprüfung), kalibriert wurden. Ergebnisse von Input-Prüfungen, bei denen Marktdaten eingegeben werden, die gegen Werte getestet werden, die aus unterschiedlichen Produkten kalibriert werden, sind nicht zu berücksichtigen. |
0120 |
IPV-ABDECKUNG (ERGEBNISPRÜFUNG) Prozentsatz der dem Modell zugeordneten Positionen (gewichtet nach der AVA für das Modellrisiko), die durch die in Spalte 0110 ausgewiesenen IPV-Testergebnisse erfasst sind. |
0130-0140 |
ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Definition in den Spalten 0190 und 0240 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden. |
0150 |
ERSTANSATZ-GUV Anpassungen gemäß Definition in Spalte 0260 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010zugeordnete Positionen angewandt wurden. |
6.4 C 32.04 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4)
6.4.1. Allgemeine Bemerkungen
154k. Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, füllen diesen Meldebogen nur aus, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.
154l. Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen in Bezug auf den AVA-Betrag, der in die gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete kategoriespezifische Gesamt-AVA für konzentrierte Positionen einfließt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0070 des Meldebogens C 32.02.
154m. Die 20 wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen in absteigender Reihenfolge gemeldet.
154n. Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen entsprechen, werden unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 verlangten Produktinventars gemeldet.
154o. Positionen, die in Bezug auf die AVA-Berechnungsmethode homogen sind, werden im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens soweit möglich aggregiert.
6.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0005 |
RANG Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird. |
0010 |
RISIKOKATEGORIE Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenpositionen), die die Position am besten charakterisiert. Die Institute melden folgende Codes: IR – Zinssatz FX – Fremdwährung CR – Kredit EQ – Eigenkapital CO – Warenposition |
0020 |
PRODUKT Interne Bezeichnung des Produkts bzw. der Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 verlangten Produktinventar. |
0030 |
BASISWERT Interne Bezeichnung des Basiswerts bzw. der Basiswerte im Falle von Derivaten oder der Instrumente im Falle von Nicht-Derivaten. |
0040 |
UMFANG DER KONZENTRIERTEN POSITION Umfang der einzelnen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ermittelten konzentrierten Bewertungspositionen, ausgedrückt in der in Spalte 0050 beschriebenen Einheit. |
0050 |
GRÖSSENEINHEIT Größeneinheit, die intern bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungsposition genutzt wird, um die in Spalte 0040 angegebene konzentrierte Position zu berechnen. Bei Positionen in Anleihen oder Aktien bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z. B. „Anzahl der Anleihen“, „Anzahl der Aktien“ oder „Marktwert“. Bei Positionen in Derivaten bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z. B. „PV01; EUR pro Basispunkt-paralleler Ertragskurvenverschiebung“. |
0060 |
MARKTWERT Marktwert der Position |
0070 |
VORSICHTIGE AUSSTIEGSPERIODE Die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ermittelte vorsichtige Ausstiegsperiode in Anzahl der Tage. |
0080 |
AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION Der gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 für die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition ermittelte Betrag der AVA für konzentrierte Positionen. |
0090 |
ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS KONZENTRIERTER POSITIONEN Betrag jeder Anpassung des beizulegenden Zeitwerts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren. Der gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der auf die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition angewandt wurde. |
0100 |
IPV-DIFFERENZ Die Summe unbereinigter Differenzbeträge („IPV-Differenz“), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die individuelle konzentrierte Bewertungsposition berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen. |
7. C 33.00 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV)
7.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
155. Die Angaben im Meldebogen C 33.00 umfassen sämtliche Risikopositionen gegenüber „Staaten“ im Sinne von Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung.
156. Wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 07.00, C 08.01 und C 08.02 dargelegt, sind Risikopositionen gegenüber „Staaten“ gemäß Artikel 112 und Artikel 147 CRR in verschiedenen Risikopositionsklassen enthalten.
157. Für die zur Berechnung der Kapitalanforderung nach der CRR verwendete Zuordnung der Risikopositionsklassen zur Gegenpartei „Staaten“ werden Tabelle 2 (Standardansatz) und Tabelle 3 (IRB-Ansatz) in Anhang V Teil 3 dieser Durchführungsverordnung herangezogen.
158. Die Angaben werden für die Gesamtrisikopositionen (d. h. die Summe aller Länder, in denen das Institut Risikopositionen gegenüber dem Staat hält) und für jedes Land auf Basis des geografischen Sitzes der Gegenpartei als unmittelbarem Kreditnehmer ausgewiesen.
159. Die Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen oder Rechtsräumen erfolgt ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten. Jedoch werden bei der Berechnung der Risikopositionswerte und der risikogewichteten Positionsbeträge für jede Risikopositionsklasse und jeden Rechtsraum die Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken einschließlich Substitutionseffekten berücksichtigt.
160. Für die Meldungen über Risikopositionen gegenüber „Staaten“ nach Sitzstaat der unmittelbaren Gegenpartei, bei dem es sich nicht um den Sitzstaat des meldenden Instituts handelt, gelten die Schwellenwerte in Artikel 5 Buchstabe b Nummer 3 dieser Durchführungsverordnung.
7.2. UMFANG DES MELDEBOGENS „RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN“
161. Der Meldebogen GOV umfasst direkte bilanzmäßige, außerbilanzielle und derivative Risikopositionen gegenüber „Staaten“ im Bankbestand und im Handelsbuch. Außerdem werden Zusatzinformationen über indirekte Risikopositionen in Form von verkauften Kreditderivaten auf Risikopositionen gegenüber Staaten verlangt.
162. Eine Risikoposition ist eine direkte Risikoposition gegenüber Staaten, wenn die unmittelbare Gegenpartei unter die in Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung enthaltene Definition von „Staaten“ fällt.
163. Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der erste basiert auf einer Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse, der zweite auf einer Aufschlüsselung nach Restlaufzeit.
7.3. ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN
Spalten |
Erläuterungen |
010-260 |
DIREKTE RISIKOPOSITIONEN |
010-140 |
BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN |
010 |
Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 dieser Durchführungsverordnung ermittelter aggregierter Bruttobuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der BAD gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 dieser Durchführungsverordnung und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120. Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung führen zu keiner Verringerung des Bruttobuchwerts der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Handels- und Nichthandels-Risikopositionen. |
020 |
Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen) Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 27 dieser Durchführungsverordnung ermittelter aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der BAD gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 dieser Durchführungsverordnung und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120, abzüglich der Verkaufspositionen. Hält das Institut eine Verkaufsposition mit derselben Restlaufzeit und derselben unmittelbaren Gegenpartei, die auf die gleiche Währung lautet, so wird der Buchwert der Verkaufsposition gegen den Buchwert der direkten Position aufgerechnet. Ergibt sich dabei ein negativer Betrag, wird dieser als gleich „null“ betrachtet. Ausgewiesen wird die Summe der Spalten 030 bis 120 abzüglich der Spalte 130. Ist dieser Betrag kleiner als null, lautet der auszuweisende Betrag „Null“. |
030-120 |
NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE NACH BILANZIERUNGSPORTFOLIO Aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte, wie in der Zeile über dieser Tabelle definiert, gegenüber Staaten nach Bilanzierungsportfolio gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen. |
030 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9 Anhang A |
040 |
Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte Artikel 32 und 33 BAD; Anhang V Teil 1 Abschnitt 16 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AD Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
050 |
Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4 |
060 |
Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 AD |
070 |
Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte Artikel 36 Absatz 2 BAD; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AD Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
080 |
Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden IFRS 7.8(d); IFRS 9.4.1.2A |
090 |
Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 AD Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
100 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2; Anhang V Teil 1 Abschnitt 15 dieser Durchführungsverordnung |
110 |
Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte Artikel 35 BAD; Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 8 Absatz 2 AD; Anhang V Teil 1 Abschnitt 16 dieser Durchführungsverordnung Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
120 |
Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte Artikel 37 BAD; Artikel 12 Absatz 7 AD; Anhang V Teil 1 Abschnitt 16 dieser Durchführungsverordnung Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
130 |
Verkaufspositionen Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, wenn die direkte Gegenpartei nach der Definition in Abschnitt 155 bis 160 dieses Anhangs zu den „Staaten“ zählt. Verkaufspositionen entstehen, wenn das Institut Wertpapiere verkauft, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben oder bei Wertpapierleihgeschäften geliehen wurden. Der Buchwert ist der beizulegende Zeitwert der Verkaufspositionen. Verkaufspositionen werden nach Restlaufzeitbändern gemäß den Zeilen 170 bis 230 und nach unmittelbarer Gegenpartei ausgewiesen. Die Verkaufspositionen werden mit den Positionen über dieselbe Restlaufzeit und mit derselben unmittelbaren Gegenpartei aufgerechnet, um die Werte für die Spalten 030 bis 120 zu ermitteln. |
140 |
Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, die entstehen, wenn das Institut die Wertpapiere veräußert, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben wurden, wobei die direkte Gegenpartei in Bezug auf diese Wertpapiere ein Staat ist, und die als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend (Spalte 030 oder 040) eingestuft werden. Verkaufspositionen, die entstehen, wenn die veräußerten Wertpapiere bei einem Wertpapierleihgeschäft geliehen wurden, werden in dieser Spalte nicht berücksichtigt. |
150 |
Kumulierte Wertminderung Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 bis 120 (Anhang V Teil 2 Abschnitte 70 und 71 dieser Durchführungsverordnung). |
160 |
Kumulierte Wertminderung — davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 und 090. |
170 |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060, 070, 080 und 090 (Anhang V Teil 2 Abschnitt 69 dieser Durchführungsverordnung). |
180 |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken — davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060 und 070. |
190 |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken — davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den in den Spalten 080 und 090 angegebenen Positionen. |
200-230 |
DERIVATE Direkte Derivatepositionen werden in den Spalten 200 bis 230 ausgewiesen. Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung. |
200-210 |
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, unabhängig davon, ob diese Instrumente gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören. In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140 dieser Durchführungsverordnung). |
200 |
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Buchwert Buchwert der als finanzielle Vermögenswerte bilanzierten Derivate zum Meldestichtag. Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden. |
210 |
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 dieser Durchführungsverordnung definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen „Staaten“ im Sinne von Abschnitt 155 bis 160 dieses Anhangs Gegenpartei sind und der beizulegende Zeitwert des Derivats für das Institut zum Meldestichtag positiv ist. |
220-230 |
Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, unabhängig davon, ob diese Instrumente gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören. In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140 dieser Durchführungsverordnung). |
220 |
Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Buchwert Buchwert der als finanzielle Verbindlichkeiten bilanzierten Derivate zum Meldestichtag. Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden. |
230 |
Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 dieser Durchführungsverordnung definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen „Staaten“ im Sinne von Abschnitt 155 bis 160 dieses Anhangs Gegenpartei sind und der beizulegende Zeitwert des Derivats für das Institut zum Stichtag negativ ist. |
240-260 |
AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN |
240 |
Nominalbetrag Wenn die direkte Gegenpartei des außerbilanziellen Postens zu den in Abschnitt 155 bis 160 dieses Anhangs definierten „Staaten“ gehört, Nominalbetrag der Zusagen und Finanzgarantien, die gemäß IFRS oder den auf der BAD basierenden GAAP nicht als Derivate angesehen werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 102-119 dieser Durchführungsverordnung). Gemäß Anhang V Teil 2 Abschnitte 43 und 44 dieser Durchführungsverordnung zählt die direkte Gegenpartei zu den „Staaten“: a) bei einer erteilten Finanzgarantie, wenn sie direkte Gegenpartei des abgesicherten Schuldinstruments ist, und b) bei einer erteilten Kreditzusage oder einer sonstigen erteilten Zusage, wenn sie die Gegenpartei ist, deren Kreditrisiko vom meldenden Institut übernommen wurde. |
250 |
Rückstellungen Nummer 6 Buchstabe c und „Außerbilanzielle Posten“ von Artikel 4, Artikel 27 Nummer 11, Artikel 28 Nummer 8 und Artikel 33 BAD+/; IFRS 9.4.2.1(c)(ii),(d)(ii), 9.5.5.20; IAS 37, IFRS 4, Anhang V Teil 2 Abschnitt 11 dieser Durchführungsverordnung. Rückstellungen für alle außerbilanziellen Risikopositionen unabhängig von deren Bewertungsweise, außer jenen, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Nach IFRS wird die Wertminderung einer erteilten Kreditzusage in Spalte 150 ausgewiesen, wenn das Institut die erwarteten Kreditverluste für den in Anspruch genommenen und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Schuldinstruments nicht getrennt ermitteln kann. Übersteigen die erwarteten Kreditverluste für dieses Finanzinstrument zusammengenommen den Bruttobuchwert der Kreditkomponente des Instruments, wird der verbleibende Saldo der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in Spalte 250 ausgewiesen. |
260 |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken Für außerbilanzielle Posten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kumulierte negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken (Anhang V Teil 2 Abschnitt 110 dieser Durchführungsverordnung). |
270-280 |
Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten Der Definition der Finanzgarantie in Anhang V Teil 2 Abschnitt 58 nicht entsprechende Kreditderivate des meldenden Instituts mit anderen Gegenparteien als Staaten, die auf eine zu „Staaten“ zählende Risikoposition bezogen sind, werden ausgewiesen. Für Risikopositionen, die nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse aufgeschlüsselt werden (Zeilen 020 bis 160) werden diese Spalten nicht gemeldet. Die in diesem Abschnitt gemeldeten Risikopositionen sind bei der Berechnung des Risikopositionswerts und des risikogewichteten Betrags (Spalten 290 und 300), die allein aufgrund der direkten Risikopositionen erfolgt, nicht zu berücksichtigen. |
270 |
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert — Buchwert Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung. Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Vermögenswerte sind. Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD wird in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate ausgewiesen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag positiv ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise. |
280 |
Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert — Buchwert Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung. Bei Derivaten gemäß IFRS wird in dieser Spalte der Buchwert der Derivate ausgewiesen, die zum Meldestichtag finanzielle Verbindlichkeiten sind. Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag negativ ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise. |
290 |
Risikopositionswert Risikopositionswert für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen. Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 111 CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 CRR. Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung. |
300 |
Risikogewichteter Positionsbetrag Risikogewichteter Positionsbetrag für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen. Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 113 Absätze 1 bis 5 CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 CRR. Zur Meldung direkter Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 CRR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung. |
Zeilen |
Erläuterungen |
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH REGULIERUNGSANSATZ |
|
010 |
Gesamtsumme der Risikopositionen Gesamtsumme der Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Definition in Abschnitte 155 bis 160 dieses Anhangs. |
020-155 |
Dem Kreditrisikorahmen unterliegende Risikopositionen Summe der Risikopositionen gegenüber Staaten, risikogewichtet gemäß Teil 3 Titel II CRR. Die dem Kreditrisikorahmen unterliegenden Risikopositionen schließen Risikopositionen sowohl im Anlage- als auch im Handelsbuch ein, für die eine Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko gilt. Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 CRR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden. |
030 |
Standardansatz Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert. |
040 |
Zentralstaaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 114 CRR der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
050 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 115 CRR der Risikopositionsklasse „Regionale oder lokale Gebietskörperschaften“ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
060 |
Öffentliche Stellen Risikopositionen gegenüber Staaten, die öffentliche Stellen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 116 CRR der Risikopositionsklasse „Öffentliche Stellen“ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
070 |
Internationale Organisationen Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 118 CRR der Risikopositionsklasse „Internationale Organisationen“ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
075 |
Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 040 bis 070 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen SA-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 CRR zugeordnet sind. |
080 |
IRB-Ansatz Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert. |
090 |
Zentralstaaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
100 |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten und Zentralbanken] Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
110 |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute] Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR der Risikopositionsklasse „Institute“ zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
120 |
Öffentliche Stellen [Zentralstaaten und Zentralbanken] Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
130 |
Öffentliche Stellen [Institute] Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR der Risikopositionsklasse „Institute“ zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
140 |
Internationale Organisationen [Zentralstaaten und Zentralbanken] Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe c CRR der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
155 |
Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 090 bis 140 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen IRB-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 147 CRR zugeordnet sind. |
160 |
Risikopositionen mit Marktrisiko Die Marktrisikopositionen umfassen die Positionen, für die die Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel IV CRR berechnet werden. Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 CRR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden. |
170-230 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT Die Restlaufzeit wird für alle Positionen in Tagen vom Meldestichtag bis zur vertraglichen Fälligkeit berechnet. Risikopositionen gegenüber Staaten werden nach Restlaufzeit aufgeschlüsselt und den folgenden Laufzeitbändern zugeordnet: — [0-3M [: Weniger als 90 Tage — [3M — 1Y [: Mindestens 90 und weniger als 365 Tage — [1Y — 2Y [: Mindestens 365 und weniger als 730 Tage — [2Y — 3Y [: Mindestens 730 und weniger als 1 095 Tage — [3Y — 5Y [: Mindestens 1 095 und weniger als 1 825 Tage — [5Y — 10Y [: Mindestens 1 825 und weniger als 3 650 Tage — [10Y — und länger: Mindestens 3 650 Tage |
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 4 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 5 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 6 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
( 7 ) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).
( 8 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
( 9 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 5).
( 10 ) „Einzelinstitute“ sind weder Teil einer Gruppe noch in dem Land konsolidiert, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen.
( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
( 12 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Definition des Terminus „Markt“ (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 15).
( 13 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54).