Aktualisiert 24/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 680/2014 DER KOMMISSION

vom 16. April 2014

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 101 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 430 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollte zur Erhöhung der Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ein kohärenter Rahmen für das Meldewesen festgelegt werden, der auf harmonisierten Standards beruht.

(2)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Meldepflichten der Institute betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(3)

Der Umfang der tatsächlichen Meldepflichten der Institute hängt von der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten ab (wie etwa Handelsbuch- oder Nicht-Handelsbuch-Tätigkeiten und Ansätze für das Kreditrisiko). Außerdem und gemäß Artikel 99 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte der Meldeaufwand für die Institute verhältnismäßig sein und sollten die Meldeintervalle für bestimmte Meldebögen verlängert werden. Um der Art, Größenordnung und Komplexität der Institute Rechnung zu tragen, sollten darüber hinaus für das Wirksamwerden bestimmter Meldepflichten meldebogenspezifische Erheblichkeitsschwellen eingeführt werden.

(4)

Beruhen Meldepflichten auf quantitativen Schwellenwerten, sollten meldebogenspezifische Ein- und Austrittskriterien eingeführt werden, um einen reibungslosen Übergang zu einem gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesen zu gewährleisten.

(5)

Institute, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, sollten die Möglichkeit erhalten, die Stichtage und Einreichungstermine für die Meldung von Finanzinformationen anzupassen, damit sie ihre Abschlüsse nicht für zwei unterschiedliche Zeiträume erstellen müssen.

(6)

Finanzinformationen umfassen Angaben zur Finanzlage der Institute und zu potenziellen systemischen Risiken. Zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über die Risiken der verschiedenen Tätigkeiten werden die grundlegenden Angaben zur Finanzlage durch detailliertere Aufschlüsselungen ergänzt. Um die Aufsichtsbehörden über potenzielle Konzentrationen und die Entstehung systemischer Risiken zu informieren, sollten die Institute daher granulare und einheitliche Daten insbesondere zur Aufschlüsselung der Risikopositionen und Finanzierungen nach Belegenheitsort und Wirtschaftszweig sowie signifikanten Gegenparteien bereitstellen.

(7)

Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben zu gewährleisten, sollten die Institute in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von ihnen die Meldung von Angaben über ihre Eigenmittel gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verlangen und diese Meldeanforderung auch auf die Meldung von Finanzinformationen anwenden, Finanzinformationen auf ähnliche Weise melden wie Institute, die ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 erstellen.

(8)

Ebenfalls zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben sollten Institute, die nationale Rechnungslegungsstandards anwenden, in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von ihnen die Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 99 Absatz 6 verlangen, Finanzinformationen auf ähnliche Weise melden wie Institute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, wenn sie auf Basis nationaler Rechnungslegungsstandards angepasste Meldungen übermitteln.

(9)

Da es auf nationaler und Unionsebene eine Vielzahl unterschiedlicher Meldepflichten für andere Zwecke als jene der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gibt, wie für statistische Daten, monetäre Daten und Säule-II-Daten, können jegliche Vorschriften zum gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesen nur Bestandteil eines Gesamtmeldewesens sein. Die Nutzung einer IT-Lösung, die für das Gesamtmeldewesen gilt, ist kosteneffizienter als die Spezifikation unterschiedlicher IT-Lösungen für die einzelnen Bestandteile dieses Gesamtmeldewesens. Um von den Instituten nicht verlangen zu müssen, dass sie die nötigen Angaben mittels einer spezifischen IT-Lösung melden, während für andere Meldepflichten andere IT-Lösungen zum Einsatz kommen, und um unnötige Umsetzungs- und Betriebskosten zu vermeiden, sollten ein Datenpunktmodell und bestimmte minimale Präzisionsanforderungen festgelegt werden, die gewährleisten, dass die verschiedenen bestehenden IT-Lösungen harmonisierte Daten und eine zuverlässige Datenqualität hervorbringen. Um den Meldeaufwand für die Institute zu verringern, sollten die zuständigen Behörden — sofern die nötigen Anforderungen in vollem Umfang erfüllt sind — außerdem die Möglichkeit haben, weiterhin alternative Präsentations- und Datenaustauschformate festzulegen, die gegenwärtig auch für andere Meldezwecke zum Einsatz kommen. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden davon absehen können, Datenpunkte zu verlangen, die sich aus anderen im Datenpunktmodell enthaltenen Datenpunkten ableiten lassen oder sich auf Angaben beziehen, die von der zuständigen Behörde bereits erhoben werden.

(10)

Da die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen und Liquidität in einigen Rechtsräumen neu ist und um den Instituten genügend Zeit einzuräumen, diese Anforderungen so umzusetzen, dass Daten von hoher Qualität hervorgebracht werden, sollte für diese Meldepflichten ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen werden.

(11)

Da zum ersten Mal ein gemeinsames aufsichtliches Meldewesen in der Union zur Anwendung kommt und die Institute ihre Melde- und IT-Systeme an die gemeinsamen aufsichtlichen Meldeanforderungen anpassen müssen, sollten den Instituten im ersten Anwendungsjahr des gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesens längere Einreichungstermine für die monatlichen Meldungen eingeräumt werden.

(12)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(13)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).