Aktualisiert 24/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

Fassung vom: 01/06/2020
Änderungen
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Artikel 2 - Meldestichtage

Artikel 2

Meldestichtage

(1)  Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:

a) 

monatliche Meldungen: letzter Tag des jeweiligen Monats;

b) 

vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

c) 

halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;

d) 

jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2)  Angaben, die entsprechend den in Anhang III und Anhang IV enthaltenen Meldebögen gemäß den Erläuterungen in Anhang V übermittelt werden und sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

(3)  Ist es Instituten nach nationalem Recht gestattet, Finanzinformationen zum Ende ihres vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung von Finanzinformationen jeweils alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgt.