Artikel 17
(1) Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten, wobei sie die Datenpunktdefinitionen des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsregeln ebenso beachten wie Folgendes:
nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;
numerische Werte werden als Fakten folgendermaßen übermittelt:
Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet;
Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet;
Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.
(2) Die von den Instituten übermittelten Daten werden mit folgenden Angaben versehen:
Meldestichtag und Bezugsperiode;
Meldewährung;
Rechnungslegungsstandard;
Kennung des Meldeinstituts;
Anwendungsstufe, d. h. Einzelbasis oder konsolidierte Basis.