Aktualisiert 24/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

Fassung vom: 01/06/2020
Änderungen (1)
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Artikel 17

Artikel 17

(1)  Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten, wobei sie die Datenpunktdefinitionen des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsregeln ebenso beachten wie Folgendes:

(a) 

nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;

(b) 

numerische Werte werden als Fakten folgendermaßen übermittelt:

(i) 

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet;

(ii) 

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet;

(iii) 

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.

(2)  Die von den Instituten übermittelten Daten werden mit folgenden Angaben versehen:

a) 

Meldestichtag und Bezugsperiode;

b) 

Meldewährung;

c) 

Rechnungslegungsstandard;

d) 

Kennung des Meldeinstituts;

e) 

Anwendungsstufe, d. h. Einzelbasis oder konsolidierte Basis.