Aktualisiert 22/12/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

Fassung vom: 01/06/2020
Änderungen (4)
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Artikel 18 - Übergangszeitraum

Artikel 18

Übergangszeitraum

In vierteljährlichen Meldeintervallen zu übermittelnde Daten für die zu meldenden Angaben sind für den Meldestichtag 31. März 2014 bis spätestens 30. Juni 2014 zu übermitteln.

In der Zeit vom 31. März 2014 bis 30. April 2014 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der 30. Juni 2014.

In der Zeit vom 31. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.

Für die nach Artikel 16a zu meldenden Angaben ist der erste Meldestichtag der 31. Dezember 2014.

Unbeschadet Artikel 2 ist der erste Meldestichtag für die Meldebögen 18 und 19 des Anhangs III der 31. Dezember 2014. Die Zeilen und Spalten der Meldebögen 6, 9.1, 20.4, 20.5 und 20.7 des Anhangs III mit Angaben zu Stundungsmaßnahmen und notleidenden Risikopositionen sind bis zum Meldestichtag 31. Dezember 2014 auszufüllen.

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ist der Termin für die monatliche Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung in den Monaten April 2016 bis einschließlich Oktober 2016 der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.

In der Zeit vom 10. September 2016 bis zum 10. März 2017 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.