Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

Fassung vom: 01/06/2020
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Artikel 7 - Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

Artikel 7

Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

(1)  Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 festgelegten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen.

(2)  Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Artikel 5 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer 1 genannten Angaben in den dort jeweils festgelegten Intervallen.