Aktualisiert 22/12/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

Fassung vom: 01/06/2020
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Artikel 16a - Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 16a

Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)  Zur Meldung von Vermögenswertbelastungen nach Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XVI dieser Verordnung aufgeführten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII dieser Verordnung.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in folgenden Intervallen übermittelt:

(a) 

die in Anhang XVI Teile A, B und D genannten Angaben vierteljährlich,

(b) 

die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben jährlich,

(c) 

die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben halbjährlich.

(3)  Nicht zur Übermittlung der in Anhang XVI Teile B, C oder E genannten Angaben verpflichtet sind Institute, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

(a) 

die nach Anhang XVII Punkt 1.6 Nummer 10 berechneten Gesamtaktiva des Instituts betragen weniger als 30 Mrd. EUR,

(b) 

die nach Anhang XVII Punkt 1.6 Nummer 9 berechnete Vermögenswertbelastung des Instituts beträgt weniger als 15 %.

(4)  Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) genannten Schuldverschreibungen begeben.


( 1 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).