Artikel 16a
Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
(1) Zur Meldung von Vermögenswertbelastungen nach Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XVI dieser Verordnung aufgeführten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII dieser Verordnung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in folgenden Intervallen übermittelt:
die in Anhang XVI Teile A, B und D genannten Angaben vierteljährlich,
die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben jährlich,
die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben halbjährlich.
(3) Nicht zur Übermittlung der in Anhang XVI Teile B, C oder E genannten Angaben verpflichtet sind Institute, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:
die nach Anhang XVII Punkt 1.6 Nummer 10 berechneten Gesamtaktiva des Instituts betragen weniger als 30 Mrd. EUR,
die nach Anhang XVII Punkt 1.6 Nummer 9 berechnete Vermögenswertbelastung des Instituts beträgt weniger als 15 %.
(4) Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) genannten Schuldverschreibungen begeben.
( 1 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).