Artikel 16
Format und Intervalle für die Meldungen über die stabile Refinanzierung
Zur Meldung von Angaben zur stabilen Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen.