Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

Fassung vom: 01/06/2020
Änderungen (1)
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Artikel 16 - Format und Intervalle für die Meldungen über die stabile Refinanzierung

Artikel 16

Format und Intervalle für die Meldungen über die stabile Refinanzierung

Zur Meldung von Angaben zur stabilen Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen.