Aktualisiert 22/01/2025
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

Fassung vom: 01/06/2020
Änderungen (1)
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Artikel 16 - Durchführungsverordnung 680/2014

Artikel 16

Format und Intervalle für die Meldungen über die stabile Refinanzierung

Zur Meldung von Angaben zur stabilen Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen.