Aktualisiert 24/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

Fassung vom: 01/06/2020
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Artikel 11 - Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die im Rahmen der Richtlinie 86/635/EWG entwickelte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

Artikel 11

Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die im Rahmen der Richtlinie 86/635/EWG entwickelte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

(1)  Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute ausgedehnt, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:

a) 

die in Anhang IV Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

b) 

die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;

c) 

die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben (außer den in Meldebogen 47 genannten) in jährlichen Intervallen;

d) 

die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen auf die in Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 4 vorgesehene Weise. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

e) 

die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben, wenn sich die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, auf 10 % oder mehr der gesamten in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 1.1 ausgewiesenen Sachanlagen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

f) 

die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben, wenn sich die Nettogesamteinnahmen aus Gebühren und Provisionen auf 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

g) 

die in Anhang VIII genannten Angaben für Risikopositionen, deren Forderungswert 300 Mio. EUR oder mehr, jedoch weniger als 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts beträgt, in vierteljährlichen Intervallen;

h) 

die in Anhang IV Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt sind. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

i) 

die in Anhang IV Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen, wenn die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt sind. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.