Artikel 12
(1) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf konsolidierter Basis in halbjährlichen Intervallen.
(2) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf Einzelbasis in halbjährlichen Intervallen.
(3) Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat übermitteln der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII in Bezug auf diese Zweigstelle in halbjährlichen Intervallen.