Artikel 6
Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, außer für Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen
Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute in einem Mitgliedstaat Folgendes:
die in Artikel 5 genannten Angaben in den dort genannten Intervallen, jedoch auf konsolidierter Basis;
die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in halbjährlichen Intervallen.