Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft seit 17/02/2016

Ursprungsrechtsakt
Referenzstellen (5)
09/01/2024
EBA/RTS/2024/01, EBA/ITS/2024/01
Finaler Entwurf veröffentlicht
30/05/2023
EBA/CP/2023/10
Konsultation veröffentlicht
28/01/2016
Durchführungsverordnung 2016/99 veröffentlicht im ABl.
19/12/2014
EBA/RTS/2014/16 and EBA/ITS/2014/07
Finaler Entwurf veröffentlicht
03/07/2014
EBA/CP/2014/12
Konsultation veröffentlicht
Suche im Rechtsakt

Durchführungsverordnung 2016/99

Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Erwägungsgründe
Artikel 7 - Allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, Mitgliedern und Beobachtern des KollegiumsArtikel 8 - Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner AnsätzeArtikel 9 - Notifizierung nicht wesentlicher Erweiterungen und Änderungen interner ModelleArtikel 10 - Informationsaustausch über Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und SchwachstellenArtikel 11 - Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums
Artikel 12 - Schaffung und Aktualisierung des Rahmens des Kollegiums für KrisensituationenArtikel 13 - Informationsaustausch während einer KrisensituationArtikel 14 - Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer KrisensituationArtikel 15 - Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine KrisensituationArtikel 16 - Überwachung und Aktualisierung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation
Artikel 21 - Schaffung und Aktualisierung des Rahmens des Kollegiums für KrisensituationenArtikel 22 - Informationsaustausch während einer KrisensituationArtikel 23 - Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer KrisensituationArtikel 24 - Koordinierung und Überwachung der aufsichtlichen Reaktion auf eine KrisensituationArtikel 25 - Inkrafttreten
ANHANG IANHANG II