Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 2 - Erstellung und Aktualisierung der Übersicht einer Gruppe von Instituten

Artikel 2

Erstellung und Aktualisierung der Übersicht einer Gruppe von Instituten

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Entwurf der Übersicht, der im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission (4) erstellt wird, an die Behörden, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 Mitglieder des Kollegiums werden können (im Folgenden „potenzielle Mitglieder des Kollegiums“), und ersucht sie unter Angabe einer angemessenen Frist um eine Stellungnahme.

(2)   Für die Zwecke der Fertigstellung der Übersicht und unbeschadet der Anwendung von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde jegliche von den potenziellen Mitgliedern des Kollegiums geäußerten Standpunkte und Vorbehalte.

(3)   Nach der Fertigstellung übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Übersicht der Gruppe an alle potenziellen Mitglieder des Kollegiums.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde aktualisiert die Übersicht unter Anwendung des in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Verfahrens mindestens einmal jährlich oder häufiger, falls es zu erheblichen Änderungen an der Struktur der Gruppe kommt.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde nutzt den Meldebogen in Anhang I, um die Übersicht einer Gruppe von Instituten zu erstellen und zu aktualisieren.


(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).