Aktualisiert 15/01/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/99 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 5 und Artikel 116 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstellung und Aktualisierung der Übersicht über die Unternehmen einer Gruppe in der Union und in Drittstaaten sollte Aufgabe der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sein; dabei sollte sie potenziellen Mitgliedern des Kollegiums die Möglichkeit einräumen, sich dazu zu äußern und sich einzubringen, sodass alle Unternehmen der Gruppe effizient ermittelt werden und die Übersicht korrekte und aktuelle Informationen über die Unternehmen, einschließlich der Zweigstellen, der Gruppe enthält. Um das Erstellen der Übersicht zu erleichtern und zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Informationen erhoben und in die Übersicht über die Gruppe von Instituten aufgenommen werden, und um die Befolgungskosten für die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und andere Mitglieder des Kollegiums zu senken, sollte die Übersicht auf der Grundlage eines gemeinsamen Meldebogens erstellt werden.

(2)

Beabsichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde, zuständige Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen nicht bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, Aufsichtsbehörden von Drittstaaten und andere zuständige Behörden zu ersuchen, am Kollegium als Beobachter teilzunehmen, muss sie dafür sorgen, dass die Mitglieder des Kollegiums vorab darüber informiert werden und genügend Zeit haben, dieses Vorhaben zu prüfen, ihm zuzustimmen oder es abzulehnen. Um ein angemessenes Vorgehen zu gewährleisten, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde zunächst die Behörden ersuchen, die für eine Mitgliedschaft im Kollegium infrage kommen, und im Anschluss daran sollte sie sich an potenzielle Beobachter des Kollegiums wenden.

(3)

Bevor potenzielle Beobachter des Kollegiums einem Ersuchen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nachkommen, sollten sie Kenntnis von den Bedingungen für die Teilnahme erlangen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart wurden. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte verpflichtet sein, die Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern in die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen des Kollegiums aufzunehmen.

(4)

Es sollte der koordinierenden Aufsichtsbehörde obliegen, die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen abzuschließen und anzupassen; dabei sollte sie den Mitgliedern des Kollegiums die Möglichkeit einräumen, sich zu den vorgeschlagenen Vereinbarungen, einschließlich der Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern, zu äußern und einen Beitrag zu den vorgeschlagenen Modalitäten zu leisten. Um zu gewährleisten, dass die von den Aufsichtskollegien getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf ihre Struktur und die enthaltenen Bestimmungen kohärent sind und den Kollegien gleichzeitig ein angemessenes Maß an Flexibilität für die Einbindung individueller Vereinbarungen und Übereinkünfte einräumen, sollten sie auf der Grundlage eines gemeinsamen Meldebogens erstellt werden.

(5)

Plant die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Mitglieder des Kollegiums zu verschiedenen praktischen Aspekten der Kollegiumsarbeit zu konsultieren, sollte sie ihnen in unmissverständlicher Weise eine angemessene Frist für die Rückmeldung ihrer Anmerkungen und Standpunkte mitteilen.

(6)

In Anbetracht der verschiedenen Aufsichtsaufgaben der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und anderer Mitglieder des Kollegiums und der Komplexität dieser Aufgaben sollte die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums auf mindestens einmal pro Jahr festgelegt werden.

(7)

Da die Aufsichtskollegien in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert sein können, ist es unerlässlich, zu gewährleisten, dass alle Mitglieder des Kollegiums rasch und auf angemessene Weise über die Diskussionen und Entscheidungen spezifischer nachgeordneter Strukturen unterrichtet werden.

(8)

Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen, die zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Kollegiums ausgetauscht werden, sollten die Aufsichtskollegien aufgefordert werden, sichere Kommunikationskanäle zu verwenden.

(9)

Für eine effiziente und wirksame Arbeitsweise der Aufsichtskollegien ist es erforderlich, dass die Mitglieder des Kollegiums alle Informationen austauschen, die notwendig sind, um die Interessen der Einleger und Anleger in ihrem Mitgliedstaat zu bewerten und Maßnahmen zu deren Schutz sowie zum Schutz der Finanzstabilität innerhalb der Union ergreifen zu können. Daher sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass bestimmte Informationen für ein Mitglied des Kollegiums nicht relevant sind, diese Entscheidung begründen, nachdem sie das betreffende Mitglied vorab konsultiert und ihm alle erforderlichen Angaben für die Bewertung der Relevanz übermittelt hat.

(10)

Zeigt die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle Mängel im Sinne des Artikels 101 der Richtlinie 2013/36/EU auf, ist es unerlässlich, dass die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die die von diesen Mängeln betroffenen Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, gemeinsam die Wesentlichkeit der Mängel bewerten und eine Entscheidung über geeignete Maßnahmen treffen. Jede Entscheidung darüber, Kapitalaufschläge vorzuschreiben oder die Erlaubnis für das zugelassene Modell zu widerrufen, sollte von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den zuständigen Mitgliedern des Kollegiums gemeinsam getroffen werden.

(11)

Zur leichteren Erkennung von Frühwarnsignalen, potenziellen Risiken und Schwachstellen, die in den Bericht über die Risikobewertung der Gruppe und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe einfließen, ist es wichtig, dass sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen Mitglieder des Kollegiums vorab über eine Reihe von Indikatoren verständigen, die zumindest einmal jährlich ausgetauscht werden. Um Kohärenz und Vergleichbarkeit zu gewährleisten, sollten diese Indikatoren auf der Grundlage der Aufsichtsdaten berechnet werden, die von den zuständigen Behörden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) erhoben werden.

(12)

Die Schaffung und Aktualisierung eines Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen sollte Aufgabe der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sein; dabei sollten sie den Mitgliedern des Kollegiums die Möglichkeit einräumen, sich zum vorgeschlagenen Rahmen zu äußern und einen Beitrag dazu zu leisten.

(13)

Während einer Krisensituation sollte gewährleistet sein, dass die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und allen Mitgliedern des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung von von der Krise betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, effizient und wirksam erfolgt und die Bewertung der Krisensituation, die aufsichtliche Reaktion auf die Krisensituation und die Überwachung und Aktualisierung dieser Reaktion in abgestimmter Weise unter gebührender Beteiligung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und aller Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung von von der Krise betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, vorgenommen werden. Darüber hinaus müssen alle Mitglieder des Kollegiums von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde über die wichtigsten Elemente der zur Bewältigung der Krisensituation getroffenen Entscheidungen und ausgetauschten Informationen informiert werden.

(14)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien betreffen. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und denjenigen, die den entsprechenden Pflichten unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, sämtliche in den Artikeln 51 Absatz 5 und Artikel 116 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU geforderten technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(15)

Da die überwiegende Mehrheit der Aufsichtskollegien in der EU im Einklang mit Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wird, erscheint es zweckmäßig, zunächst die praktische Arbeitsweise der Kollegien gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU festzusetzen und danach jene der Kollegien gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU, da Erstere den Regelfall und Letztere einen Sonderfall darzustellen scheinen.

(16)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(17)

Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).