Aktualisiert 14/10/2025
Nicht mehr in Kraft seit 27/08/2025

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ANHANG II - Durchführungsverordnung 2016/99

ANHANG II

Meldebogen für schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen des Aufsichtskollegiums für die

Gruppe <XY>/das Institut <A>

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Allgemeine Bestimmungen

A. Einleitung

— Nehmen Sie Bezug auf die einschlägigen Artikel der Richtlinie 2013/36/EU über die Einrichtung von Kollegien und die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen: Artikel 51 (Bedeutende Zweigstellen), Artikel 115 (Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen) und Artikel 116 (Aufsichtskollegien). Nehmen Sie außerdem Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 (TRS zu Aufsichtskollegien) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 (TDS zu Aufsichtskollegien) und die einschlägigen Artikel der Richtlinie 2014/59/EU, die spezifische Aufgaben für die zuständigen Behörden und das Aufsichtskollegium vorsehen.

— Beschreiben Sie kurz das Ziel dieser schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, stellen Sie ihre Zwecke dar und erläutern Sie, wie wichtig der Abschluss und die Aktualisierung dieser schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen sind.

B. Gruppe <XY>/Institut <A> und Ermittlung der Mitglieder und Beobachter

a) Beschreibung und Struktur der Gruppe < XY>/des Instituts <A>

— Nehmen Sie Bezug auf die Übersicht der Gruppe sowie etwaige Aktualisierungen.

— Die letzte Fassung des vollständig ausgefüllten Meldebogens für die Übersicht kann als Anhang beigefügt werden.

— Auch ein Organisationsschema, das die beaufsichtigten Unternehmen und die geografische Präsenz der Gruppe oder des Instituts zeigt, kann hier (oder gegebenenfalls als Anhang) beigefügt werden.

b) Ermittlung der zuständigen Behörden, die Mitglieder des Kollegiums sind

— Nehmen Sie hinsichtlich der Ermittlung der Mitglieder des Kollegiums Bezug auf die einschlägigen Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 (TRS zu Aufsichtskollegien) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 (TDS zu Aufsichtskollegien) und machen Sie Angaben zu den Rückmeldungen der in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 (TRS zu Aufsichtskollegien) genannten Behörden auf Ihre Ersuchen.

— Fügen Sie einen Link zu Anhang A dieses Meldebogens ein (Liste der Kontaktpersonen).

c) Ermittlung der Behörden, die als Beobachter am Kollegium teilnehmen

— Nehmen Sie hinsichtlich der Ermittlung möglicher Beobachter des Kollegiums Bezug auf die einschlägigen Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 (TRS zu Aufsichtskollegien) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 (TDS zu Aufsichtskollegien) und machen Sie Angaben zu den Rückmeldungen der in Artikel 3 Absätze 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 (TRS zu Aufsichtskollegien) genannten Behörden auf Ihre Ersuchen.

— Sofern Aufsichtsbehörden aus Drittstaaten ersucht wurden, am Kollegium als Beobachter teilzunehmen, verweisen Sie auf die Bewertung der Gleichwertigkeit der für die Aufsichtsbehörden dieser Drittstaaten geltenden Geheimhaltungsvorschriften und beruflichen Geheimhaltungspflichten durch alle Mitglieder des Kollegiums. Falls die EBA eine Stellungnahme zu dieser Bewertung abgegeben hat, machen Sie hier genauere Angaben dazu.

— Machen Sie genaue Angaben zu den Bedingungen für die Teilnahme der Beobachter an den Arbeiten, Tätigkeiten und Sitzungen des Kollegiums sowie zu den Informationen, die für Beobachter zugänglich sein sollen.

— Fügen Sie einen Link zu Anhang A dieses Meldebogens ein (Liste der Kontaktpersonen).

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C. Rahmen für die Koordinierung der Zusammenarbeit mit dem Abwicklungskollegium

— Beschreiben Sie den zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen Mitgliedern des Kollegiums vereinbarten Rahmen in Bezug auf die Bereitstellung koordinierter Beiträge für das Abwicklungskollegium und die Aufgaben der zuständigen Behörden im Einklang mit der Richtlinie 2014/59/EU.

— Beschreiben Sie die zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums vereinbarte Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, insbesondere im Hinblick darauf, die Bereitstellung der Beiträge des Aufsichtskollegiums für das zuständige Abwicklungskollegium durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu koordinieren.

D. Rahmen für den Informationsaustausch

— Die im Normalfall auszutauschenden Informationen müssen zumindest den Anforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU sowie der einschlägigen Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 (TRS zu Aufsichtskollegien) entsprechen. Die Kollegien sollten jedoch in diesem Abschnitt auch Angaben zu allen anderen Informationen machen, deren Austausch sie individuell vereinbart haben.

— Nehmen Sie Bezug auf die einschlägigen Artikel der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/59/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 (TRS zu Aufsichtskollegien) über auszutauschende Informationen und beschreiben Sie alle anderen kollegiumsspezifischen Informationen, deren Austausch vereinbart wurde.

— Insbesondere sind hier die zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen Mitgliedern des Kollegiums vereinbarten spezifischen Indikatoren anzugeben, die im Zuge der gemeinsamen Risikobewertung und der Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen im Einklang mit Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU auszutauschen sind. Gemäß den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 (TRS zu Aufsichtskollegien) decken diese Indikatoren zumindest die Bereiche Kapital, Liquidität, Qualität der Vermögenswerte, Refinanzierung, Rentabilität und Konzentrationsrisiko ab und werden für die einzelnen Unternehmen der Gruppe und das Mutterunternehmen sowie für die Gruppe auf konsolidierter Ebene bereitgestellt. Auch die kollegiumsspezifische Vereinbarung darüber, mit welcher Häufigkeit die Informationen ausgetauscht werden, ist hier anzugeben.

— Machen Sie bei regelmäßigem Informationsaustausch Angaben zur Häufigkeit (z. B. vierteljährlich) und zu den zu verwendenden Kommunikationskanälen (Newsletter, Telefonkonferenzen, gesicherte Website für das Kollegium).

— Beschreiben Sie die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als zentrale Stelle für die Erfassung und Weiterleitung von wesentlichen und relevanten Informationen.

— Beschreiben Sie die Flexibilität des Rahmens und wie er an Art und Dringlichkeit der auszutauschenden Informationen angepasst werden kann.

E. Behandlung vertraulicher Informationen

— Bestätigen Sie, dass vertrauliche Informationen, die zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden, nur für rechtmäßige Aufsichtszwecke in Bezug auf die Gruppe <XY>/das Institut <A> zu verwenden sind.

— Stellen Sie dar, wie Sie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen wahren, und bestätigen Sie, dass Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben oder diese handhaben, an die beruflichen Geheimhaltungspflichten gebunden sind.

F. Modalitäten für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten, sofern zutreffend

— Beschreiben Sie die übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten und die daran beteiligten Behörden.

— Beschreiben Sie den Informationsfluss zwischen den beteiligten Behörden und den anderen Mitgliedern des Kollegiums über die Ergebnisse der Arbeiten und beschreiben Sie außerdem die Kommunikationsverfahren zwischen den beteiligten Behörden und dem EU-Mutterunternehmen oder dem Institut sowie dessen Tochterunternehmen oder bedeutenden Zweigstellen.

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G. Beschreibung der verschiedenen nachgeordneten Strukturen des Kollegiums, sofern zutreffend

— Wenn das Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen gegliedert ist (z. B. Kernstrukturen, allgemeine nachgeordnete Strukturen, regionale nachgeordnete Strukturen), beschreiben Sie diese nachgeordneten Strukturen, die Kriterien für die Festlegung ihrer Zugehörigkeit, die Mitglieder und Beobachter der einzelnen nachgeordneten Strukturen sowie die Verfahren zur Gewährleistung eines angemessenen Informationsflusses zwischen den verschiedenen nachgeordneten Strukturen des Kollegiums.

Rahmen für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

H. Rahmen für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

— Beschreiben Sie, auf der Grundlage der einschlägigen Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 (TRS zu Aufsichtskollegien) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 (TDS zu Aufsichtskollegien) die kollegiumsspezifischen Vereinbarungen in Bezug auf die Ausarbeitung, Erörterung, Genehmigung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums.

I. Kommunikationsstrategie des Kollegiums in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen oder das Institut sowie dessen Tochterunternehmen oder Zweigstellen

— Beschreiben Sie die Kommunikationsstrategie des Kollegiums in Bezug auf die zuständigen Behörden und das EU-Mutterunternehmen oder das Institut sowie dessen Unternehmen auf der Grundlage der Bestimmungen der einschlägigen Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 (TDS zu Aufsichtskollegien).

J. Andere Vereinbarungen über die Arbeitsweise des Kollegiums zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und anderen Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums

— Machen Sie Angaben zu den vereinbarten Verfahren und Fristen, die bei der Weiterleitung von Sitzungsunterlagen einzuhalten sind.

— Machen Sie gegebenenfalls Angaben zu allen anderen kollegiumsspezifischen Vereinbarungen.

Rahmen für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen

K. Ermittlung von Kontaktpersonen und Erfassung von Kontaktdaten für Krisensituationen

— Nehmen Sie Bezug auf Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU über die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen.

— Fügen Sie einen Link zu Anhang B dieses Meldebogens ein (Liste der Kontaktpersonen in Krisensituationen).

L. Informationsaustausch und anwendbare Verfahren in Krisensituationen

a) Rahmen für den Informationsaustausch während einer Krisensituation

— Beschreiben Sie die kollegiumsspezifischen Verfahren, die von den Mitgliedern in Krisensituationen zu befolgen sind.

— Geben Sie die mindestens erforderlichen Informationen an, die im Vorfeld festgelegt wurden und die im Falle einer Krisensituation von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den anderen Mitgliedern des Kollegiums ausgetauscht werden müssen.

— Machen Sie Angaben zur Prüfung der Fähigkeit des EU-Mutterunternehmens oder des Instituts, die vom Kollegium vereinbarten Informationen vorzulegen. Beschreiben Sie gegebenenfalls die geplanten Überprüfungen und die Häufigkeit der Simulationen.

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b) Rahmen für Koordinierungs- und Kooperationsverfahren während einer Krisensituation

— Nehmen Sie Bezug auf den entsprechenden Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 (TDS zu Aufsichtskollegien) über Benachrichtigungen in Krisensituationen und beschreiben Sie, in welchem Rahmen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen Mitglieder des Kollegiums einander benachrichtigen, falls bei einem Tochterunternehmen oder einem EU-Mutterunternehmen eine Krisensituation entsteht. Auch die Bestimmungen über die Benachrichtigung der EBA und der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, sollten angegeben werden.

— Beschreiben Sie gegebenenfalls die Koordinierung mit anderen Kollegien oder Gruppen (z. B. mit der Krisenmanagementgruppe oder dem Abwicklungskollegium), die gegebenenfalls in das Krisenmanagement eingebunden werden können, falls eine Gruppe von einer Krisensituation betroffen ist.

— Verweisen Sie gegebenenfalls auf die Kommunikationskanäle, auf die man sich für den Informationsaustausch in Krisensituationen geeinigt hat (z. B. sichere Kanäle, gesicherte Website).

— Erstellen Sie eine Liste der Fälle (Beispiele für Krisensituationen), in denen Benachrichtigungen erfolgen und gemeldet werden.

c) Rahmen für das Krisenmanagement

— Beschreiben Sie den Rahmen für das Krisenmanagement, der auf der Grundlage der einschlägigen Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 (TRS zu Aufsichtskollegien) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 (TDS zu Aufsichtskollegien) folgende Punkte umfasst:

— die koordinierte aufsichtliche Bewertung, einschließlich der wichtigsten Elemente der gemeinsamen Bewertung der Krisensituation;

— die koordinierte aufsichtliche Reaktion, einschließlich Einzelheiten zu den aufsichtlichen Maßnahmen (Notwendigkeit, Umfang, Voraussetzungen), die auf das EU-Mutterunternehmen oder das Institut oder die betroffenen Unternehmen oder Zweigstellen der Gruppe angewandt werden, sowie zu den Informationen, die gegebenenfalls innerhalb des Kollegiums und mit der EBA auszutauschen sind;

— die Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion, einschließlich etwaiger vereinbarter Maßnahmen und Vorkehrungen.

d) Rahmen für die externe Kommunikation

— Beschreiben Sie den Rahmen für die externe Kommunikation, einschließlich der folgenden Punkte:

— Aufteilung der Zuständigkeiten für die Koordinierung der öffentlichen Kommunikation in den verschiedenen Phasen der Krisensituation;

— Umfang der offenzulegenden Informationen, wobei die Möglichkeit berücksichtigt wird, von einem Ermessensspielraum Gebrauch zu machen, um das Vertrauen der Märkte und andere zusätzliche Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, sollte die von der Krisensituation betroffene Gruppe in einem oder mehreren Ländern an der Börse notiert sein;

— Ausarbeitung gemeinsamer öffentlicher Erklärungen, selbst wenn nur eine zuständige Behörde eine solche Erklärung abzugeben hat, wenn die Interessen der anderen Mitglieder des Kollegiums betroffen sein könnten;

— außergewöhnliche Umstände und zu ergreifende Maßnahmen, wobei eine betroffene zuständige Behörde eine gesonderte Erklärung abgeben kann;

— Zuständigkeit, das Mutterunternehmen oder das Institut sowie dessen Tochterunternehmen oder Zweigstellen zu kontaktieren, sofern zutreffend;

— Zuständigkeiten und zu ergreifende Maßnahmen für die öffentliche Kommunikation in Bezug auf die koordinierten Maßnahmen zur Bewältigung der Krise.

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Schlussbestimmungen

— Gehen Sie darauf ein, dass sich die zuständigen Behörden, die den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen zustimmen und sie unterzeichnen, zur Anwendung dieser Bestimmungen verpflichten, solange nicht das Auslaufen dieser Vereinbarungen bekannt gegeben wird.

— Unterschriften der zuständigen Behörden können gegebenenfalls in diesem Abschnitt oder als Anhang eingefügt werden.

— Stellen Sie alle Aktualisierungen und Überarbeitungen dieser schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, die von den Mitgliedern des Kollegiums vereinbarte relevante Änderungen widerspiegeln, zur Verfügung.

— Verweisen Sie auf die zu verwendende Sprache und gegebenenfalls auf die Veröffentlichung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

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Anhang A

Liste der Kontaktpersonen

— Die Anhänge zu diesen schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen sind regelmäßig zu aktualisieren.

— Um die Listen der Kontaktpersonen auf dem neuesten Stand zu halten, ist kein formales Konsultations- und Genehmigungsverfahren notwendig, die zuständigen Behörden werden jedoch gebeten, ihre Aktualisierungen flexibel vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass die Mitglieder des Kollegiums die aktuelle Version erhalten.

Letzte Aktualisierung:

Behörde

Name der Kontaktperson und Funktion

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Konsolidierende Aufsichtsbehörde/Zu-ständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats

1. auf operativer Ebene

2. auf Führungsebene

Festnetz

Mobil

Festnetz

Mobil

Zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

1. auf operativer Ebene

2. auf Führungsebene

Festnetz

Mobil

Festnetz

Mobil

Aufsichtsbehörde eines Drittstaats

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Anhang B

Liste der Kontaktpersonen im Krisenfall

Letzte Aktualisierung:

Behörde

Name des Ansprechpartners und Funktion

Telefonnummer

Telefonnummer außerhalb der Bürozeiten

E-Mail-Adresse

Konsolidierende Aufsichtsbehörde/Zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats

3. auf operativer Ebene

4. auf Führungsebene

Festnetz

Mobil

Festnetz

Mobil

Zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates

3. auf operativer Ebene

4. auf Führungsebene

Festnetz

Mobil

Festnetz

Mobil

Aufsichtsbehörde eines Drittstaats

Sichere E-Mail-Adresse für Krisensituationen:

Website-URL für Krisensituationen: