Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 6 - Praktische Aspekte der Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums

Artikel 6

Praktische Aspekte der Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums

(1)   Die Kollegien berufen mindestens eine Präsenzsitzung pro Jahr ein. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann jedoch mit Zustimmung aller Mitglieder des Kollegiums und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gruppe eine andere Häufigkeit für Präsenzsitzungen festlegen.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde legt die Ziele der Sitzungen des Kollegiums eindeutig fest. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass diesen Zielen in der Tagesordnung der Sitzungen Rechnung getragen wird, und ersucht alle Mitglieder des Kollegiums, weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde berücksichtigt alle Vorschläge von Mitgliedern des Kollegiums für Tagesordnungspunkte und begründet auf Aufforderung, weshalb diese nicht aufgenommen wurden.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die an einer bestimmten Tätigkeit oder Sitzung des Kollegiums beteiligt sind, tauschen Dokumente und Beiträge zu Arbeitsunterlagen weit im Voraus aus, um allen Teilnehmern an der Kollegiumssitzung zu ermöglichen, sich aktiv an den Diskussionen zu beteiligen.