Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 3 - Einrichtung eines Kollegiums

Artikel 3

Einrichtung eines Kollegiums

(1)   Zur Einrichtung eines Kollegiums geht die konsolidierende Aufsichtsbehörde wie folgt vor:

a)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die Ersuchen an die in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 genannten Behörden.

b)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt den Mitgliedern des Kollegiums, die den Ersuchen gemäß Absatz 3 dieses Artikels nachgekommen sind, ihre Absicht mit, den für nicht bedeutende Zweigstellen zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 ein Ersuchen um Teilnahme am Kollegium als Beobachter zu übermitteln.

c)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt den Mitgliedern des Kollegiums, die den Ersuchen gemäß Absatz 3 dieses Artikels nachgekommen sind, ihre Absicht mit, einer zuständigen Aufsichtsbehörde eines Drittstaats gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 ein Ersuchen um Teilnahme am Kollegium als Beobachter zu übermitteln.

d)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt den Mitgliedern des Kollegiums, die den Ersuchen gemäß Absatz 3 dieses Artikels nachgekommen sind, ihre Absicht mit, einer in Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 genannten Behörde ein Ersuchen um Teilnahme am Kollegium als Beobachter zu übermitteln.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, und d wird der Notifizierung der Vorschlag der konsolidierenden Aufsichtsbehörde über die Bedingungen für die Teilnahme am Kollegium als Beobachter beigefügt, die gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 in die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen aufzunehmen sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der Notifizierung zudem die Stellungnahme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Bewertung der Gleichwertigkeit der für die Aufsichtsbehörde des Drittstaats geltenden Geheimhaltungsvorschriften und beruflichen Geheimhaltungspflichten beigefügt.

In der im zweiten Unterabsatz genannten Notifizierung wird eine angemessene Frist festgelegt, innerhalb der die Mitglieder des Kollegiums gegebenenfalls ihre umfassend begründeten Einwände gegen alle Aspekte des Vorschlags und der Stellungnahme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde schriftlich äußern können.

(2)   Nach der Zustimmung aller Mitglieder des Kollegiums zu dem Vorschlag, von der die konsolidierenden Aufsichtsbehörde ausgeht, wenn innerhalb der Frist keine Einwände geäußert wurden, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde das Ersuchen zur Teilnahme am Kollegium als Beobachter an die in Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Behörde. Das Ersuchen enthält die von den Mitgliedern des Kollegiums vereinbarten und in die schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen aufgenommenen Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern.

(3)   Behörden, die ein Ersuchen erhalten haben, Mitglied oder Beobachter eines Kollegiums zu werden, erlangen den entsprechenden Status, nachdem sie das Ersuchen angenommen haben. Die Behörden, die ein Ersuchen um Teilnahme als Beobachter erhalten haben, erklären sich auch mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern einverstanden, die ihnen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wurden.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Behörden können beantragen, Beobachter eines Kollegiums zu werden. Der entsprechende Antrag ist an die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu richten. Entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, diese Behörden zu ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen, befolgt sie je nach Sachlage die Verfahrensschritte gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d.