Artikel 4
Erstellung und Aktualisierung der Listen der Kontaktpersonen
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hält unter Verwendung des Meldebogens in Anhang II vollständige Kontaktdaten vor, einschließlich Daten, die in der Kommunikation mit Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums außerhalb der Bürozeiten in Krisensituationen zu verwenden sind, und teilt diese mit. Die Liste der Kontaktpersonen und die Liste der Kontaktpersonen in Krisensituationen werden den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 beigefügt.
(2) Die Mitglieder des Kollegiums übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre Kontaktdaten und unterrichten die konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich über jede Änderung ihrer Daten.
(3) Eine aktualisierte Fassung der Liste der Kontaktpersonen und der Liste der Kontaktpersonen in Krisensituationen wird den Mitgliedern des Kollegiums von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt.