Artikel 5
Abschluss und Anpassung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt ihren Vorschlag für den Abschluss schriftlicher Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Einklang mit Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Vorschlag an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersucht sie unter Angabe einer angemessenen Frist um eine Stellungnahme.
(3) Bei der Fertigstellung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen berücksichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums und begründet gegebenenfalls, weshalb diese nicht eingeflossen sind.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums die fertigen schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.
(5) Sofern die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums dies für erforderlich halten, wird die Umsetzung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen anhand von Simulationen oder auf eine andere angemessene Weise getestet.
(6) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums prüfen im Falle von Änderungen an einem der Elemente der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98, ob eine Anpassung der Vereinbarungen erforderlich ist.
Die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen sind anzupassen, um Änderungen an der Zusammensetzung des Kollegiums Rechnung zu tragen.
Die Elemente der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, die den Rahmen des Kollegiums betreffen, der im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen zum Tragen kommen soll, werden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums in regelmäßigen Abständen, die in den Vereinbarungen festzulegen sind, geprüft.
(7) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums passen die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahren an.
(8) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde nutzt den Meldebogen in Anhang II für den Abschluss und die Anpassung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.