Artikel 7
Allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums
(1) Erhält die konsolidierende Aufsichtsbehörde von einem Mitglied des Kollegiums Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98, so übermittelt sie diese Informationen an:
a) |
die anderen Mitglieder des Kollegiums; |
b) |
die Beobachter, soweit dies der konsolidierende Aufsichtsbehörde angebracht scheint und nach Maßgabe der für die Beobachter geltenden Bedingungen für die Teilnahme am Kollegium. |
(2) Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Information für ein bestimmtes Mitglied des Kollegiums nicht relevant ist, so hat sie zuvor das Mitglied zu konsultieren und ihm die wesentlichen Punkte der Information zu übermitteln, damit das Mitglied ihre tatsächliche Relevanz bewerten kann.
(3) Ist das Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Mitglieder des Kollegiums umfassend und rechtzeitig über das in den verschiedenen Kollegiumsstrukturen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums einigen sich auf die Kanäle für den Informationsaustausch und halten diese Einigung in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 fest.