Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 11 - Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums

Artikel 11

Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums

(1)   Wurden die gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU herbeigeführt, übermitteln die Mitglieder des Kollegiums ihre Beiträge zum Zweck der Erstellung des in Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums im Einklang mit Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 an die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

(2)   Nach Eingang der Beiträge der Mitglieder des Kollegiums erstellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersucht sie unter Angabe einer angemessenen Frist um ihre Stellungnahme zu den Bereichen für gemeinsame Arbeiten.

(4)   Zur Fertigstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums berücksichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde etwaige geäußerte Standpunkte und Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums und begründet gegebenenfalls, weshalb diese nicht in das Programm eingeflossen sind.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt das fertige aufsichtliche Prüfungsprogramm an alle Mitglieder des Kollegiums.

(6)   Die Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums erfolgt mindestens einmal jährlich oder häufiger, falls dies aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU oder aufgrund der gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 dieser Richtlinie erforderlich scheint.

(7)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde aktualisiert das aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Verfahren.