Artikel 8
Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze
(1) Werden die Bedingungen für die Anwendung eines internen Ansatzes gemäß Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 oder 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Institut, einschließlich des EU-Mutterinstituts, nicht mehr erfüllt, oder wurden Mängel nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU von einem einschlägigen Mitglied des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 festgestellt, so arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und dieses Mitglied des Kollegiums in umfassender Konsultation zusammen, um gemeinsam über den Widerruf der Erlaubnis zur Verwendung des internen Ansatzes, die Vorschreibung von Kapitalaufschlägen oder die Beschränkung der Verwendung des internen Modells im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung zu entscheiden.
(2) Die Entscheidung über den Widerruf eines genehmigten Modells wird gemeinsam von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den einschlägigen Mitgliedern des Kollegiums getroffen, die Unternehmen beaufsichtigen, die das genehmigte Modell verwenden und von den festgestellten Mängeln gemäß Absatz 1 betroffen sind. Die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums erfolgt nach dem Verfahren gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission (5).
(3) Die Entscheidung über die Auferlegung von Kapitalaufschlägen erfolgt im Verfahren der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle anderen Mitglieder des Kollegiums über die gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidungen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Informationen andere Tätigkeiten des Kollegiums beeinflussen könnten oder für die Wahrnehmung der Aufgaben der übrigen Mitglieder des Kollegiums unabdingbar sind.
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts).