Artikel 10
Informationsaustausch über Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die an der Ausarbeitung des Berichts über die Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU beteiligt sind, einigen sich zur Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen im Einklang mit dem genannten Artikel auf Indikatoren für die Erkennung der Frühwarnsignale, potenziellen Risiken und Schwachstellen gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.
Diese Indikatoren werden auf der Grundlage der Angaben berechnet, die die zuständigen Behörden bei den beaufsichtigten Instituten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 erheben.
Die vereinbarten Indikatoren werden in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 dargelegt.
(2) Jedes Mitglied des Kollegiums gemäß Absatz 1 leitet der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gegebenenfalls die Werte der vereinbarten Indikatoren für die von ihm beaufsichtigten Institute weiter.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde Werte gemäß Absatz 2 und die Werte der vereinbarten Indikatoren für das EU-Mutterunternehmen und auf konsolidierter Ebene an die Mitglieder des Kollegiums gemäß Absatz 1 weiter.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglied des Kollegiums gemäß Absatz 1 tauschen die Werte der vereinbarten Indikatoren mindestens einmal jährlich oder — falls von diesen zuständigen Behörden vereinbart — häufiger aus.