Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 9 - Notifizierung nicht wesentlicher Erweiterungen und Änderungen interner Modelle

Artikel 9

Notifizierung nicht wesentlicher Erweiterungen und Änderungen interner Modelle

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 unverzüglich über nicht wesentliche Erweiterungen oder Änderungen an Modellen, die ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Institut, einschließlich des EU-Mutterunternehmens, betreffen.

(2)   Ein einschlägiges Mitglied des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde über jegliche nicht wesentliche Erweiterungen oder Änderungen, die ein Institut betreffen, das von dem einschlägigen Mitglied des Kollegiums beaufsichtigt wird.

(3)   Hegt ein einschlägiges Mitglied des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 Zweifel hinsichtlich der Einstufung einer Erweiterung oder Änderung als nicht wesentlich, so setzt es die konsolidierende Aufsichtsbehörde von diesen Zweifeln in Kenntnis, und die Behörde leitet diese Information an die übrigen einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 weiter.

Hegt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Zweifel hinsichtlich der Einstufung einer Erweiterung oder Änderung als nicht wesentlich, so setzt sie alle einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 von diesen Zweifeln in Kenntnis.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 erörtern diese Zweifel im Einzelnen, um zu einem gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Wesentlichkeit der Erweiterung oder Änderung zu gelangen.

(4)   Sind die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Auffassung, dass die Erweiterungen oder Änderungen eines internen Modells von dem betreffenden Institut fälschlich als nicht wesentlich eingestuft wurden, setzen sie das betreffende Institut unverzüglich davon in Kenntnis.