Artikel 12
Schaffung und Aktualisierung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt ihren Vorschlag für die Schaffung eines Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen im Einklang mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Vorschlag an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersucht sie unter Angabe einer angemessenen Frist um eine Stellungnahme.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde berücksichtigt alle Standpunkte und Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums und begründet auf Aufforderung, weshalb diese nicht in den Rahmen eingeflossen sind.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die endgültige Version des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen an die Mitglieder des Kollegiums.
(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums prüfen zumindest einmal jährlich, ob eine Aktualisierung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen erforderlich ist.
(6) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums aktualisieren den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahren.