Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 13 - Informationsaustausch während einer Krisensituation

Artikel 13

Informationsaustausch während einer Krisensituation

(1)   Erlangt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Kenntnis von einer Krisensituation, die ein Institut oder eine Zweigstelle der Gruppe, das bzw. die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder zugelassen ist, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, benachrichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die EBA und das Mitglied des Kollegiums, das das betroffene oder wahrscheinlich betroffene Institut bzw. die Zweigstelle beaufsichtigt.

(2)   Erlangt ein Mitglied des Kollegiums Kenntnis von einer Krisensituation, die ein Institut oder eine Zweigstelle der Gruppe, das bzw. die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder zugelassen ist, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, benachrichtigt das Mitglied des Kollegiums unverzüglich die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass alle anderen Mitglieder des Kollegiums angemessen über die wesentlichen Aspekte der folgenden Punkte informiert sind:

a)

die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation im Einklang mit Artikel 14;

b)

die koordinierte aufsichtliche Reaktion im Einklang mit Artikel 15, einschließlich der ergriffenen oder geplanten Maßnahmen, und ihre Überwachung im Einklang mit Artikel 16;

c)

die Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27, Artikel 28 und Artikel 29 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), je nach Sachlage, unter Berücksichtigung der erforderlichen Koordinierung dieser Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 30 der genannten Richtlinie bzw. der Feststellung der Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 32 der genannten Richtlinie.

(4)   Ist die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf eine Krisensituation im Sinne von Artikel 15 voraussichtlich wirkungsvoller, wenn die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden oder die Abwicklungsbehörden der Rechtsräume, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, Zentralbanken, zuständige Ministerien und Einlagensicherungssysteme beteiligt werden, prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Beteiligung dieser Behörden.

(5)   Beschränkt sich eine Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe, wird die Situation durch die Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständig sind, im Benehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gehandhabt.


(6)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).