Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 14 - Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

Artikel 14

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1)   Für die Zwecke von Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Ausarbeitung eines Entwurfs der koordinierten aufsichtlichen Bewertung der Krisensituation auf der Grundlage ihrer eigenen Bewertung und der Bewertung der Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.

(2)   Der Entwurf der koordinierten aufsichtlichen Bewertung der Krisensituation deckt die betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe ab. Die Standpunkte und Bewertungen der Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung dieser Unternehmen der Gruppe zuständig sind, sind von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen.

(3)   Beschränkt sich eine Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe, bewertet das Mitglied des Kollegiums, das für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständig ist, die Krisensituation im Benehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.