Artikel 16
Überwachung und Aktualisierung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation
(1) Für die Zwecke von Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Überwachung der Umsetzung der in der koordinierten aufsichtlichen Reaktion im Sinne von Artikel 15 dargelegten vereinbarten Maßnahmen.
(2) Die Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, benachrichtigen die konsolidierende Aufsichtsbehörde über den Verlauf der Krisensituation und gegebenenfalls die Umsetzung der für ihre Unternehmen der Gruppe vereinbarten Maßnahmen.
(3) Aktualisierungen betreffend die Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion werden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an die Mitglieder des Kollegiums, einschließlich der EBA, weitergeleitet und decken die Gruppe und die betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe ab.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, prüfen, ob eine Aktualisierung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion erforderlich ist, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die während der Überwachung der Umsetzung der Reaktion ausgetauscht wurden
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen kommen unverzüglich zur Anwendung.