Artikel 17
Erstellung und Aktualisierung der Übersicht eines Instituts, Einrichtung eines Kollegiums, Erstellung und Aktualisierung der Listen der Kontaktpersonen und Abschluss und Anpassung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
Im Falle von Kollegien, die nach Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet werden, tragen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in angemessenem Umfang Sorge für die Erstellung und Aktualisierung der Übersicht eines Instituts, die Einrichtung eines Kollegiums, die Erstellung und Aktualisierung der Listen der Kontaktpersonen und den Abschluss und die Anpassung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Einklang mit den Artikeln 2 bis 5.