Artikel 18
Praktische Aspekte der Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sorgen für eine regelmäßige Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums im Rahmen von Sitzungen oder anderen Tätigkeiten.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen die Mitglieder des Kollegiums und die EBA über die Organisation von Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums und deren Ziele.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats legen die Ziele der Sitzungen des Kollegiums eindeutig fest. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen sicher, dass diese Ziele in die Tagesordnung der Sitzungen einfließen, und ersuchen alle Mitglieder des Kollegiums, weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats berücksichtigen jegliche Vorschläge für Tagesordnungspunkte und begründen auf Aufforderung, weshalb diese nicht aufgenommen wurden.
(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums, die an einer bestimmten Tätigkeit oder Sitzung des Kollegiums beteiligt sind, übermitteln Dokumente und Beiträge zu Arbeitsunterlagen weit im Voraus, um allen Teilnehmern am Kollegium zu ermöglichen, sich aktiv an den Diskussionen zu beteiligen.