Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 19 - Allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums

Artikel 19

Allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums

(1)   Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 übermitteln die Mitglieder des Kollegiums die Informationen an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die in Absatz 1 genannten Informationen an:

a)

die Mitglieder des Kollegiums;

b)

die Beobachter, soweit dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats angebracht scheint und nach Maßgabe der für die Beobachter geltenden Bedingungen für die Teilnahme am Kollegium.

(3)   Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Information für ein bestimmtes Mitglied des Kollegiums nicht relevant ist, so hat sie zuvor das Mitglied zu konsultieren und ihm die wesentlichen Punkte der Information zu übermitteln, damit das Mitglied ihre tatsächliche Relevanz bewerten kann.

(4)   Ist das Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums umfassend und rechtzeitig über das in den verschiedenen Kollegiumsstrukturen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums einigen sich auf die Kanäle für den Informationsaustausch und halten diese Einigung in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 fest.