Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 20 - Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums

Artikel 20

Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums

(1)   Zur Erstellung eines aufsichtlichen Prüfprogramms des Kollegiums gemäß Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU im Einklang mit Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 übermitteln die Mitglieder des Kollegiums ihre Beiträge an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

(2)   Nach Eingang der Beiträge der Mitglieder des Kollegiums erstellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einen Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats leiten den Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersuchen sie unter Angabe einer angemessenen Frist um ihre Stellungnahme zu den Bereichen für gemeinsame Arbeiten.

(4)   Zur Fertigstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums berücksichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats etwaige geäußerte Standpunkte und Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums und begründen gegebenenfalls, weshalb diese nicht in das Programm eingeflossen sind.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln das fertige aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums an alle Mitglieder des Kollegiums.

(6)   Die Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums erfolgt mindestens einmal jährlich oder häufiger, falls dies aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich scheint.

(7)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats aktualisieren das aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Verfahren.