Artikel 21
Schaffung und Aktualisierung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen
(1) Zur Schaffung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen erstellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einen Vorschlag im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats leiten den Vorschlag an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersuchen sie unter Angabe einer angemessenen Frist um eine Stellungnahme.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats berücksichtigen alle Standpunkte und Vorbehalte seitens der Mitglieder des Kollegiums und begründen gegebenenfalls, weshalb diese nicht in den Rahmen eingeflossen sind.
(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die endgültige Version des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen an die Mitglieder des Kollegiums.
(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums prüfen zumindest einmal jährlich, ob eine Aktualisierung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen erforderlich ist.
(6) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums aktualisieren den Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahren.