Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 22 - Informationsaustausch während einer Krisensituation

Artikel 22

Informationsaustausch während einer Krisensituation

(1)   Erlangen die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation, die das Institut beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, benachrichtigen sie unverzüglich die EBA und die Mitglieder des Kollegiums.

(2)   Erlangt ein Mitglied des Kollegiums Kenntnis von einer Krisensituation, die eine Zweigstelle in seinem Zuständigkeitsgebiet beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, benachrichtigt das Mitglied des Kollegiums unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.