Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 24 - Koordinierung und Überwachung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

Artikel 24

Koordinierung und Überwachung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Für die Zwecke von Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 erarbeiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine koordinierte aufsichtliche Reaktion auf eine Krisensituation. Die Standpunkte der Mitglieder des Kollegiums, die betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gebührend berücksichtigt.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats koordinieren erforderlichenfalls die Überwachung der Umsetzung von in der aufsichtlichen Reaktion festgelegten Maßnahmen.

(3)   Die Mitglieder des Kollegiums benachrichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über den Verlauf der Krisensituation und die Umsetzung der für die Zweigstellen in ihrem Zuständigkeitsgebiet vereinbarten Maßnahmen.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen die Mitglieder des Kollegiums und die EBA über alle Aktualisierungen betreffend die Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion.

(5)   Die aufsichtliche Bewertung der Krisensituationen gemäß Artikel 23 und die aufsichtliche Reaktion auf diese Krisensituation können parallel ausgearbeitet werden.