Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 23 - Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

Artikel 23

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

Für die Zwecke von Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die aufsichtliche Bewertung der Krisensituation an die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen.