Artikel 23
Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation
Für die Zwecke von Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die aufsichtliche Bewertung der Krisensituation an die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen.