Artikel 15
Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation
(1) Für die Zwecke von Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 leitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Ausarbeitung einer koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation im Hinblick auf die Gruppe und ihre betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen. Die Standpunkte und Bewertungen der Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung dieser Unternehmen der Gruppe zuständig sind, sind von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen.
(2) Beschränkt sich eine Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe, arbeitet das Mitglied des Kollegiums, das für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständig ist, die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf die Krisensituation im Benehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde aus.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums führen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben unverzüglich aus.
(4) Die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituationen gemäß Artikel 14 und die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf diese Krisensituation können parallel ausgearbeitet werden.