DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3117 DER KOMMISSION
vom 29. November 2024
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3a Unterabsatz 3, Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 3 und Artikel 430 Absatz 9 Unterabsatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (2) wird gestützt auf die Artikel 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein kohärenter Melderahmen festgelegt, der u. a. Anforderungen an die Bereitstellung von Angaben über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen, über die Finanzinformationen, die gemäß den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (GAAP) zu liefern sind, über Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften, über Großkredite, über die Verschuldungsquote, über die stabile Refinanzierung, über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung, über die Belastung von Vermögenswerten, über die Informationen für die Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und über die Zuweisung von G-SRI-Pufferquoten sowie über die Zinsrisiken im Anlagebuch umfasst. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 wurde mehrfach geändert, um der Einführung, Weiterentwicklung oder Anpassung aufsichtlicher Elemente in den Änderungsfassungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung zu tragen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert, um die endgültige Fassung der internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III) umzusetzen. Diesen Änderungen sollte in dem aktuell in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Melderahmen Rechnung getragen werden. |
(3) |
Angesichts der Änderungen, die an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen wurden, müssen die Anforderungen an die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen (Eigenmitteluntergrenze, Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko, Kreditbewertungsanpassungen, Marktrisiko, operationelles Risiko, Deckung von Verlusten aus notleidenden Risikopositionen und Kryptowerte), für die Übermittlung von Angaben über Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften und für die Meldung der Verschuldungsquote überarbeitet werden. |
(4) |
Da es für die neuen Meldepflichten einer großen Zahl von Änderungen bedarf, ist einen Aufhebung und Ersetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 einer bloßen Änderung vorzuziehen, da es für die betroffenen Wirtschaftsakteure mit großem Aufwand verbunden wäre, bei einer solchen Änderung festzustellen, welche Meldepflichten für sie gelten. |
(5) |
Die neuen Meldebögen zur Angemessenheit der Kapitalausstattung sollten die Bereitstellung von Informationen über die Eigenmitteluntergrenze bei den Eigenmittelanforderungen und Kapitalquoten und insbesondere die Bereitstellung von Informationen über die Auswirkungen der in Artikel 465 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Übergangsbestimmungen für die Eigenmitteluntergrenze vorsehen. Die Meldedaten sollten die Bereitstellung von Informationen über die Auswirkungen der Eigenmitteluntergrenze und der in Artikel 465 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Übergangsbestimmungen vorsehen. Die Meldebögen zur Solvenz der Gruppe sollten eine neue Spalte enthalten, in der Angaben über die Anpassung an die Untergrenze bei Unternehmen, die Eigenmittelanforderungen unterliegen, zu liefern sind. |
(6) |
Die Meldebögen zum Kreditrisiko beim Standardansatz (SA) sollten den Änderungen bei der Einstufung der Risikopositionsklassen und neuen Risikogewichten Rechnung tragen. Darüber hinaus sollten sie dem stärker diversifizierten Ansatz bei Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert sind, Rechnung tragen und einige Änderungen bei der Berechnung des Risikopositionswerts außerbilanzieller Posten berücksichtigen, die allesamt durch die Verordnung (EU) 2024/1623 in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurden. |
(7) |
Die Meldebögen zum Kreditrisiko beim IRB-Ansatz sollten Änderungen bei der Einstufung von Risikopositionsklassen Rechnung tragen, insbesondere um den Rückgriff auf Risikopositionen gegenüber Instituten und großen Unternehmen im Rahmen des IRB-Basisansatzes zu begrenzen, und die Bereitstellung von Informationen zu neuen Risikopositionsklassen, darunter Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen und regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, vorsehen. Und schließlich sollten die neuen Meldebögen die Übermittlung sowohl der Standard- als auch der selbst ermittelten Kreditumrechnungsfaktoren vorsehen. |
(8) |
Die neuen Meldebögen für Angaben über die Deckung von Verlusten aus notleidenden Risikopositionen sollten den Änderungen beim Kreis der Risikopositionen, die den Verlustdeckungsanforderungen unterliegen, und den Änderungen beim Rückstellungszeitplan Rechnung tragen. |
(9) |
Ein neuer Meldebogen sollte Angaben über Risikopositionen aus Kryptowerten vorsehen, um den Gesamtbeträgen dieser Risikopositionen Rechnung zu tragen. |
(10) |
Die Meldung aggregierter Daten für jeden nationalen Immobilienmarkt („IP-Verluste“) sollte den in Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten neuen spezifischen Meldepflichten Rechnung tragen. |
(11) |
Bei der Meldung von Kreditbewertungsanpassungen (CVA) sollten der Standard- der Basis- und der vereinfachte Ansatz sowie einige spezifische Meldepflichten für das CVA-Risiko berücksichtigt werden, die allesamt in Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurden. |
(12) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurden die Rahmenvorschriften für die Abgrenzung zwischen Handels- und Anlagebuch überarbeitet. Die Meldebögen sollten daher auch Angaben über die Zusammensetzung des Handelsbuchs unter Berücksichtigung der in Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten neuen Kriterien vorsehen. |
(13) |
Die Meldestichtage für Eigenmittel, Eigenmittelanforderungen und zusätzliche Meldepflichten auf Einzel- und konsolidierter Basis sollten nach den Berichtsstichtagen zum Geschäftsjahresende ausgerichtet werden. |
(14) |
Damit die Institute die zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlichen Meldesysteme einrichten können, sollten Unternehmen, die erstmals Tätigkeiten eines Kreditinstituts ausüben, mehr Zeit für die Vorlage der Meldebögen erhalten. |
(15) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurde Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert und der EBA der Auftrag zur Entwicklung von IT-Lösungen erteilt, was auch Meldebögen und Erläuterungen einschließt, die die Institute zur Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 des genannten Artikels festgelegten Meldepflichten verwenden müssen. Dementsprechend sollten die Datenpunkte und die Angaben, die die Institute bereitstellen müssen und die die EBA in die betreffenden IT-Lösungen aufnehmen sollte, mit hinreichender Klarheit festgelegt werden. Damit die EBA geeignete IT-Lösungen entwickeln kann, sollten diese einheitlichen Meldeformate im Hinblick auf ihre Struktur und ihre Darstellung nicht verbindlich sein, da die EBA nicht zur Nachbildung der grafischen Darstellung und der Tabellenstruktur im Anhang verpflichtet sein sollte. Von der grafischen Darstellung und der Tabellenstruktur der Meldebögen abweichen können sollte die EBA insbesondere, solange die IT-Lösung alle erforderlichen Datenpunkte und Informationen enthält. |
(16) |
Um den Instituten genügend Zeit für die Anpassung ihrer eigenen internen Systeme und zur Erfüllung der überarbeiteten Meldeanforderungen zu geben, sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, mit denen der Termin für die Einreichung der ersten Quartalsmeldung verschoben wird. |
(17) |
Um die Meldetermine für die Zusammensetzung des Handelsbuchs nach dem Zeitplan für die Anwendung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für das Marktrisiko auszurichten, sollte eine Übergangsbestimmung festgelegt werden, die für diese Meldepflicht einen späteren ersten Stichtag ermöglicht. |
(18) |
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt die Meldepflichten der Institute betreffen. Um die Stimmigkeit dieser Bestimmungen zu gewährleisten und den Personen, die den darin festgelegten Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten alle damit zusammenhängenden, nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. |
(19) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
(20) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. |
(21) |
Um den Instituten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Meldungen gemäß dieser Verordnung und gemäß Artikel 430 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzubereiten, sollte der erste Anwendungstermin sechs Monate nach dem Inkrafttreten liegen; |
(22) |
Damit der überarbeitete Melderahmen so schnell wie möglich vorliegt, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/451/oj).
(3) Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (ABl. L, 2024/1623, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1623/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).