Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 17 - Angaben zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 17

Angaben zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Institute, die die in Artikel 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Anforderung der stabilen Refinanzierung gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung angeben, und zwar sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis, übermitteln diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 7 „Angaben zur stabilen Refinanzierung“ der vorliegenden Verordnung in vierteljährlichen Intervallen wie folgt:

a)

kleine und nicht komplexe Institute, die sich mit vorheriger Erlaubnis der für sie zuständigen Behörde gemäß Artikel 428ai der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dafür entschieden haben, ihre strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) nach der in Teil 6 Titel IV Kapitel 6 und 7 jener Verordnung dargelegten Methode zu berechnen, legen die Meldebögen C 82 und C 83 vor,

b)

alle anderen als die unter Buchstabe a genannten Institute legen die Meldebögen C 80 und C 81 vor,

c)

alle Institute legen den Meldebogen C 84 vor.