Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 7 - Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis

Artikel 7

Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis

Institute, die die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis übermitteln, legen diese gemäß Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung wie folgt vor:

a)

der in Anhang I festgelegten Angabepflicht, mit der die in den Artikeln 5 und 6 verlangten Meldungen weiter präzisiert werden, kommen die Institute in den dort festgelegten Intervallen nach,

b)

der in Anhang I festgelegten Angabepflicht, mit der die Meldungen zur Gruppensolvabilität für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen weiter präzisiert werden, kommen die Institute in halbjährlichen Intervallen nach.