Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 10 - Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf konsolidierter Basis

Artikel 10

Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf konsolidierter Basis

(1)   Wenn Wertpapierfirmen einer nur aus Wertpapierfirmen bestehenden Gruppe, die mit Verweis auf Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Übergangsbestimmungen von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmittelanforderungen außer den Angaben zur Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis vorlegen, übermitteln sie die in Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung genannten Angaben wie folgt:

a)

die in Anhang I Abschnitt 1 Meldebögen C 01.00 bis C 05.02 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen in vierteljährlichen Intervallen,

b)

die in Anhang I Abschnitt 1 Meldebögen C 06.01 und C 06.02 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in halbjährlichen Intervallen.

(2)   Wenn Wertpapierfirmen einer nur aus Wertpapierfirmen bestehenden Gruppe, die mit Verweis auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Übergangsbestimmungen von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis vorlegen, übermitteln sie die in Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung genannten Angaben wie folgt:

a)

die in Artikel 5 Absätze 1 bis 4 und in Artikel 6 Absatz 2 genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen,

b)

die in Anhang I Abschnitt 1 Meldebögen C 06.01 und C 06.02 genannten Angaben zu den in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in halbjährlichen Intervallen.