Artikel 10
Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf konsolidierter Basis
(1) Wenn Wertpapierfirmen einer nur aus Wertpapierfirmen bestehenden Gruppe, die mit Verweis auf Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Übergangsbestimmungen von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmittelanforderungen außer den Angaben zur Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis vorlegen, übermitteln sie die in Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung genannten Angaben wie folgt:
a) |
die in Anhang I Abschnitt 1 Meldebögen C 01.00 bis C 05.02 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen in vierteljährlichen Intervallen, |
b) |
die in Anhang I Abschnitt 1 Meldebögen C 06.01 und C 06.02 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in halbjährlichen Intervallen. |
(2) Wenn Wertpapierfirmen einer nur aus Wertpapierfirmen bestehenden Gruppe, die mit Verweis auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Übergangsbestimmungen von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis vorlegen, übermitteln sie die in Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung genannten Angaben wie folgt:
a) |
die in Artikel 5 Absätze 1 bis 4 und in Artikel 6 Absatz 2 genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen, |
b) |
die in Anhang I Abschnitt 1 Meldebögen C 06.01 und C 06.02 genannten Angaben zu den in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in halbjährlichen Intervallen. |